Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Notgeschäftsführung des Eigentümers

Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind (§ 21 Abs. 2 WEG).

Die Notgeschäftsführung setzt damit eine konkrete Gefahrensituation für das Gemeinschaftseigentum voraus. Weitere Voraussetzung ist, daß weder der Verwalter noch die anderen Wohnungseigentümer zur Behebung der Notlage herangezogen werden können. Damit fallen alle aufschiebbaren Maßnahmen aus der Notgeschäftsführung des Wohnungseigentümers heraus. Die Eilbedürftigkeit wird vor allem verneint, wenn der gefahrträchtige Zustand schon seit längerer Zeit besteht und auch der Verwalter bereits seit längerer Zeit von der Situation Kenntnis hat, es sei denn, die konkret durchzuführende Maßnahme ist plötzlich so dringend und unaufschiebbar geworden, daß es dem Eigentümer nicht mehr zugemutet werden kann, einen Eigentümerbeschluß nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG herbeizuführen oder die Einwilligung der übrigen Eigentümer notfalls im gerichtlichen Verfahren gemäß § 21 Abs. 4 WEG zu erwirken.

Notmaßnahmen sind ebenfalls unzulässig, wenn der Schaden bereits eingetreten ist. Allerdings sind in diesem Fall Notmaßnahmen zulässig, um die Erweiterung des Schadensumfanges zu vermeiden, wenn im übrigen die Voraussetzungen für die Notgeschäftsführung vorliegen.

Außerdem darf ein Wohnungseigentümer Maßnahmen der Notgeschäftsüfhrung nach § 21 Abs. 2 WEG nur insoweit einleiten als diese ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Bauliche Veränderungen im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG sind unzulässig.

Unter der Voraussetzung, daß tatsächlich Maßnahmen im Wege der Notgeschäftsführung eingeleitet und durchgeführt werden müssen, besitzt der handelnde Wohnungseigentümer gegenüber seinen Miteigentümern einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dabei muß der handelnde Wohnungseigentümer jedoch seinen Anteil an den Kosten und Lasten gemäß § 16 Abs. 2 WEG auch an diesen Kosten seiner Notgeschäftsführung tragen.

Notgeschäftsführung ist ein echter Ausnahmefall. Wenn ein Eigentümer mit Maßnahmen in Vorlage tritt, sollte er die Voraussetzungen der Notgeschäftsführung sehr genau überprüfen. Im Zweifel besteht kein Anspruch auf Ersatz der getätigten Aufwendungen.

Begründete Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Notgeschäftsführung können gegenüber den Beiträgen/Hausgeldvorauszahlungen aufgerechnet werden, aber nur von dem notgeschäftsführenden Wohnungseigentümer selbst, aber nicht aus abgetretenem Recht (vgl. Bärmann/Pick/Merle § 21 WEG, Rd-Nr. 49 unter Hinweis auf die Rechtsprechung insbesondere des Kammergerichts KG NJW-RR 1995, 719(720).