Vielfach bringen Wohnungseigentümer
Sichtschutzvorrichtungen z. B. am Geländer einer
Terrasse oder eines Balkons an, die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen
zumindest zeitweilig entfernt werden müssen. Im
Falle des BayObLG Beschluß vom 12.10.1995 - 2Z BR 66/95
ging es um Rohrmatten am Geländer der Terrasse. Obwohl diese Rohrmatten
eindeutig eine bauliche Veränderung darstellen, war das BayObLG
der Auffassung, daß die Kosten für die Entfernung und die Wiederanbringung
der Rohrmatten von der Eigentümergemeinschaft zu tragen
sind (unter anteiliger Beteiligung des Terrasseneigentümers gemäß
§ 16 Abs. 2 WEG), weil die übrigen Eigentümer ersichtlich bis zu
diesem Zeitpunkt die Beseitigung der Rohrmatten wegen baulicher Veränderung
bzw. Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes nicht
verlangt hatten. Hier hatte früher das OLG
Frankfurt im Beschluß vom 04.07.1989 - 20 W 411/88
- anders entschieden. Im Falle des Urteils des OLG Frankfurt
mußte im Zuge einer Balkonsanierung ein innenseitig an der Balkonbrüstung
angebrachter Plattenbelag entfernt werden. Nach Auffassung
des OLG Frankfurt waren diese Kosten für die Wiederanbringung nicht als
Schadensersatzansprüche nach § 14 Nr. 4 WEG einzustufen.
Die eigenmächtige Anbringung eines solchen Plattenbelags falle als bauliche
Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum in die
Risikosphäre des betroffenen Sondereigentümers, der daher auch
die Kosten zu tragen habe.
Hinweis: Der Plattenbelag ist Sondereigentum. Trotzdem
trägt die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Entfernung des Plattenbelags
nach der Rechtsprechung des BayObLG, weil die Sanierung des
Gemeinschaftseigentums Ursache für die Entfernung des Plattenbelags ist.
Durch den Plattenbelag auf der Innenseite der
Balkonbrüstung, der von außen nicht sichtbar ist, erfolgt keine bauliche
Veränderung des Gemeinschaftseigentums, d. h. Plattenbeläge können auf dem
Balkon und der Balkoninnenseite ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer
erfolgen.