Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
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Beendigung

Inhalt

Anfechtbarkeit

sozialvers. Folgen

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außerordentliche Kündigung

ordentliche Kündigung

Kündigungsschutzgesetz KSchG

personenbedingte Kündigung

verhaltensbedingte Kündigung

betriebsbedingte Kündigung

weitere Punkte KSchG

gesetzwidrige Kündigungen

Erklärung der Kündigung

Kündigungsfrist

außerordentliche Kündigung

Auszubildende

Elternzeitanspruchsberechtigte

Kündigung vor Dienstantritt

Herausgabepflichten

Zeugnispflicht

Weiterbesch.anspruch


Gesetzeswidrige Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

Rechtsunwirksamkeit einer nicht vom allgemeinen Kündigungsschutz des KSchG umfassten Kündigung kann z.B. in folgenden Fällen allgemeiner Gesetzeswidrigkeit gegeben sein:

Verstoß gegen Verbotsgesetze wie z.B. gegen Kündigungsverbote bzgl. Schwangeren bzw. bei Eltern- bzw. Pflegezeit oder bei Schwerbehinderten, gegen das Benachteiligungsverbot des AGG (Diskriminierungsverbot), gegen Kündigungsverbote des BGB (z.B. Betriebsübergang, Maßregelungsverbot)

Formnichtigkeit bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform,

Verstoß gegen Grundrechte,

unterlassene Anhörung des Betriebsrats,

Sittenwidrigkeit der Kündigung: z.B. Kündigung aus Rachsucht

Verstoß gegen Treu und Glauben: z.B. wenn der Arbeitgeber sich zu seinem vorherigen eigenen Verhalten in Widerspruch setzt, wie etwa wenn er kurz zuvor einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers widersprochen hat

Gemäß Beschluss des BVerfG vom 21.06.06 zu 1BvR1659/04 ist auch im Kleinbetrieb ein durch Art. 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren. Ist bei einem Vergleich der grundsätzlich vom Arbeitnehmer vorzutragenden Sozialdaten offensichtlich, dass dieser erheblich sozial schutzbedürftiger ist als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, so ist zunächst von einer treuwidrigen Kündigung auszugehen. Es hat sodann eine Abwägung nach Treu und Glauben zu erfolgen zwischen der jeweils vorgetragenen sozialen Schutzwürdigkeit bzw. Auswahlgründen des Arbeitgebers, wobei der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers im Kleinbetrieb ein erhebliches Gewicht zukommt. Ein vorheriges Abmahnungserfordernis bei einer aufgrund Verhaltens des Arbeitnehmers erklärten Kündigung im Kleinbetrieb besteht jedoch außerhalb des KSchG in der Regel nicht.