| Kündigungsschutzgesetz (KSchG) - weitere
Aspekte
Die
Vorschriften des 1. Abschnitts des KSchG gelten nicht für gesetzliche Vertreter einer
juristischen Person wie z.B. Geschäftsführer einer GmbH oder
Vorstandsmitglieder einer AG. Zur selbständigen Einstellung
oder Entlassung berechtigte leitende Angestellte mit der Funktion als oder
ähnlich wie ein Betriebsleiter oder auch "Geschäftsführer" - die nicht
Organvertreter sind - sind jedoch in den Kündigungsschutz des KSchG
einbezogen.
Änderungskündigung im
Anwendungsbereich des KSchG:
Der Arbeitgeber hat vor einer
Beendigungskündigung als milderes Mittel eine Änderungskündigung zu prüfen =
die Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem Angebot
der Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses zu geänderten
Arbeitsbedingungen.
Der Arbeitnehmer kann das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen
kann, dass die Änderung nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diesen Vorbehalt
muss der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen dem Arbeitgeber erklären. Die Wirkung des Vorbehalts
erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht binnen einer
Dreiwochenfrist auch Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung der
Rechtsunwirksamkeit der Änderungskündigung erhebt. Das Risiko des Unterliegens
ist
hierbei lediglich, dass für den Arbeitnehmer im Fall des Unterliegens die
geänderten Vertragsbedingungen rechtswirksam gelten würden, er jedoch nicht
seinen Arbeitsplatz als solchen verloren hätte.
Lehnt der Arbeitnehmer das
Änderungsangebot ab ohne dessen vorbehaltliche Annahme bei Überprüfung der
Sozialwidrigkeit, so wirkt die Änderungskündigung als das ganze
Arbeitsverhältnis umfassende Beendigungskündigung. Risiko in diesem Fall: Sollte das
Gericht die Änderung für sozial gerechtfertigt halten und auch ansonsten
keine Rechtsunwirksamkeit der Kündigung erkennen, hätte der Arbeitnehmer
kein fortlaufendes Arbeitsverhältnis zu den geänderten Bedingungen, sondern er hätte sein Arbeitsverhältnis komplett
verloren.
Klagefrist:
Für die Geltendmachung sowohl der
Sozialwidrigkeit als auch der Rechtsunwirksamkeit aus anderen Gründen einer
ordentlichen Kündigung gilt die materielle Ausschlussfrist der Klageerhebung
binnen 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Nach Versäumen der Klagefrist gilt
die Kündigung als wirksam. Diese Klagefrist gilt auch für die
Kündigungsschutzklage gegen außerordentliche Kündigungen sowie auch für ansonsten nicht vom allgemeinen
Kündigungsschutz des KSchG betroffene Kündigungen im Kleinbetrieb.
Die Nichteinhaltung von
Kündigungsfristen und der dementsprechend spätere Beendigungszeitpunkt kann
auch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht werden, da die
Kündigungsfrist nicht die Wirksamkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
an sich in Frage stellt (BAG-Urteil vom 06.07.06 zu 2AZR215/05). Ebenso kann
gemäß Urteil des BAG vom 09.02.06 zu 6AZR283/05 auch noch nach Ablauf der
Dreiwochenfrist die Nichtigkeit einer Kündigung wegen Schriftformmangels
geltend gemacht werden.
Abfindung im Rahmen des KSchG:
Stellt das Arbeitsgericht fest,
dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, kann
nach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer
Abfindung beantragt werden. Für den Arbeitnehmer besteht ein derartiges
Antragsrecht, sofern ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht
zuzumuten ist. Der Arbeitgeber kann den Auflösungsantrag stellen, wenn
Gründe vorliegen, die eine weitere betriebsdienliche Zusammenarbeit nicht
mehr erwarten lassen. Die Höhe der Abfindung ist gemäß KSchG auf
grundsätzlich bis zu 12 Monatsgehälter begrenzt.
Bei einer betriebsbedingten
Kündigung und einem in der Kündigungserklärung enthaltenen Hinweis des
Arbeitgebers, dass er bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung
beanspruchen kann, hat der Arbeitnehmer einen
Anspruch nach §1a KSchG auf eine Abfindung. Als Bemessungsgrundlage der Abfindungshöhe
gilt der bisherigen Faustregel der Gerichte entsprechend:
0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr bei Aufrundung auf ein volles
Jahr nach mehr als 6 Monaten Beschäftigungsdauer. |