| Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH | München | |
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Inhalt:
ACHTUNG SEITE NICHT MEHR Abgeschlossenheitsbescheinigung Balkon Dachboden Eigentum
Falschparker Garageneinfahrt
Haftung des Eigentümers
Instandsetzung/Instandhaltung
Kabelanschluss
Ladung
zur Eigentümerversammlung Markise
Nachbarrecht Parabolantenne
Rauchen
in der Eignetümerversammlung
Sachverständigenkosten
Tagesordnungspunkt
"Wirtschaftsplan"
Veränderung (bauliche)
Werbungskosten
Zerrüttung |
ZitterbeschlußUnter Zitterbeschluß versteht man einen Beschluß einer Eigentümergemeinschaft mit Mehrheit in Angelegenheiten, die nach Wohnungseigentumsgesetz oder Teilungserklärung nicht durch Mehrheit beschlossen werden können. In derartigen Angelegenheiten hatte sich die Praxis entwickelt, Mehrheitsbeschlüsse herbeizuführen. Diese Mehrheitsbeschlüsse wurden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Wohnungseigentumsgerichte als bestandskräftig behandelt, wenn sie nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG angefochten worden sind. Man sprach sogar von vereinbarungsersetzenden und vereinbarungsändernden Beschlüssen durch einen derartigen Mehrheitsbeschluß. Dieser Auffassung hat der BGH im Beschluß vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 - DNotZ 2000, 854 ff = NJW 2000, 3500 ff ein Ende gesetzt. Durch Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft - insbesondere auch Mehrheitsbeschlüsse - können nur solche Angelegenheiten einer Eigentümergemeinschaft geregelt werden über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach der Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch Beschluß entschieden werden darf. Fehlt die Beschlußkompetenz bedarf es einer sogenannten Vereinbarung nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 1 WEG. Ein trotz absoluter Beschlußunzuständigkeit von der Eigentümerversammlung gefaßter Beschluß ist nichtig und nicht nur anfechtbar; denn § 23 Abs. 4 WEG, wonach ein Beschluß nur ungültig ist, wenn er für ungültig erklärt wurde, setzt voraus, daß die Wohnungseigentümer überhaupt durch Beschluß entscheiden durften. Die Beschlußzuständigkeit in Angelegenheiten einer Eigentümergemeinschaft ist durch das Gesetz unter anderem im folgenden Fällen geregelt:
Der BGH widerspricht der bisherigen Rechtsauffassung, daß alles was vereinbart werden kann (§ 10 WEG) auch durch die Eigentümergemeinschaft beschlossen werden könne. Der BGH widerspricht vor allem der Auffassung, daß die gesetzlichen Kompetenzzuweisungen nicht zwingend und daher eine weitergehende Beschlußfassung erlaubt sei (vgl. BGH Beschluß a.a.O. NJW 2000, 3501 rechte Spalte). Wörtlich führt der BGH aus: Diese Praxis stellt jedoch den gesetzlichen Regelungszusammenhang zum Vertrags- und Mehrheitsprinzip (siehe unten 3.) geradezu auf den Kopf und widerspricht dem Bestimmtheitsgrundsatz, wonach bei Geltung des Vertragsprinzips eine im Gesetz nicht vorgesehene Beschlußkompetenz einer eindeutigen Ermächtigung bedarf. Außerdem wird § 10 Abs. 2 WEG umgangen und die Puplizität des Grundbuchs entwertet (es folgen Zitate). Da vereinbarungsändernde Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch bedürfen, ergibt sich der Inhalt des Wohnungseigentums nach dieser Praxis nicht mehr aus dem Grundbuch, sondern aus den - oft laienhaft verfaßten und auslegungsbedürftigen - Protokollen der Eigentümerversammlung. In dem zitierten Beschluß (BGH NJW 2000, 3500 ff) hatte sich der BGH mit der Frage der Einräumung eines Sondernutzungsrechts durch Beschluß auseinanderzusetzen und dazu ausgeführt, daß die Einräumung eines Sondernutzungsrechts keine Gebrauchsregelung darstellt; denn die Gebrauchsregelung setzt eine Gebrauchsmöglichkeit der Eigentümer (zumindestens wirtschaftlich) z. B. bei einer Vermietung voraus. Wird aber ein Sondernutzungsrecht eingräumt, werden alle anderen Miteigentümer von der Nutzung der dem Sondernutzungsrecht unterworfenen Miteigentumsflächen/räume ausgeschlossen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat (noch) im Beschluß vom 24.08.2000 - 2 Z BR 169/99 - DNotZ 2000 entschieden: Als das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden hat, kannte es den Beschluß des BGH vom 20.09.2000, NJW 2000, 3500 ff = DNotZ 2000, 854 ff über die absolute Beschlußunzuständigkeit nicht. Die Gemeinschaftsordnung ist eine Vereinbarung im Sinne des §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 1 WEG. Vereinbarungen können daher grundsätzlich nur wiederum durch Vereinbarungen geändert werden, es sei denn, in der Vereinbarung selbst ist eine Regelung vorgesehen, daß die Vereinbarung in bestimmten Bereichen, wie z. B. bei der Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluß geändert werden können. In der Vereinbarung selbst können Regelungsmechanismen vorgesehen werden, unter welchen Voraussetzungen eine Eigentümergemeinschaft die in der Vereinbarung festgelegten Regelungen selbst durch Mehrheitsbeschluß abändern können. Solange aber eine derartige Regelung in der Gemeinschaftsordnung über die Änderung der Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluß nicht enthalten ist, verbleibt es beim gesetzlichen Prinzip des Vorrangs der Vereinbarung. Siehe: |
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