Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
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Erklärung der Kündigung

Kündigungsfrist

außerordentliche Kündigung

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Elternzeitanspruchsberechtigte

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Herausgabepflichten

Zeugnispflicht

Weiterbesch.anspruch


Erklärung der Kündigung

Wer hat die Kündigung zu erklären:

  • Die Kündigung muss vom Arbeitgeber oder von einem hinsichtlich der Kündigung bevollmächtigten Vertreter erklärt werden. Bei der Bestellung von Dienstvorgesetzten oder Personalleitern – nicht Personalsachbearbeitern - wird in der Regel von einer darin enthaltenen Mitteilung an die Belegschaft ausgegangen, dass diese Person zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt ist. Soll eine andere Person wie z.B. ein Anwalt die Kündigung als hierzu vom Arbeitgeber Bevollmächtigter erklären, muss dem Arbeitnehmer mit der Kündigung die diese umfassende Originalvollmacht zugehen. Ansonsten könnte der Arbeitnehmer die Kündigungserklärung wegen nicht vorgelegter Vollmachtsurkunde zunächst unverzüglich zurückweisen, was zu einer Verzögerung des wirksamen Zugangs führt.

Wie ist die Kündigung zu erklären:

  • Die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses muss nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) schriftlich und bei einer außerordentlichen Kündigung unter Angabe der Begründung erfolgen. Bei einem Verstoß wäre die Kündigung nichtig.

  • Gemäß § 623 BGB ist der Wirksamkeit einer Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung die Einhaltung der Schriftform vorausgesetzt. Andernfalls wäre eine Kündigung nichtig. Außer im Fall der ausnahmsweise von der Behörde genehmigten Kündigung im Rahmen des Mutterschutzes ist die Angabe der Kündigungsgründe zur Wirksamkeit der Kündigung von Arbeitnehmern grundsätzlich nicht erforderlich.

  • Ein an die aktuelle Heimanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben geht grundsätzlich auch dann wirksam zu, wenn der Arbeitgeber dessen urlaubsbedingte Ortsabwesenheit kennt (BAG Urteil v. 24.06.04 zu 2 AZR 461/03).

  • Die Kündigungserklärung muss deutlich und zweifelsfrei den Willen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten oder aus den Umständen bestimmbaren Zeitpunkt aus dem Gesamtzusammenhang ergeben. Hierbei muss nicht das ausdrückliche Wort „Kündigung“ und ein beziffertes Datum verwendet werden.

  • Die Kündigung geht einem ausländischen Arbeitnehmer erst dann wirksam zu, wenn er sie versteht. Das Sprachrisiko der einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung einer Kündigung trägt der Arbeitgeber. Das heißt: Die schriftlich zu erklärende Kündigung geht dem fremdsprachigen Arbeitnehmer zu, ab dem nach Treu und Glauben im Einzelfall zu schätzenden Zeitpunkt, ab dem er Gelegenheit hatte, die Erklärung sich übersetzen zu lassen. - Hiervon zu unterscheiden ist das Sprachrisiko bei zweiseitigen Rechtserklärungen: Bei vertragliche Vereinbarungen trägt der ausländische Arbeitnehmer das Sprachrisiko, da er sich zurechnen lassen muss, aus freiem Entschluss am deutschen Rechtsverkehr teilzunehmen.

Eine unberechtigte außerordentliche Kündigung kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn eine jedenfalls gewünschte Beendigung zumindest per ordentlicher Kündigung dem Willen des Kündigenden entsprach und dieser Wille dem Gekündigten erkennbar war. Hiervon gehen die Arbeitsgerichte regelmäßig aus. Zur Sicherheit ist es ratsam, von vornherein bei einer außerordentlichen Kündigung gleichzeitig „höchstvorsorglich hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin“ zu erklären.