Grundsätzlich ist eine ordentliche
sowie außerordentliche Kündigung nach Vertragsschluss noch vor Dienstantritt
zulässig, sofern die Vertragsparteien die Kündigung vor Dienstantritt nicht
ausgeschlossen haben. Für den Beginn des Laufes der Kündigungsfrist gilt: Im
Zweifel beginnt wie bei jeder Kündigung grundsätzlich der Lauf der Frist ab
Zugang der Kündigung. Ausnahme hierzu wäre nur, wenn eine ergänzende
Vertragsauslegung eindeutig ergibt, dass die Kündigungsfrist erst am Tag der
konkreten Arbeitsaufnahme beginnen soll. Es ist ratsam und üblich, im Fall
der Vereinbarung des Ausschlusses der Kündigung vor Dienstantritt dies mit
einer Vertragsstrafe als Sanktion zu versehen.