Sondereigentum

Inhalt:

1. Notwendiges Sondereigentum
2. Unselbstständigkeit des Sondereigentums
3. Sondereigentumsloses Miteigentum
4. Sondereigentum an mehreren Miteigentumsanteilen
5. Weniger Sondereigentumseinheiten als Miteigentumsanteile
6. Sondereigentum an mehreren Raumeinheiten

Man unterscheidet Sondereigentum an der Wohnung und spricht dann vom Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 1 WEG) bzw. Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und spricht dann vom Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG). Sondereigentum nach WEG ist immer Raumeigentum (§ 5 Abs. 1 WEG). Ausnahme: Garagen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 WEG).

1. Notwendiges Sondereigentum

Es gibt kein notwendiges Sondereigentum (im Gegensatz zum notwendigen Gemeinschaftseigentum); denn die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß die Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand von Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören (§ 5 Abs. 3 WEG). zurück zum Inhalt

2. Unselbstständigkeit des Sondereigentums

Das Sondereigentum ist nicht selbständig. Es existiert nur in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil, zu dem es gehört. Das Sondereigentum kann ohne dem Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden (§ 6 Abs. 1 WEG). Dementsprechend erstrecken sich die Rechte an dem Miteigentumsanteil zwingend auch auf das dazugehörige Sondereigentum (Wohnungs- oder Teileigentum; § 6 Abs. 2 WEG). zurück zum Inhalt

3. Sondereigentumsloses Miteigentum

Jedes Miteigentumsanteil muß mit Sondereigentum verbunden werden. Daher kann mit einem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an allen Räumen eines Gebäudes nur verbunden werden, wenn noch weitere Gebäude vorhanden oder geplant sind, die mit den anderen Miteigentumsanteilen verbunden sind oder verbunden werden sollen. Wird ein Miteigentumsanteil nicht mit einem Sondereigentum verbunden, so entsteht überhaupt kein Wohnungseigentum/Teileigentum (vgl. OLG Stuttgart, OLGZ 79,21). Ist ein Miteigentumsanteil mit einem nicht sondereigentumsfähigen Raum verbunden (z.B. mit einer Heizanlage die ausschließlich das Gebäude oder mehrere Gebäude einer Eigentumswohnanlage versorgt) so entsteht ein sogenannter isolierter Miteigentumsanteil (BGHZ 109,179), der den im übrigen entstandenem Wohnungseigentum/Teileigentum nicht anteilig zuwächst. zurück zum Inhalt

4. Sondereigentum an mehreren Miteigentumsanteilen

Sondereigentum an mehreren Miteigentumsanteilen kann nicht begründet werden (OLG Frankfurt am Main, OLGZ 69, 387). Ein sogenanntes Mitsondereigentum ist unzulässig (BayObLG RPfl. 88,103 und OLG Düsseldorf RPfl. 75,308; a.A. OLG Zweibrücken NJW - RR 87,332). zurück zum Inhalt

Das Sondereigentum kann auch nicht mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden werden.

5. Weniger Sondereigentumseinheiten als Miteigentumsanteile

Sind weniger Sondereigentumseinheiten vorhanden als Miteigentumsanteile begründet wurden, so muß die Zahl der Miteigentumsanteile auf die Anzahl der Sondereigentumseinheiten zurückgeführt werden oder es muß durch Teilung und Aufteilung von selbstständigen Raumeinheiten ein zusätzliches Sondereigentum begründet werden. zurück zum Inhalt

6. Sondereigentum an mehreren Raumeinheiten

Das Sondereigentum an mehreren Raumeinheiten kann mit einen Miteigentumsanteil zu einem einheitlichen Wohnungseigentum verbunden werden. Ebenso kann mit der Zusammenfassung zweier Miteigentumsanteile zu einem Miteigentumsanteil hinsichtlich der mit beiden Miteigentumsanteilen als Sondereigentum verbundenen Räumen ein einheitliches Wohnungseigentum/Teileigentum begründet werden. zurück zum Inhalt

siehe auch 

ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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