| Ist eine außerordentliche Kündigung geboten
Beide
Vertragspartner können das Arbeitsverhältnis vorzeitig außerordentlich
kündigen, wenn ihnen das Abwarten des Ablaufs der ordentlichen
Kündigungsfrist bzw. des vereinbarten Zeitablaufs (Befristung) nicht
zuzumuten ist. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund ist nicht vertraglich abdingbar und nur in den gesetzlichen Ausnahmefällen
besonderen Kündigungsschutzes ausgeschlossen.
Die Kündigung ist fristlos
zulässig. Sie kann aber auch - wenn klargestellt bleibt, dass es sich um eine
außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund handelt - unter Ansatz einer
nicht der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden sozialen Auslauffrist
erklärt werden.
Auch eine außerordentliche
Kündigung ist je nach entsprechendem dringlichen Erfordernis sowohl als
Änderungs- als auch als Beendigungskündigung möglich. Eine
Änderungskündigung ist eine Kündigung, bei der die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen verbunden mit dem
Vertragsangebot der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten
Arbeitsbedingungen erklärt wird.
Wichtige Gründe für eine
außerordentliche Kündigung sind z.B.:
-
Missbräuchliche Verwendung oder
Verschaffung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
-
Vorgetäuschte Erkrankung
-
Wettbewerbswidriges und
geschäftsschädigendes Verhalten
-
Beharrliche Arbeitsverweigerung
-
Einwirken auf Arbeitskollegen,
um diese abzuwerben oder zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses
(Vertragsbruch) zu bewegen
-
Tätlichkeit bzw. sexuelle
Belästigung gegenüber
Arbeitskollegen bzw. Arbeitgeber
-
gegen den Arbeitgeber
gerichtete Eigentumsdelikte auch bei geringwertigen Gütern (z.B.
Diebstahl eines Lippenstifts gem. BAG-Urteil v. 13.12.07 zu 2AZR537/06)
-
Gegen den Arbeitgeber
gerichtete Vermögensdelikte oder Sachbeschädigung
-
Strafbare Ehrverletzungen wie
üble Nachrede, grobe Beleidigungen oder Verleumdung gegen den Arbeitgeber,
seine Angehörigen oder Vertreter
Die außerordentliche Kündigung
- sowohl eines Arbeitnehmers als auch eines Auszubildenden - muss innerhalb
der materiellen Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Kenntnis des
Arbeitgebers der für die außerordentliche Kündigung maßgebenden Tatsachen
erfolgen. Ansonsten wird unwiderleglich vermutet, dass ein Abwarten der
ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar war. Bei fortgesetzten
Pflichtverletzungen, die als zusammengefasstes Gesamtverhalten zu werten
sind, beginnt die Zweiwochenfrist mit dem letzten Vorfall.
Zur Wirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers ist die Angabe des wichtigen
Grunds in der Kündigungserklärung nicht erforderlich. Es besteht insoweit
ein eigener Anspruch
auf Angabe der Kündigungsgründe auf Verlangen des Arbeitnehmers. Die
Angabe der Kündigungsgründe ist nur im Fall der außerordentlichen Kündigung
eines Ausbildungsverhältnisses und bei der Kündigung im Ausnahmefall der
behördlichen Genehmigung nach MuSchG Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung.
Kündigungsgründe, die vor der
Kündigung entstanden, dem Arbeitgeber aber erst nach der 2-wöchigen
Erklärungsfrist bekannt geworden sind, können nachgeschoben werden. Es kommt
darauf an, ob im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung objektiv
überhaupt ein
wichtiger Grund für diese bestand.
Eine außerordentliche Kündigung
kann auch dann geboten sein, wenn ein nicht erwiesener, jedoch starker
Verdacht schwerer Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zerstört und die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist unzumutbar macht. Die Zweiwochenfrist
beginnt bei derartigen Verdachtskündigungen mit der ausreichend sicheren
Kenntnis des Arbeitgebers bzgl. der den Verdacht begründenden Tatsachen. Vor
dem Ausspruch einer Verdachtskündigung aufgrund eigener Ermittlungen des
Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer angehört werden. Die Zweiwochenfrist
beginnt in diesem Fall nicht vor der Anhörung. Der Arbeitgeber kann
jedoch auch das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft
oder eines Strafverfahrens abwarten und danach innerhalb der Zweiwochenfrist
sich zur
außerordentlichen Kündigung entschließen.
Grundsätzlich ist bei
Kündigungen, die durch Verhalten des Arbeitnehmers bzw. Pflichtverletzungen
im Leistungsbereich zu begründen sind, eine zuvor ergangene Abmahnung
erforderlich. Eine Abmahnung ist eine einseitige empfangsbedürftige Erklärung
seitens des Arbeitgebers, die ein bestimmtes arbeitsvertragswidriges
Verhalten des Arbeitnehmers rügt (Rügefunktion) und die Kündigung für den
Fall der Wiederholung des abgemahnten Fehlverhaltens androht (Warnfunktion).
Bei Verstößen im Vertrauensbereich ist grundsätzlich keine Abmahnung
erforderlich, außer der Arbeitnehmer konnte aus vertretbaren Gründen
annehmen, sein Verhalten sei rechtmäßig bzw. werde vom Arbeitgeber nicht als
erhebliches Fehlverhalten angesehen.
Eine Abmahnung kann auch bei
Störungen im Leistungsbereich ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn es sich
um besonders grobe Pflichtverletzungen handelt, oder wenn die Abmahnung
keinen Erfolg verspricht, unzumutbar ist oder das Vertrauensverhältnis
bereits zu sehr zerstört ist. Nach der üblichen Praxis der Arbeitsgerichte
ist jedoch hiervon nur in seltensten Ausnahmefällen auszugehen und dem
Arbeitgeber stets die vorherige Abmahnung im Verhaltens-/Leistungsbereich
anzuraten.
Besondere
Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung bestimmter
Personengruppen:
·
Vor der außerordentlichen Kündigung eines
mehr als 6 Monate
beschäftigten Schwerbehinderten
muss der Arbeitnehmer binnen 2 Wochen die Zustimmung des
Integrationsamts einholen. Ein
gegebenenfalls eintretender
Ablauf der eigentlich für seine außerordentliche Kündigungserklärung
geltenden Zweiwochenfrist
nach BGB ist unschädlich, sofern er die Kündigung unverzüglich nach
Erteilung der Zustimmung durch das
Integrationsamt erklärt. Hierbei kommt es auf den ersten Zeitpunkt der
Zustimmungserteilung an, der bereits mündlich oder fernmündlich innerhalb
für die Zustimmungserteilung ihrerseits nach SGB IX geltenden
Zweiwochenfrist erfolgt sein kann. Der vorherigen Zustellung der
behördlichen Entscheidung bedarf es nicht. Nach fruchtlos verstrichener
Zweiwochenfrist hinsichtlich der Entscheidung des Integrationsamtes tritt
die Fiktion einer als erteilt gewerteten Zustimmung
ein.
·
Hinsichtlich außerordentlichen Kündigungen im Rahmen
von Schwangerschaft, Elternzeit und Pflegezeit bzw. Kurzzeitpflege bestehen
die Kündigungsverbote des besonderen Kündigungsschutzes nach MuSchG, BEEG
und PflegeZG mit der jeweiligen Möglichkeit, der Ausnahmegenehmigung durch
die
zuständige oberste Landesbehörde (= Gewerbeaufsichtsamt). Auch in diesen
Fällen reicht es für die Einhaltung der 2-wöchigen Kündigungserklärungsfrist
nach BGB aus, wenn zumindest der Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der
Behörde binnen 2 Wochen erfolgt ist und nach erfolgter Zustimmung
unverzüglich die Kündigung erklärt wurde. Eine Fiktion entsprechend dem
Sonderkündigungsschutzverfahren vor dem Integrationsamt nach SGB IX gibt es
jedoch gemäß MuSchG, BEEG und PflegeZG nicht.
·
Die außerordentliche
Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats
bedarf der
Zustimmung des Betriebsrats.
·
Bei Betrieben mit Betriebsrat ist vor jeder Kündigung der
Betriebsrat zu hören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene
Kündigung ist gemäß den Bestimmungen des BetrVG unwirksam. Der Betriebsrat
ist vom Kündigungstermin, den Kündigungsgründen und den Sozialdaten des
betroffenen Arbeitnehmers zu unterrichten. Hat der Betriebsrat gegen eine
außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unverzüglich,
spätestens binnen 3 Tagen schriftlich mitzuteilen. Bedenken gegen eine
ordentliche Kündigung sind binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.
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