Eine Bauschuttrecyclinganlage ist ein erheblich
belästigender Betrieb und daher nur in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO
allgemein zulässiger Gewerbebetrieb. Der Eigentümer eines Grundstücks im
Bebauungsplan festgesetzten Gewerbebetrieb hat kraft Bundesrecht einen
Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO -
seiner Art nach - erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. Darauf ob die von dem
Gewerbebetrieb ausgehenden Belästigungen unzumutbar im Sinne des §15 Abs. 1
Satz 2 BauNVO oder erheblich im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1
Bundesimmissionsschutzgesetz kommt es für den Schutz des Gebietes gegen
"schleichende Umwandlung" nicht an (BVerwG Beschluß vom 02.02.2000 -
4 B 87/89 (Mannheim) NJW 2000, 3799).
Für Abwehransprüche von Betroffenen außerhalb des
Gewerbebetriebs kommt es auf die Unzumutbarkeit der Belästigungen im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und auf die Erheblichkeit im Sinne des § 5 Abs. 1
Nr. 1 BImschG an.
Dauer des Rechtsstreits: Verletzt den Anspruch des
Staatsbürgers auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes für
bürgerlich rechtliche Rechtsstreitigkeiten im materiellen Sinn. Dieser Anspruch
auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes wird von der
Verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitet (vgl. BVerfG NJW 1997, 2811
mit weiteren Nachweisen).
Wird in einem insgesamt schon 15 Jahre dauernden
Verfahren, in dem ein Wohnungseigentümer auf Untersagung von
Lärmbelästigungen aus einer anderen Wohnung klagt, vom OLG über die nahezu 3
Jahre anhängige sofortige weitere Beschwerde des Klägers mit der Begründung
nicht entschieden, der zuständige Richter sei häufig dienstunfähig erkrankt
gewesen und außerdem, - wie alle anderen Richter - sehr hoch belastet, so wird
der Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt (BVerfG, Beschluß vom
17.11.1999 - 1 BVR 1700/99 - NJW 2000, 797).