Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur
Abwehr von Immissionen
Ein Nachbar hatte die Unterlassung von Immissionen
eingeklagt. Die Schuldner wurden verurteilt.
(1) Geeignete Maßnahmen zu treffen, durch welche die
von dem Gebläse (Ventilator) in der rückseitigen Front ihres Anwesens
ausgehende Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch Geruch
verändert wird sowie
(2) geeignete Maßnahmen zu treffen durch welche die
von dem Gebläse (Ventilator) in der rückwärtigen Front ihres Anwesens
ausgehende Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers durch Lärm zwischen
21:00 und 6:00 Uhr verhindert wird.
Strittig ist, wie eine derartige Verpflichtung zu
vollstrecken ist: gemäß §§ 887, 888 ZPO durch Androhung von Zwangsgeld -
ersatzweise Haft - oder nach § 890 ZPO.
Das OLG Saarbrücken hat im Beschluß vom 06.04.2000 -
5 W 22/00-8- NJW-RR 2001, 163 f entschieden, daß dieser Urteilsspruch die
Verpflichtung zu einem Handeln beinhaltet. Demnach hat die Vollstreckung nach
§§ 887, 888 ZPO für die Vornahme vertretbarer oder unvertretbarer Handlungen
zu erfolgen. Hätte der Nachbar im Erkenntnisverfahren einen Anspruch auf
Unterlassung verfolgt, wäre dieser Anspruch auf Unterlassung nach § 890 ZPO
durch Androhung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung und der
Vollstreckung des Ordnungsgeldes vollstreckbar gewesen.