Beispiele zur sozialen
Rechtfertigung nach KSchG aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers:
mangelnde körperliche oder
geistige Eignung
unter Umständen nicht anders als
durch Kündigung zu wahrende Betriebsgeheimnisse: z.B. bei
verwandschaftlicher Beziehung des Arbeitnehmers zu konkurrierendem
Unternehmen
Wegfall bzw. Versagung der
Wiedererteilung der Arbeitserlaubnis kann personenbedingte Kündigung bereits
vor Abschluss des diesbezüglichen sozialgerichtlichen Verfahrens begründen,
wenn bei der Kündigungserklärung objektiv mit einer Erlaubniserteilung in
absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist und dem Arbeitgeber die weitere
Offenhaltung des Arbeitsplatzes nicht zuzumuten ist
Bei krankheitsbedingten
Kündigungen werden strenge Anforderungen an die Prüfung der Rechtfertigung
gestellt. Es sind zwar grundsätzlich personenbedingte Kündigungen wegen lang
andauernder Krankheit, häufiger Kurzerkrankungen sowie wegen
krankheitsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit möglich. Jedoch ist in
jedem Einzelfall zu prüfen, ob im Kündigungszeitpunkt eine negative Prognose
bzgl. der Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt sowie eine erhebliche
Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen hierdurch. Des weiteren ist eine umfassende strenge Interessenabwägung zu
treffen, ob es aufgrund der betrieblichen Beeinträchtigung zu einer
billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers kommt. Dabei
ist auch zu
bedenken, in welcher Sphäre die Ursachen der Krankheit liegen, sowie ob dem
Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, die durch die Krankheit bedingte
Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen noch länger durch
Aushilfskräfte aufzufangen.
Häufig vermischen sich
Eignungsmängel mit z.B. nachlässigem Verhalten des Arbeitnehmers im
Leistungsbereich. Vorsorglich gilt es in diesen Fällen zunächst abzumahnen.