| Leiharbeit
Ein Leiharbeitsverhältnis liegt dann vor, wenn ein
Arbeitgeber (Verleiher) seinen Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit einem
Entleiher zur Arbeitsleistung für diesen zur Verfügung stellt. Hierbei ist das Einverständnis des Arbeitnehmers zur zeitweisen
Übertragung seiner Dienstleistung an einen Dritten erforderlich. Grundsätzlich trägt die
Arbeitgeberpflichten wie insbesondere die Vergütungspflicht der Verleiher, der
Arbeitgeber des verliehenen Arbeitnehmers ist. Allerdings betreffen den
Entleiher nach dem Wesen der Leiharbeit Schutzpflichten gegenüber dem
Arbeitnehmer, bzw. steht dem Entleiher das Weisungsrecht zu. Die
Leiharbeitnehmer gehören auch während ihrer Zeit der Entleihung an einen anderen Betrieb dem
Betrieb des Verleihers an.
Von einem echten Leiharbeitsverhältnis
ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber seinen primär für sich selbst
eingestellten Arbeitnehmer nur vorübergehend „ausleiht“. Ein unechtes
Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schon
deshalb einstellt, um ihn gewerbsmäßig zur fremdbestimmten Arbeitsleistung an
andere zu überlassen (so bei "Zeitarbeit").
Die unechten Leiharbeitsverhältnisse richten sich nach den
Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Der verleihende Arbeitgeber bedarf für gewerbsmäßige
vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zur fremdbestimmten Arbeitsleistung einer Erlaubnis. Ist ein Vertrag der Arbeitnehmerüberlassung
zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher deshalb
unwirksam, weil der Verleiher die erforderliche Erlaubnis nicht hat, gilt ein Arbeitsverhältnis mit
dem Entleiher als zustande
gekommen. Es gilt als befristet, sofern es nur befristet vorgesehen war und ein
sachlicher Befristungsgrund vorlag. |