§ 767 Abs. 2 ZPO ist auch im WEG-Verfahren entsprechend anzuwenden. § 767
Abs. 2 ZPO verwehrt es dem Schuldner eines durch Urteil festgestellten
Anspruchs, die Vollstreckung mit Einwendungen zu bekämpfen, deren tatsächlich
Grundlagen zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung in dem - zum Titel
führenden - Vorprozess bereits vorlagen. Das ist beim Aufrechnungseinwand nach
der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof der Fall, wenn sich die
beiderseitigen Forderungen zu diesem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstanden
(vgl. BGHZ 34, 274; 103, 362/366). Daher hat das Kammergericht im Beschluß vom
06.02.1995 - 24 W 7149/93 - WE 1995, 211 = WuM 1995, 332 = DRspr I (152) a-d)
entschieden:
1. Der WEG - Vollstreckungsgegenantrag kann nicht auf einen
Aufrechnungseinwand gestützt werden, der bereits im Hausgeldverfahren geltend
gemacht, dort aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zugelassen worden
ist.
2. Dem Schuldner eines in einem Hausgeldverfahren rechtskräftig
festgestellten Hausgeldanspruch ist es verwehrt, die Vollstreckung mit
Einwendungen zu bekämpfen, die bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der den
Hausgeldanspruch feststellenden Entscheidungen vorlag.
3. Der aus einem sogenannten Notgeschäftsführung erwachsende
Aufwendungsersatzanspruch kann nur von demjenigen Wohnungseigentümer zur
Aufrechnung gestellt werden, der auch die Notgeschäftsführung vorgenommen hat
(unzulässig ist die Geltendmachung dieser Ansprüche aus abgetretenen Rechte).
4. Der Hausgeldschuldner kann nur dann mit Aufwendungsersatzansprüchen
aufrechnen, wenn er die Aufwendungen gerade für solche
Gemeinschaftsverbindlichkeiten erbracht hat, welche die Verwaltung sonst aus dem
in der selben Wirtschaftsperiode fällig gewordenen Hausgeld zu erfüllen gehabt
hätte.