Die Rechtsanwaltsgebühren für eine
außergerichtliche und gerichtliche Vertretung berechnen sich
nach dem RVG (früher der BRAGO).
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren
berechnet sich nach dem vom Gericht festgesetzten Geschäftswert.
Die Rechtsanwaltsgebühren gehören im
Sinne des § 47 Satz 2 WEG zu den außergerichtlichen Kosten. Das Gericht kann nach §
47 Satz 2 WEG bestimmen, daß außergerichtliche Kosten ganz oder teilweise zu
erstatten sind. Im Regelfall tragen die Parteien in Wohnungseigentumsverfahren
ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichte haben bisher keine
allgemein gültigen Grundsätze entwickelt, wann die außergerichtlichen Kosten
der unterlegenen Partei auferlegt werden. Von dieser Unsicherheit gibt es
aufgrund ständiger Rechtsprechung folgende Ausnahmen:
Kommt ein Miteigentümer mit der
Leistung seiner Beiträge/Hausgelder in Verzug, werden dem säumigen
Miteigentümer in der Regel auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Eigentümergemeinschaft
auferlegt. Bestehen aber nur die geringsten Zweifel an der Wirksamkeit eines
Beschlusses, der den einzelnen Miteigentümer Zahlungsverpflichtungen auferlegt,
werden die außergerichtlichen Kosten nicht überwälzt.
Rücknahme eines Antrags: Die
Rücknahme eines Antrags führt in entsprechender Anwendung der Vorschriften der
Zivilprozeßordnung in der Regel zur Überwälzung auch der außergerichtlichen
Kosten.
Pflichtverletzungen des Miteigentümers
sind für die Gerichte in der Regel kein Grund außergerichtliche Kosten dem
Unterlegenen aufzuerlegen. Es wäre sicher sinnvoll, wenn die Gerichte auch in
diesen Fällen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten anordnen würden.
Verletzungen der Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis, die
materiell-rechtlich als positive Vertragsverletzung zum Schadenersatz
verpflichten, sollten auch verfahrensrechtlich im Interesse der
Eigentümergemeinschaften zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten
gerichtlicher Auseinandersetzungen führen.