Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
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Kündigungsfrist

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Personenbedingte Kündigung

Beispiele zur sozialen Rechtfertigung nach KSchG aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers:

  • mangelnde körperliche oder geistige Eignung

  • unter Umständen nicht anders als durch Kündigung zu wahrende Betriebsgeheimnisse: z.B. bei verwandschaftlicher Beziehung des Arbeitnehmers zu konkurrierendem Unternehmen

  • Wegfall bzw. Versagung der Wiedererteilung der Arbeitserlaubnis kann personenbedingte Kündigung bereits vor Abschluss des diesbezüglichen sozialgerichtlichen Verfahrens begründen, wenn bei der Kündigungserklärung objektiv mit einer Erlaubniserteilung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist und dem Arbeitgeber die weitere Offenhaltung des Arbeitsplatzes nicht zuzumuten ist

Bei krankheitsbedingten Kündigungen werden strenge Anforderungen an die Prüfung der Rechtfertigung gestellt. Es sind zwar grundsätzlich personenbedingte Kündigungen wegen lang andauernder Krankheit, häufiger Kurzerkrankungen sowie wegen krankheitsbedingter Minderung der Leistungsfähigkeit möglich. Jedoch ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob im Kündigungszeitpunkt eine negative Prognose bzgl. der Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen hierdurch. Des weiteren ist eine umfassende strenge Interessenabwägung zu treffen, ob es aufgrund der betrieblichen Beeinträchtigung zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers kommt. Dabei ist auch zu bedenken, in welcher Sphäre die Ursachen der Krankheit liegen, sowie ob dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, die durch die Krankheit bedingte Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen noch länger durch Aushilfskräfte aufzufangen.

Häufig vermischen sich Eignungsmängel mit z.B. nachlässigem Verhalten des Arbeitnehmers im Leistungsbereich. Vorsorglich gilt es in diesen Fällen zunächst abzumahnen.