Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Rauchen in der Eigentümerversammlung

Rauchen in einer Eigentümerversammlung ist für viele Beteiligte eine erhebliche Belästigung. Das Passivrauchen ist darüber hinaus nach zwischenzeitlich herrschender wissenschaftlicher Überzeugung in geschlossenen Räumen als gesundheitsgefährdend einzustufen. Für Asthmakranke ist die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung in verrauchten Räumen defacto unmöglich.

Der Antrag eines Miteigentümers in einer Eigentümerversammlung ein Rauchverbot auszusprechen, ist ein Geschäftsordnungsantrag der ohne Ankündigung in der Tagesordnung zulässig ist. über derartige Geschäftsordnungsanträge ist vor den Sachanträgen per Mehrheitsbeschluß abzustimmen. Weigert sich ein Versammlungsleiter über ein derartiges Rauchverbot abstimmen zu lassen, leiden die im weiteren Verlauf der Versammlung getroffenen Beschlüsse an einem formellen Mangel; denn dieses Verhalten kann begründeter Anlaß für das Verlassen des Versammlungsraums geben und in seinen Auswirkungen einem rechtswidrigen Ausschluß aus der Versammlung gleich stehen (Beschluß des OLG Köln vom 16.08.2000 - 16 Wx 87/00 - NJW-RR 1001, 88 f). Entschließungen bzw. Maßnahmen des Versammlungsleiters zur Geschäftsordnung sind nicht selbständig anfechtbar. Dieser formelle Mangel hätte die Folge, daß die Beschlüsse anfechtbar sind soweit sich die Beschneidung von Teilnahmerechten des Antragstellers auf die Beschlußfassung ausgewirkt hätten. Dabei trifft die Wohnungseigentümer, die sich auf die Wirksamkeit eines Beschlusses berufen das Risiko dafür, daß sich die Unbeachtlichkeit des formellen Mangels feststellen läßt. Die Beschlußanfechtung bleibt daher nur dann erfolglos, wenn feststeht, daß der Beschluß auch ohne den rechtswidrigen Ausschluß aus der Versammlung zustandegekommen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs bei tatrichterlichen Würdigung ausgeschlossen werden kann, daß der Antragsteller auf den Diskussionsverlauf und das Abstimmungsverhalten in der Eigentümergemeinschaft Einfluß genommen hätte. Der Ausschluß eines Eigentümers von der Stimmberechtigung berührt nämlich seiner Natur nach den Verlauf einer Eigentümerversammlung so wesentlich, daß sich eine Auswirkung auf die Beschlußfassung im Normalfall aufdrängt; denn dieser Mangel betrifft nicht nur den Abstimmungsvorgang als solchen, sondern auch die vorausgegangene Willenserklärung der Eigentümer, in die bei einem ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung Wortmeldungen und Beiträge des nicht (mehr) anwesenden Wohnungseigentümers hätten einfließen können. 

Derartige formelle Mängel rechtfertigen die Anfechtung aber auch dann nicht, wenn die angegriffene Beschlußfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und die übrigen Eigentümer gerichtlich gemäß §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG einen durchsetzbaren Anspruch auf Umsetzung der angegriffenen Beschlüsse hätten. In diesem Fall ist der formelle Mangel aus Rechtsgründen unbeachtlich, weil die getroffenen Beschlüsse ohne gefaßt werden mußten. Auch in diesem Fall liegt das Risiko der Aufklärbarkeit allerdings nicht beim anfechtenden Eigentümer sondern bei der Eigentümergemeinschaft wegen der unberechtigten Verweigerung einer Abstimmung über den Geschäftsordnungsantrag Rauchverbot.