Die Wohnungseigentumsverwaltung setzt voraus, daß die
Eigentümergemeinschaft entstanden und ein Verwalter bestellt ist. Bei
Aufteilung eines Grundstückes in Wohnungseigentum führt der teilende
Eigentümer vielfach für die ihm verbleibenden Wohnungen und zugleich für die
bereits nach und nach im Grundbuch eingetragenen Wohnungserwerber aufgrund von
Absprachen mit einzelnen Käufern die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums bis zur gemeinschaftlichen Wahl des ersten Verwalters durch. Zahlen in
diesem Fall die Wohnungserwerber ohne Verwalterbestellung oder ohne
beschlossenen Wirtschaftsplan freiwillig monatliche Beitragsvorschüsse auf ein
Sonderkonto des teilenden Eigentümers, so hat dieser aus Auftragsrecht (§§ 667
ff BGB) individuelle Abrechnungen mit den einzelnen Käufern vorzunehmen. Die
Käufer müssen ihre Zahlungen nachweisen. Der teilende Eigentümer muß seine
Ausgaben nachweisen und über die Ausgaben Rechnung legen. Ein etwaiger
Minussaldo der beim teilenden Eigentümer entstandenen Bewirtschaftungskosten
kann nicht mit Wohngeldvorschüssen der Eigentümergemeinschaft verrechnet
werden (Beschluß des Kammergerichts vom 15.09.2000 - 24 W 680/2000).