Fragen der Produkthaftpflicht stellen sich auch für
Eigentümergemeinschaften; denn auch Eigentümergemeinschaften verwenden die
verschiedensten Produkte im Rahmen der Instandsetzung und Instandhaltung des
Gemeinschaftseigentums. Wegen der kurzen Verjährungsfristen nach Kaufrecht und
nach dem Produkthaftpflichtgesetz - Fensterlacke von jeweils 6 Monaten - stellt sich immer die Frage, ob nicht
zusätzlich eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen eines sogenannten
"weiterfressenden Fehlers" besteht. Dies zeigt folgender Sachverhalt
auf: Ein Unternehmer hatte von ihm hergestellte Fenster mit dem vom Hersteller
verkauften und gelieferten Material A-Blässegrund im Tauchverfahren grundiert und
sodann die ebenfalls vom gleichen Hersteller verkauften und gelieferten A.
Fenster Vorlack und A. Fenster Decklack zweifach beschichtet. Aufgrund eines
Produktmangels löste sich die gesamte Beschichtung teilweise bis auf das Holz.
Die Imprägnierung (A. Bläuegrund) war nicht in die Holzschicht eingedrungen.
Vorlack und Decklack waren zwar in Ordnung aber aufgrund der mangelhaften
Grundierung hatten sich Vorlack und Decklack nicht mit der Holzoberfläche
verbunden. Das OLG Oldenburg bejahte im Urteil vom 11.10.2000 - 2 U 172/00 -
NJW-RR 2001, 459 ff einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem
Gesichtspunkt des sogenannten weiterfressenden Fehlers.
Hinweis: Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 WEG verjährt
in 3 Jahren (§ 852 BGB).