Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
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Arten


Auslandsmarke

Soweit ein Land weder der Europäischen Gemeinschaft, noch dem Madrider Abkommen angehört, bleibt nur die individuelle Anmeldung der Marke im dortigen Land beim dortigen Markenamt. Die Meisten Länder verlangen mindestens eine Vertretung durch einen im Inland zugelassenen Berufsträger, oft sind schon aus sprachlichen oder formellen Gründen diese Anmeldungen nicht anders zu erledigen.

Das Verfahren ist kostspielig, da international tätige Markenkanzleien der Bedeutung und dem Aufwand entsprechende Tarife haben.