Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden, bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (§ 1 Abs. 3 WEG) Teileigentum und Wohnungseigentum stehen rechtlich gleich (§ 1 Abs. 6 WEG)
siehe
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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