Tierhaltung

Die übermäßige Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung (Haltung von über 100 Kleintieren in einer 2-Zimmer-Wohnung) kann auch dann eine von der Eigentümergemeinschaft nicht hinzunehmende unzumutbare und damit unbillige Belästigung darstellen, wenn keine konkrete Geruchsbelästigung oder Ausbreitung von Ungeziefer außerhalb der Wohnung festzustellen ist. Wann übermäßig viele Tiere in einer Wohnung gehalten werden, muß im Einzelfall anhand der allgemeinen Verkehrsanschauung festgestellt werden (OLG Köln Beschluß vom 26.09.1995 16 Wx 134/95, WuM 1996, 109 = ZMR 1996, 97). 

Die Zulässigkeit der Tierhaltung bestimmt sich nach § 14 Nr. 1 WEG. Nach § 13 WEG kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren. Mit Rücksicht auf das notwendige Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft gilt jedoch die Einschränkung des § 14 Nr. 1 WEG, der den Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß ein Nachteil entsteht. In diesem Grundsatz wird wie in § 138 BGB (Gute Sitten) § 242 BGB (Treu und Glauben) und § 276 BGB (die im Verkehr erforderliche Sorgfalt) auf die Verkehrsanschauungen verwiesen, die je nach konkretem Verhältnis zu unterschiedlichen Beurteilungen führen können. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß unbeschränkte Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung - auch wenn die Teilungserklärung eine Beschränkung nicht vorsieht - eine unzumutbare Belästigung anderer Wohnungseigentümer darstellen kann und damit unzulässig ist, ohne daß es auf eine konkrete Geruchsbelästigung einzelner Wohnungseigentümer ankommt (vgl. KG, NJW 1956, 1976, 1680; BayObLGZ 1972, 90, 93; KG, NJW-RR 1991, 1116, 1117). Das OLG Köln folgt dieser Auffassung. Es liegt auf der Hand, daß eine übermäßige Tierhaltung die Besorgnis vermehrter störender Geruchsbelästigung oder gar der Ausbreitung von Ungeziefer mit sich bringt. Bereits eine solche typischer Weise bestehende Gefahr rechtfertigt es, die Zahl der in einer Eigentumswohnung zu haltenden Haustiere unter Berücksichtigung der konkreten Umstände durch gerichtliche Entscheidung auf die zumutbare Anzahl zu beschränken. Daher kommt es auf die konkreten Auswirkungen der Tierhaltung nur insoweit an, als ein begründeter Anlaß für die Besorgnis vermehrter Geruchsbelästigung bzw. der Verbreitung von Ungeziefer vorliegen muß. 

Das OLG Köln weist weiter darauf hin, daß in vielen Fällen die übermäßiger Tierhaltung ebenso wie die Haltung exotischer Tiere üblicherweise nicht zur allgemeinen Lebensführung gehört. Die vorgegebene Nutzung der Eigentumswohnung zu Wohnzwecken ist nicht eingehalten und es liegt eine unzulässige Zweckentfremdung vor. Dies könne darüber hinaus dazu führen, daß durch die Fortdauer der beanstandeten Tierhaltung eine Wertminderung der Wohnungen der übrigen Eigentümer eintritt (OLG Frankfurt/M., NJW-RR 1990, 1430, 1431 - für unzulässige Schlangenhaltung). Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, daß nur die übermäßige Tierhaltung verboten ist. Der Tierhalter muß daher nicht sämtliche Tiere abschaffen, vielmehr bestimmt sich die Zumutbarkeit nach der Verkehrsanschauung. Selbstverständlich kann verlangt werden, daß eine Tierhaltung in hygienisch einwandfreier Weise erfolgt. Welche Tierhaltung konkret zulässig ist, muß auf Grund richterliche Würdigung exakt vom Gericht festgestellt werden. Daher ist auszusprechen, daß sich die Tierhaltung künftig im Rahmen des nach der allgemeinen Verkehrsauffassung Üblichen zu halten hat. 

Zur Haftung des Tierhalters: siehe Harald Hofmann "Tierhalter- und Tierhüterhaftung" ZfS 200,181 ff.

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