| Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH | München | |
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Inhalt:
ACHTUNG SEITE NICHT MEHR Abgeschlossenheitsbescheinigung Balkon Dachboden Eigentum
Falschparker Garageneinfahrt
Haftung des Eigentümers
Instandsetzung/Instandhaltung
Kabelanschluss
Ladung
zur Eigentümerversammlung Markise
Nachbarrecht Parabolantenne
Rauchen
in der Eignetümerversammlung
Sachverständigenkosten
Tagesordnungspunkt
"Wirtschaftsplan"
Veränderung (bauliche)
Werbungskosten
Zerrüttung |
VersorgungsleitungenBei Bauarbeiten kommt es immer wieder zu Beschädigungen von Versorgungsleitungen (Wasser, Heizung, Strom, Telefon, Fernsehen usw.). In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshofs Tiefbauunternehmen für verpflichtet erklärt, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten auf öffentlichen Straßen nach Existenz und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen (BGH Urteil v. 20.04.1971 VI ZR 232/69, DB 1971, 1205 = VersR 1971, 741 ff; vom 09.07.1985 VI ZR 118/84 VersR 1985, 1147 ff.) Diese Rechtsprechung kann nicht ohne weiteres auf private Leitungen und Kabel erstreckt werden; denn mit der Existenz solcher Leitungen im öffentlichen Grund muss der Straßenbauunternehmer nicht in gleichen Maße rechnen, wie mit Strom-, Gas- oder Wasserleitungen der örtlichen oder überörtlichen Versorgungsunternehmer oder mit Telefonleitungen der Deutschen Bundespost bzw. der Telecom. Das Vorhandensein der letztgenannten Leitungen ist jedenfalls in bebauten Gegenden regelmäßig auch ohne weitere Anhaltspunkte offensichtlich; dies trifft auf private Leitungen nicht in gleicher Weise zu. Dementsprechend bestehen auch unterschiedliche Anforderungen an die Erkundigungspflicht nach öffentlichen und nach privaten Leitungen. Im Fall des Urteils des BGH vom 21.11.1995 VI ZR 31/95, DB 1996, 829 ff. bejaht der BGH die Verpflichtung des Bauunternehmers, sich nach den Vorhandensein gegebenenfalls nach dem Verlauf privater Leitungen zu erkundigen, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten Anhaltspunkte für die Existenz privater Versorgungsleitungen (hier: Antennenkabel) im öffentlichen Grund bestehen. Die Schadensstelle befand sich unstreitig in einer großen Wohnsiedlung. Nach Auffassung des BGH legte schon dieser Siedlungscharakter nahe, an die Existenz privat verlegter Versorgungsleitungen von und zu etwaigen Gemeinschaftseinrichtungen (zentrale Heizungsanlage; Gemeinschaftsantenne u.ä.) zu denken. Hinzu kam, daß weitgehend Dachantennen auf den Häusern fehlten. Die Häuser der Siedlung waren mit Flachdächern ausgestattet waren. Der Bauunternehmer konnte daher nicht von außen nicht erkennbaren Antennenanlagen unter einer Dachfläche ausgehen. Aus den von den Bauunternehmer vorgelegten Plänen war erkennbar, daß weder die Deutsche Bundespost noch die Telecom dort Erdkabel verlegt hatte. Dabei durfte der Bauunternehmer angesichts der vielen erkennbaren Antennenanschlüsse nicht davon ausgehen, daß überhaupt keine Erdverkabelung vorläge. Es sprach vielmehr nach den örtlichen Gegebenheiten vieles dafür, daß zur Versorgung der in der Siedlung zweifellos betriebenen Rundfunk- und Fernsehgeräte eine private Kabelführung zu einer Gemeinschaftsantenne vorhanden war. Der Bauunternehmer wusste auch und musste als Tiefbauunternehmer auch wissen, daß private Unternehmen Erdverkabelungen und Funkgemeinschaftsantennen durchführen. Nach Auffassung des Gerichts hätte sich daher der Bauunternehmer vor der Vornahme der Erdarbeiten in dieser Hinsicht näher erkundigen müssen. Der Bauunternehmer hatte sich im Urteilsfall sogar bei der Stadt erkundigt und von der Stabstelle der Stadt die dort geführten Pläne aushändigen lassen, die nur den Verlauf der Leitungen der Kommunal- und Versorgungsunternehmen und der Telecom auswiesen. Der Bauunternehmer hatte bei der Stadt nicht darüber hinaus nach etwaigen privat verlegten Kabeln gefragt. Eine Kabelfreiheit der Straßenflächen der Baustelle war dem Bauunternehmer von der Stadt jedenfalls nicht erteilt worden. Daraus zieht der BGH den Schluss, daß der Bauunternehmer sich zusätzlich bei der zuständigen Hausverwaltung und bei den Hausmeistern in der Wohnanlage nach der Existenz privater Leitungen hätte erkundigen können und erkundigen müssen. Aus diesem Grunde wurde die Haftung des Bauunternehmers auch für private Leitungen im öffentlichen Grund bejaht.
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