| Ist eine ordentliche Kündigung möglich?
Hinsichtlich der Wirksamkeit
einer ordentlichen Kündigung ist zunächst danach zu fragen, ob das
Arbeitsverhältnis dem allgemeinen Kündigungsschutz nach
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterliegt. Dies ist deshalb wesentlich, weil
gemäß § 1 KSchG gilt:
"Die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis
in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate
bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist."
Das KSchG ist nicht für
Kleinbetriebe anwendbar. Insoweit gilt folgender Schwellenwert:
Bezogen auf die Kündigung eines
vor dem 01.01.04 bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses muss der Betrieb
mehr als 5 Arbeitnehmer, die - einschließlich des zu kündigenden
Arbeitnehmers - ihrerseits vor dem 01.01.04 begonnen haben, beschäftigen.
Bezogen auf die Kündigung eines ab dem 01.01.04 eingegangenen
Arbeitsverhältnisses ist eine Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern
einschließlich des zu kündigenden Arbeitnehmers vorausgesetzt. Auszubildende
zählen nicht mit.
Bei der Feststellung der Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer zur Berechnung des Schwellenwerts nach KSchG sind
Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden mit 0,5 zu
berücksichtigen und Arbeitnehmer mit nicht mehr als 30 Wochenstunden mit
0,75. Bei ruhenden Arbeitsverhältnissen wie z.B. während Eltern- oder
Pflegezeit zählt der hiervon betroffene Arbeitnehmer nicht zur
Betriebsbelegschaft, sofern eine dem Betrieb zuzurechnende Ersatzkraft für
ihn eingestellt ist. Leiharbeitnehmer sind nicht als Arbeitnehmer des
Entleiherbetriebs einzurechnen, sondern gehören dem Verleiherbetrieb
(Zeitarbeitsfirma) als Arbeitnehmer an.
Die im Anwendungsbereich
des KSchG der Wirksamkeit einer Kündigung vorausgesetzte soziale
Rechtfertigung wäre gegeben insbesondere in folgenden Fällen:
-
Gründe in der Person des
Arbeitnehmers
-
Gründe im Verhalten des
Arbeitnehmers
-
Dringende betriebliche
Erfordernisse
Des weiteren ist in jedem Fall vor
einer Beendigungskündigung zu prüfen, ob eine anderweitige
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb besteht oder ob eine
Änderungskündigung möglich ist. Nach dem so genannten Ultima-Ratio-Prinzip
ist stets zunächst das mildeste Mittel vor der härtesten Maßnahme einer
Beendigungskündigung zu versuchen.
Für Kündigungen, auf die das KSchG
hinsichtlich Betriebsgröße oder 6-monatiger Wartezeit
nicht anwendbar ist, gilt:
Zur Wirksamkeit der Kündigung ist
keine soziale Rechtfertigung im Sinne des KSchG nötig, muss also kein
Kündigungsgrund vorliegen. Lediglich anderweitige Gesetzeswidrigkeit
außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes nach KSchG wie z.B. Verstoß
gegen Kündigungsverbote (MuSchG, BEEG, PflegeZG, SGB IX) oder
Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform oder Verstoß gegen
Diskriminierungsverbote würde zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. |