| Wie lange ist die ordentliche Kündigungsfrist ?
Es gelten folgende gesetzliche
Kündigungsfristen:
Bei Arbeitsverhältnissen bis
2 Jahre beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragspartner:
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bei 2 Jahre bestehendem
Arbeitsverhältnis: 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
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bei 5 Jahre bestehendem
Arbeitsverhältnis: 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
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bei 8 Jahre bestehendem
Arbeitsverhältnis: 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
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bei 10 Jahre bestehendem
Arbeitsverhältnis: 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
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bei 12 Jahre bestehendem
Arbeitsverhältnis: 5 Monate zum Ende
des Kalendermonats
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bei 15 Jahre bestehendem
Arbeitsverhältnis: 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
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bei 20 Jahre bestehendem
Arbeitsverhältnis: 7 Monate zum Ende des Kalendermonats
Bei der Berechnung der
Beschäftigungsdauer wären nach dem Wortlaut des § 622 II BGB Zeiten, die vor der
Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht
zu berücksichtigen. Diese Einschränkung der berücksichtigungsfähigen
Beschäftigungszeiten jüngerer Arbeitnehmer wird jedoch nicht mehr anzuwenden
sein gemäß der sich herausgebildeten Rechtsprechung, wonach § 622 II BGB
wegen europarechtswidriger, nicht legitim begründbarer Altersdiskriminierung
der jüngeren Abreitnehmer unanwendbar sei. (Urteile d. LAG
Schleswig-Holstein v. 28.05.08 zu 3Sa31/08 bzw. d. LAG Berlin-Brandenburg v.
24.07.07 zu 7Sa561/07).
Kürzere Fristen als die der
gesetzlichen Kündigungsfristen können grundsätzlich nur tarifvertraglich, nicht einzelvertraglich vereinbart werden,
außer bei vorübergehenden Aushilfen für nicht mehr als 3 Monate.
Die Vereinbarung von längeren
Kündigungsfristen als der Kündigungsfristen ist wirksam
möglich, sofern keine
längere Frist für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den
Arbeitnehmer vereinbart wird als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Bei Verstoß hiergegen gilt die längere Kündigungsfrist für beide Vertragspartner.
Eine Vereinbarung, dass gesetzlich
eigentlich nur für den Arbeitgeber zwingend geltende längere
Kündigungsfristen gleichermaßen auch für die durch den Arbeitnehmer erklärte
Kündigung gelten sollen (Gleichstellungsabrede), ist wirksam möglich.
Während einer vereinbarter Probezeit
kann ein Arbeitsvertrag mit einer Frist von 2 Wochen
gekündigt werden, solange die Probezeit 6 Monate nicht überschreitet.
Besondere Kündigungsfristen:
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Bei Auszubildenden ist während
einer gesetzlichen Probezeit zwischen einem und höchstens vier Monaten
gemäß den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) die Kündigung des
Berufsausbildungsverhältnisses jederzeit ohne Einhalten
einer Kündigungsfrist möglich.
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Nach den Bestimmungen der
Insolvenzordnung (InsO) kann ein
Dienstverhältnis vom Insolvenzverwalter und vom Dienstverpflichteten ohne
Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder Kündigungsausschluss
gekündigt werden mit einer Frist von 3 Monaten, falls nicht eine kürzere
Frist maßgeblich ist.
Die Abweichung von der gesetzlichen
Mindestkündigungsfrist hat nicht die
Unwirksamkeit der Kündigung selbst zur Folge. Das Arbeitsverhältnis endet
bei sonstiger Wirksamkeit der Kündigung zum rechtmäßig
nächstmöglichen Zeitpunkt.
Bei der Berechnung der
Kündigungsfrist ist zu beachten: Der Tag, an dem gekündigt wird, ist nicht
in die Frist einzurechnen. So muss z.B. bei einer Kündigungsfrist zum
Monatsende mit einmonatiger Frist spätestens am letztem Tag des Vormonats
gekündigt werden. Wenn der letzte Tag, an dem die Kündigung zu erklären
wäre, auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fallen sollte, müsste die
Kündigung spätestens an diesem freien Tag zugehen. Der Zugang am darauf
folgenden Werktag reicht nicht für die Einhaltung der Erklärungsfrist der
Kündigung, da es sonst zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist kommen würde. |