Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
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Leiharbeit

Ein Leiharbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) seinen Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit einem Entleiher zur Arbeitsleistung für diesen zur Verfügung stellt. Hierbei ist das Einverständnis des Arbeitnehmers zur zeitweisen Übertragung seiner Dienstleistung an einen Dritten erforderlich. Grundsätzlich trägt die Arbeitgeberpflichten wie insbesondere die Vergütungspflicht der Verleiher, der Arbeitgeber des verliehenen Arbeitnehmers ist. Allerdings betreffen den Entleiher nach dem Wesen der Leiharbeit Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer, bzw. steht dem Entleiher das Weisungsrecht zu. Die Leiharbeitnehmer gehören auch während ihrer Zeit der Entleihung an einen anderen Betrieb dem Betrieb des Verleihers an.

Von einem echten Leiharbeitsverhältnis ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber seinen primär für sich selbst eingestellten Arbeitnehmer nur vorübergehend „ausleiht“. Ein unechtes Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schon deshalb einstellt, um ihn gewerbsmäßig zur fremdbestimmten Arbeitsleistung an andere zu überlassen (so bei "Zeitarbeit").

Die unechten Leiharbeitsverhältnisse richten sich nach den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Der verleihende Arbeitgeber bedarf für gewerbsmäßige vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zur fremdbestimmten Arbeitsleistung einer Erlaubnis. Ist ein Vertrag der Arbeitnehmerüberlassung zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher deshalb unwirksam, weil der Verleiher die erforderliche Erlaubnis nicht hat, gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als zustande gekommen. Es gilt als befristet, sofern es nur befristet vorgesehen war und ein sachlicher Befristungsgrund vorlag.