Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Tierhaltung

Die übermäßige Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung (Haltung von über 100 Kleintieren in einer 2-Zimmer-Wohnung) kann auch dann eine von der Eigentümergemeinschaft nicht hinzunehmende unzumutbare und damit unbillige Belästigung darstellen, wenn keine konkrete Geruchsbelästigung oder Ausbreitung von Ungeziefer außerhalb der Wohnung festzustellen ist. Wann übermäßig viele Tiere in einer Wohnung gehalten werden, muß im Einzelfall anhand der allgemeinen Verkehrsanschauung festgestellt werden (OLG Köln Beschluß vom 26.09.1995 16 Wx 134/95, WuM 1996, 109 = ZMR 1996, 97). 

Die Zulässigkeit der Tierhaltung bestimmt sich nach § 14 Nr. 1 WEG. Nach § 13 WEG kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren. Mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft gilt jedoch die Einschränkung des § 14 Nr. 1 WEG, der den Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß ein Nachteil entsteht. In diesem Grundsatz wird wie in § 138 BGB (Gute Sitten) § 242 BGB (Treu und Glauben) und § 276 BGB (die im Verkehr erforderliche Sorgfalt) auf die Verkehrsanschauungen verwiesen, die je nach konkretem Verhältnis zu unterschiedlichen Beurteilungen führen können. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung - auch wenn die Teilungserklärung eine Beschränkung nicht vorsieht - eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer darstellen kann und damit unzulässig ist, ohne daß es auf eine konkrete Geruchsbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankommt (vgl. KG, NJW 1956, 1976, 1680; BayObLGZ 1972, 90, 93; KG, NJW-RR 1991, 1116, 1117). Das OLG Köln folgt dieser Auffassung. Es liegt auf der Hand, daß eine übermäßige Tierhaltung die Besorgnis vermehrter störender Geruchsbelästigung oder gar der Ausbreitung von Ungeziefer mit sich bringt. Bereits eine solche typischer Weise bestehende Gefahr rechtfertigt es, die Zahl der in einer Eigentumswohnung zu haltenden Haustiere unter Berücksichtigung der konkreten Umstände durch gerichtliche Entscheidung auf die zumutbare Anzahl zu beschränken. Daher kommt es auf die konkreten Auswirkungen der Tierhaltung nur insoweit an, als ein begründeter Anlaß für die Besorgnis vermehrter Geruchsbelästigung bzw. der Verbreitung von Ungeziefer vorliegen muß. 

Das OLG Köln weist weiter darauf hin, daß in vielen Fällen die übermäßiger Tierhaltung ebenso wie die Haltung exotischer Tiere üblicherweise nicht zur allgemeinen Lebensführung gehört. Die vorgegebene Nutzung der Eigentumswohnung zu Wohnzwecken ist nicht eingehalten und es liegt eine unzulässige Zweckentfremdung vor. Dies könne darüber hinaus dazu führen, daß durch die Fortdauer der beanstandeten Tierhaltung eine Wertminderung der Wohnungen der übrigen Eigentümer eintritt (OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1990, 1430, 1431 - für unzulässige Schlangenhaltung). Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, daß nur die übermäßige Tierhaltung verboten ist. Der Tierhalter muß daher nicht sämtliche Tiere abschaffen, vielmehr bestimmt sich die Zumutbarkeit nach der Verkehrsanschauung. Selbstverständlich kann verlangt werden, daß eine Tierhaltung in hygienisch einwandfreier Weise erfolgt. Welche Tierhaltung konkret zulässig ist, muß auf Grund richterliche Würdigung exakt vom Gericht festgestellt werden. Daher ist auszusprechen, daß sich die Tierhaltung künftig im Rahmen des nach der allgemeinen Verkehrsauffassung Üblichen zu halten hat. 

Zur Haftung des Tierhalters: siehe Harald Hofmann "Tierhalter- und Tierhüterhaftung" ZfS 200,181 ff.

siehe