Der Kerninhalt eines Aufhebungsvertrags ist die Erklärung
des Arbeitnehmers und Arbeitgebers, dass sich die Parteien darüber einig sind,
dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum endet, oder auch dass das
Arbeitsverhältnis auf eine Kündigung hin mit Ablauf eines bestimmten Datums
endet. Die rückwirkende Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kann nach Beginn des
Arbeitsverhältnisses nicht wirksam vereinbart werden.
Wie jeder Art der Beendigung von
Arbeitsverhältnissen ist auch der Wirksamkeit von Aufhebungsverträgen die
Wahrung der gesetzlichen Schriftform vorausgesetzt. Die Auflösungsvereinbarung
hat schriftlich auf derselben Urkunde zu erfolgen. Ohne Einhaltung des
Schriftformerfordernisses wäre die Auflösungsvereinbarung nichtig.