Es ist mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Verwaltung vereinbar, den Verwalter durch Beschluß
der Wohnungseigentümerversammlung zu ermächtigen,
Kosten des gerichtlichen Verfahren vorschußweise aus dem
Girokonto der Gemeinschaft auch rückwirkend zu entnehmen (OLG Köln
Beschluß vom 17.01.1996 15 Wx 202/95, WuM 1996, 245). Das OLG Köln führt aus:
Die Ermächtigung des
Verwalters, Kosten für gerichtliche Verfahren vorschußweise aus dem Girokonto
der Gemeinschaft auch rückwirkend zu entnehmen,
ist mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne
des § 21 Abs. 3, 4 WEG vereinbar. Dieses Vorgehen des Verwalters ist völlig
unbedenklich, wenn die gesamte Eigentümergemeinschaft in einem gerichtlichen
Verfahren gegen einen Dritten als Kläger oder
Beklagter auftritt. Die in diesem Falle anfallende Kosten
sind Verwaltungskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG, die mangels
abweichender Vereinbarung im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer nach
Miteigentumsanteilen getragen werden müssen. Aber
auch wenn sich in einem Verfahren ein einzelner Eigentümer und die
übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft gegenüber stehen, ist
es zumindest vertretbar, die Kosten der Gemeinschaft zunächst vorschußweise
dem Gemeinschaftskonto zu entnehmen. Das OLG Köln begründet
dies mit Gründen des Praktikabilität gegenüber einer Sonderumlage, bei der
alle Miteigentümer mit Ausnahme des Verfahrensgegners zur Zahlung aufgefordert
werden müssen. Der geringfügige Nachteil des
Zinsverlustes des auf den Verfahrensgegner entfallenden Kostenanteils ist
hinzunehmen, da er nur vorübergehender Art ist.