| Gesetzeswidrige Kündigung außerhalb des
Kündigungsschutzgesetzes
Rechtsunwirksamkeit
einer nicht vom allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG umfassten Kündigung
kann z.B. in folgenden Fällen allgemeiner
Gesetzeswidrigkeit gegeben
sein:
Verstoß gegen Verbotsgesetze
wie z.B. gegen Kündigungsverbote bzgl. Schwangeren bzw. bei Eltern- bzw.
Pflegezeit oder bei Schwerbehinderten, gegen das Benachteiligungsverbot des
AGG (Diskriminierungsverbot), gegen Kündigungsverbote des BGB (z.B.
Betriebsübergang, Maßregelungsverbot)
Formnichtigkeit bei
Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform,
Verstoß gegen Grundrechte,
unterlassene Anhörung des
Betriebsrats,
Sittenwidrigkeit der Kündigung: z.B. Kündigung aus Rachsucht
Verstoß gegen Treu und Glauben: z.B. wenn der Arbeitgeber sich zu
seinem vorherigen eigenen Verhalten in Widerspruch setzt, wie etwa wenn er
kurz zuvor einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers widersprochen hat
Gemäß Beschluss des BVerfG vom
21.06.06 zu 1BvR1659/04 ist auch im Kleinbetrieb ein durch Art. 12 GG
gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Ist bei einem
Vergleich der grundsätzlich vom Arbeitnehmer vorzutragenden Sozialdaten
offensichtlich, dass dieser erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein
vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so ist zunächst von einer
treuwidrigen Kündigung auszugehen. Es hat sodann eine
Abwägung nach Treu und Glauben zu erfolgen zwischen der jeweils
vorgetragenen sozialen Schutzwürdigkeit bzw. Auswahlgründen des Arbeitgebers, wobei der
unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb ein erhebliches
Gewicht zukommt. Ein vorheriges Abmahnungserfordernis bei einer aufgrund
Verhaltens des Arbeitnehmers erklärten Kündigung im Kleinbetrieb besteht
jedoch außerhalb des KSchG in der Regel nicht. |