Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
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Beendigung

Inhalt

Anfechtbarkeit

sozialvers. Folgen

von vornherein ausgeschlossen

Kündigungsfrist

außerordentliche Kündigung

ordentliche Kündigung

Kündigungsschutzgesetz KSchG

personenbedingte Kündigung

verhaltensbedingte Kündigung

betriebsbedingte Kündigung

weitere Punkte KSchG

gesetzwidrige Kündigungen

Erklärung der Kündigung

Kündigungsfrist

außerordentliche Kündigung

Auszubildende

Elternzeitanspruchsberechtigte

Kündigung vor Dienstantritt

Herausgabepflichten

Zeugnispflicht

Weiterbesch.anspruch


Ist eine Kündigung von vornherein ausgeschlossen

Das Recht zu einer außerordentlichen ("fristlosen") Kündigung aus wichtigem Grund besteht grundsätzlich immer außer in den im Folgenden genannten Fällen besonderen Kündigungsschutzes.

Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich nur bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen zulässig. Vertraglich kann jedoch die Möglichkeit einer ordentlichen Kündbarkeit auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen vereinbart worden sein.

Für bestimmte Personengruppen bestehen Kündigungsverbote (besonderer Kündigungsschutz) wie folgt:

  • Nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist jede Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft bzw. bis Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ein nicht von der Arbeitnehmerin zu vertretendes Überschreiten der Zweiwochenfrist (wie z.B. urlaubsbedingte Abwesenheit) ist unschädlich, wenn die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Grundsätzlich ist der Beginn der Schwangerschaft durch Rückrechnung von 280 Tagen von dem ärztlich festgestellten Entbindungstermin zu ermitteln.

  • Nach den Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) darf ein Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht gekündigt werden. Die Unzulässigkeit einer Kündigung bei Elternzeit gilt auch für Arbeitnehmer, wenn sie während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten.

  • Gemäß dem seit 01.07.08 geltenden Pflegezeitgesetz (PflegeZG) darf von der Ankündigung bis zur Beendigung von Kurzzeitpflege oder Pflegezeit ein Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt werden. Eine Begrenzung auf höchstens 8 Wochen vor Beginn der Pflegephase - entsprechend dem Kündigungsschutz bei Elternzeit - gibt es gemäß PflegeZG nicht. Hier gilt lediglich die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

  • Ausnahmsweise kann die Kündigung trotz Kündigungsschutz nach MuSchG, BEEG bzw. PflegeZG in besonderen Fällen von der zuständigen obersten Landesbehörde (= Landesarbeitsministerium bzw. die von diesem delegierte Stelle, wie meist Gewerbeaufsichtsamt) für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeit ist hierbei eng auszulegen und steht je nach Einzelfall im Ermessen der obersten Landesbehörde. Sie umfasst z.B. Ausnahmefälle drückender wirtschaftlicher Belastung des Arbeitgebers oder Vorliegen von erheblichen Verfehlungen der Arbeitnehmerin wie ein im Betrieb begangenes erhebliches vorsätzliches Vergehen. Nicht jedes Verhalten, das ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung wäre, begründet eine Ausnahmekündbarkeit, da die besonderen Kündigungsverbote grundsätzlich jede Kündigung - sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung - verbieten.

  • Die ordentliche Kündigung von Mitgliedern eines Betriebsrats während deren Amtszeit sowie innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Amtszeit ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn es lägen Tatsachen vor, die den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen würden und der Betriebsrat hätte der Kündigung zugestimmt.

  • Auch die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, oder Wahlversammlung einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung bzw. Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn es lägen Tatsachen vor, die den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Dieser Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Kommt es nicht zu der initiierten Wahl, besteht der Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an noch drei Monate.

  • Die ordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist nach Ablauf der Probezeit ausgeschlossen.

  • Die Kündigung eines mehr als 6 Monate im Arbeitsverhältnis stehenden Schwerbehinderten bedarf nach den Bestimmungen des SGB IX der Zustimmung des Integrationsamts. Eine bei Kündigungserklärung vorhandene Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung ist nicht nötig. Der Schwerbehinderte verliert jedoch seinen Sonderkündigungsschutz, wenn er dem Arbeitgeber nicht binnen eines Monats nach Kündigungszugang die festgestellte bzw. beantragte Feststellung seiner Schwerbehinderung mitteilt. Im Fall rückwirkender Stattgabe eines Feststellungsantrags greift der Sonderkündigungsschutz frühestens 3 Wochen nach Antragstellung ein. Der Antrag auf Anerkennung  oder Gleichstellung muss mindestens 3 Wochen vor der Kündigung gestellt worden sein (BAG-Urteil vom 01.03.07 zu 2AZR217/06).