Die
Kündigung muss vom Arbeitgeber oder von einem hinsichtlich der Kündigung
bevollmächtigten Vertreter erklärt werden. Bei der Bestellung von
Dienstvorgesetzten oder Personalleitern – nicht Personalsachbearbeitern -
wird in der Regel von einer darin enthaltenen Mitteilung an die
Belegschaft ausgegangen, dass diese Person zum Ausspruch von Kündigungen
berechtigt ist. Soll eine andere Person wie z.B. ein Anwalt die Kündigung
als hierzu vom Arbeitgeber Bevollmächtigter erklären, muss dem
Arbeitnehmer mit der Kündigung die diese umfassende Originalvollmacht
zugehen. Ansonsten könnte der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung wegen
nicht vorgelegter Vollmachtsurkunde zunächst unverzüglich
zurückweisen, was zu einer Verzögerung des wirksamen Zugangs führt.
Wie ist die Kündigung zu
erklären:
Die Kündigung eines
Berufsausbildungsverhältnisses muss nach den Vorschriften des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) schriftlich und
bei einer außerordentlichen Kündigung unter
Angabe der Begründung erfolgen. Bei einem Verstoß wäre die Kündigung nichtig.
Gemäß § 623 BGB ist der
Wirksamkeit einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung die Einhaltung
der Schriftform vorausgesetzt. Andernfalls wäre eine Kündigung nichtig. Außer im Fall der
ausnahmsweise von der Behörde genehmigten Kündigung im Rahmen des
Mutterschutzes ist die Angabe der
Kündigungsgründe zur Wirksamkeit der Kündigung von Arbeitnehmern grundsätzlich nicht
erforderlich.
Ein an die aktuelle
Heimanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben geht
grundsätzlich auch dann wirksam zu, wenn der Arbeitgeber dessen
urlaubsbedingte Ortsabwesenheit kennt (BAG Urteil v. 24.06.04 zu 2 AZR
461/03).
Die Kündigungserklärung muss
deutlich und zweifelsfrei den Willen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten oder aus den Umständen
bestimmbaren Zeitpunkt aus dem Gesamtzusammenhang ergeben. Hierbei muss
nicht das ausdrückliche Wort „Kündigung“ und ein beziffertes Datum
verwendet werden.
Die Kündigung geht einem
ausländischen Arbeitnehmer erst dann wirksam zu, wenn er sie versteht.
Das Sprachrisiko der einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung
einer Kündigung trägt der Arbeitgeber. Das heißt: Die schriftlich zu
erklärende Kündigung geht dem fremdsprachigen Arbeitnehmer zu, ab dem
nach Treu und Glauben im Einzelfall zu schätzenden Zeitpunkt, ab dem er
Gelegenheit hatte, die Erklärung sich übersetzen zu lassen. - Hiervon zu
unterscheiden ist das Sprachrisiko bei zweiseitigen Rechtserklärungen:
Bei vertragliche Vereinbarungen trägt der ausländische Arbeitnehmer das
Sprachrisiko, da er sich zurechnen lassen muss, aus freiem Entschluss am
deutschen Rechtsverkehr teilzunehmen.
Eine unberechtigte
außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche
Kündigung umgedeutet werden, wenn eine jedenfalls gewünschte Beendigung
zumindest per ordentlicher Kündigung dem Willen des Kündigenden entsprach
und dieser Wille dem Gekündigten erkennbar war. Hiervon gehen die
Arbeitsgerichte regelmäßig aus. Zur Sicherheit ist es ratsam, von
vornherein bei einer außerordentlichen Kündigung gleichzeitig
„höchstvorsorglich hilfsweise die ordentliche Kündigung zum
nächstmöglichen Termin“ zu erklären.