Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Impressum deutsch english home Kanzlei Personen Beratung AGB Disclaimer  


 
Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Versorgungsleitungen

Bei Bauarbeiten kommt es immer wieder zu Beschädigungen von Versorgungsleitungen (Wasser, Heizung, Strom, Telefon, Fernsehen usw.). In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshofs Tiefbauunternehmen für verpflichtet erklärt, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten auf öffentlichen Straßen nach Existenz und Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen (BGH Urteil v. 20.04.1971 VI ZR 232/69, DB 1971, 1205 = VersR 1971, 741 ff; vom 09.07.1985 VI ZR 118/84 VersR 1985, 1147 ff.) Diese Rechtsprechung kann nicht ohne weiteres auf private Leitungen und Kabel erstreckt werden; denn mit der Existenz solcher Leitungen im öffentlichen Grund muss der Straßenbauunternehmer nicht in gleichen Maße rechnen, wie mit Strom-, Gas- oder Wasserleitungen der örtlichen oder überörtlichen Versorgungsunternehmer oder mit Telefonleitungen der Deutschen Bundespost bzw. der Telecom. Das Vorhandensein der letztgenannten Leitungen ist jedenfalls in bebauten Gegenden regelmäßig auch ohne weitere Anhaltspunkte offensichtlich; dies trifft auf private Leitungen nicht in gleicher Weise zu. Dementsprechend bestehen auch unterschiedliche Anforderungen an die Erkundigungspflicht nach öffentlichen und nach privaten Leitungen.

Im Fall des Urteils des BGH vom 21.11.1995 VI ZR 31/95, DB 1996, 829 ff. bejaht der BGH die Verpflichtung des Bauunternehmers, sich nach den Vorhandensein gegebenenfalls nach dem Verlauf privater Leitungen zu erkundigen, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten Anhaltspunkte für die Existenz privater Versorgungsleitungen (hier: Antennenkabel) im öffentlichen Grund bestehen. Die Schadensstelle befand sich unstreitig in einer großen Wohnsiedlung. Nach Auffassung des BGH legte schon dieser Siedlungscharakter nahe, an die Existenz privat verlegter Versorgungsleitungen von und zu etwaigen Gemeinschaftseinrichtungen (zentrale Heizungsanlage; Gemeinschaftsantenne u.ä.) zu denken. Hinzu kam, daß weitgehend Dachantennen auf den Häusern fehlten. Die Häuser der Siedlung waren mit Flachdächern ausgestattet waren. Der Bauunternehmer konnte daher nicht von außen nicht erkennbaren Antennenanlagen unter einer Dachfläche ausgehen.

Aus den von den Bauunternehmer vorgelegten Plänen war erkennbar, daß weder die Deutsche Bundespost noch die Telecom dort Erdkabel verlegt hatte. Dabei durfte der Bauunternehmer angesichts der vielen erkennbaren Antennenanschlüsse nicht davon ausgehen, daß überhaupt keine Erdverkabelung vorläge. Es sprach vielmehr nach den örtlichen Gegebenheiten vieles dafür, daß zur Versorgung der in der Siedlung zweifellos betriebenen Rundfunk- und Fernsehgeräte eine private Kabelführung zu einer Gemeinschaftsantenne vorhanden war. Der Bauunternehmer wusste auch und musste als Tiefbauunternehmer auch wissen, daß private Unternehmen Erdverkabelungen und Funkgemeinschaftsantennen durchführen. Nach Auffassung des Gerichts hätte sich daher der Bauunternehmer vor der Vornahme der Erdarbeiten in dieser Hinsicht näher erkundigen müssen. Der Bauunternehmer hatte sich im Urteilsfall sogar bei der Stadt erkundigt und von der Stabstelle der Stadt die dort geführten Pläne aushändigen lassen, die nur den Verlauf der Leitungen der Kommunal- und Versorgungsunternehmen und der Telecom auswiesen. Der Bauunternehmer hatte bei der Stadt nicht darüber hinaus nach etwaigen privat verlegten Kabeln gefragt. Eine Kabelfreiheit der Straßenflächen der Baustelle war dem Bauunternehmer von der Stadt jedenfalls nicht erteilt worden. Daraus zieht der BGH den Schluss, daß der Bauunternehmer sich zusätzlich bei der zuständigen Hausverwaltung und bei den Hausmeistern in der Wohnanlage nach der Existenz privater Leitungen hätte erkundigen können und erkundigen müssen. Aus diesem Grunde wurde die Haftung des Bauunternehmers auch für private Leitungen im öffentlichen Grund bejaht.