| Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH | München | |
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Inhalt:
ACHTUNG SEITE NICHT MEHR Abgeschlossenheitsbescheinigung Balkon Dachboden Eigentum
Falschparker Garageneinfahrt
Haftung des Eigentümers
Instandsetzung/Instandhaltung
Kabelanschluss
Ladung
zur Eigentümerversammlung Markise
Nachbarrecht Parabolantenne
Rauchen
in der Eignetümerversammlung
Sachverständigenkosten
Tagesordnungspunkt
"Wirtschaftsplan"
Veränderung (bauliche)
Werbungskosten
Zerrüttung |
Rauchen in der EigentümerversammlungRauchen in einer Eigentümerversammlung ist für viele Beteiligte eine erhebliche Belästigung. Das Passivrauchen ist darüber hinaus nach zwischenzeitlich herrschender wissenschaftlicher Überzeugung in geschlossenen Räumen als gesundheitsgefährdend einzustufen. Für Asthmakranke ist die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung in verrauchten Räumen defacto unmöglich. Der Antrag eines Miteigentümers in einer Eigentümerversammlung ein Rauchverbot auszusprechen, ist ein Geschäftsordnungsantrag der ohne Ankündigung in der Tagesordnung zulässig ist. über derartige Geschäftsordnungsanträge ist vor den Sachanträgen per Mehrheitsbeschluß abzustimmen. Weigert sich ein Versammlungsleiter über ein derartiges Rauchverbot abstimmen zu lassen, leiden die im weiteren Verlauf der Versammlung getroffenen Beschlüsse an einem formellen Mangel; denn dieses Verhalten kann begründeter Anlaß für das Verlassen des Versammlungsraums geben und in seinen Auswirkungen einem rechtswidrigen Ausschluß aus der Versammlung gleich stehen (Beschluß des OLG Köln vom 16.08.2000 - 16 Wx 87/00 - NJW-RR 1001, 88 f). Entschließungen bzw. Maßnahmen des Versammlungsleiters zur Geschäftsordnung sind nicht selbständig anfechtbar. Dieser formelle Mangel hätte die Folge, daß die Beschlüsse anfechtbar sind soweit sich die Beschneidung von Teilnahmerechten des Antragstellers auf die Beschlußfassung ausgewirkt hätten. Dabei trifft die Wohnungseigentümer, die sich auf die Wirksamkeit eines Beschlusses berufen das Risiko dafür, daß sich die Unbeachtlichkeit des formellen Mangels feststellen läßt. Die Beschlußanfechtung bleibt daher nur dann erfolglos, wenn feststeht, daß der Beschluß auch ohne den rechtswidrigen Ausschluß aus der Versammlung zustandegekommen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs bei tatrichterlichen Würdigung ausgeschlossen werden kann, daß der Antragsteller auf den Diskussionsverlauf und das Abstimmungsverhalten in der Eigentümergemeinschaft Einfluß genommen hätte. Der Ausschluß eines Eigentümers von der Stimmberechtigung berührt nämlich seiner Natur nach den Verlauf einer Eigentümerversammlung so wesentlich, daß sich eine Auswirkung auf die Beschlußfassung im Normalfall aufdrängt; denn dieser Mangel betrifft nicht nur den Abstimmungsvorgang als solchen, sondern auch die vorausgegangene Willenserklärung der Eigentümer, in die bei einem ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung Wortmeldungen und Beiträge des nicht (mehr) anwesenden Wohnungseigentümers hätten einfließen können. Derartige formelle Mängel rechtfertigen die Anfechtung aber auch dann nicht, wenn die angegriffene Beschlußfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und die übrigen Eigentümer gerichtlich gemäß §§ 21 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG einen durchsetzbaren Anspruch auf Umsetzung der angegriffenen Beschlüsse hätten. In diesem Fall ist der formelle Mangel aus Rechtsgründen unbeachtlich, weil die getroffenen Beschlüsse ohne gefaßt werden mußten. Auch in diesem Fall liegt das Risiko der Aufklärbarkeit allerdings nicht beim anfechtenden Eigentümer sondern bei der Eigentümergemeinschaft wegen der unberechtigten Verweigerung einer Abstimmung über den Geschäftsordnungsantrag Rauchverbot.
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