Der Begriff des Wohngeldes wird teilweise wie der Begriff Hausgeld und
der
Begriff Beiträge zur Bezeichnung der Leistungen der
Wohnungseigentümer/Teileigentümer zur Abdeckung der Lasten und Kosten des
gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG gebraucht. Auf Grund
der speziellen Regelung des Wohngeldgesetzes sollte der Begriff des Wohngeldes
im Bereich der Wohnungseigentums keine Verwendung finden; denn auf Grund der
gesetzlichen Regelungen des Wohngeldgesetzes ist der Begriff des Wohngeldes mit
den Leistungen nach dem Wohngeldgesetz verbunden.
Wegen der Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums siehe