| Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH | München | |
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Inhalt:
ACHTUNG SEITE NICHT MEHR Abgeschlossenheitsbescheinigung Balkon Dachboden Eigentum
Falschparker Garageneinfahrt
Haftung des Eigentümers
Instandsetzung/Instandhaltung
Kabelanschluss
Ladung
zur Eigentümerversammlung Markise
Nachbarrecht Parabolantenne
Rauchen
in der Eignetümerversammlung
Sachverständigenkosten
Tagesordnungspunkt
"Wirtschaftsplan"
Veränderung (bauliche)
Werbungskosten
Zerrüttung |
Nachbarrecht1. Abwehranspruch 1. Abwehranspruch1.1 Eindringen von Ungeziefer aus dem NachbargrundstückNachbarrechtliche Abwehransprüche nach § 1004 BGB können auch einer Eigentümergemeinschaft insgesamt gegenüber Nachbareigentümern zustehen. Dieser Abwehranspruch nach § 1004 BGB besteht jedoch nicht, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückzuführen ist. Der Abwehranspruch des § 1004 BGB setzt voraus, daß der Nachbar als Störer für die vom Nachbargrundstück ausgehende Störung verantwortlich ist. Durch Naturereignisse ausgelöste Störungen sind einem Eigentümer eines Grundstücks nur dann anzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt ist. Aus diesem Grunde hat es der BGH abgelehnt, einen Abwehranspruch gegen das Eindringen von Ungeziefer anzuerkennen, das den Baum eines Nachbarn befallen hat (BGH Urteil vom 07.07.1995 - V ZR 213/94 - VersR 1996, 501 ff. mit weiteren Nachweisen; für den Befall eines Baumes mit Woll-Läusen BGH NJW 1995, 2633 ff). 1.2 Einwachsende WurzelnMit Schäden von Baumwurzeln an Nachbargrundstücken hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits mehrfach befassen müssen.
1.3 SamenflugDas OLG Düsseldorf hat zum Samenflug im Urteil vom 29.06.19 94 - 9 U 53/94 - VersR 1995, 1446 f.) entschieden: Führt der Samenflug von einem brachliegenden Grundstück zur Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks (hier: Schäden an Erikakulturen), so steht dem Nachbarn wegen der erlittenen Schäden kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Das OLG Düsseldorf verneint im konkreten Fall die Entschädigungspflicht nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. mit § 1004 BGB, weil diese Schäden ausschließlich durch das Walten von Naturkräften ausgelöst worden sind. Diese Naturkräfte sind auch nicht mittelbar auf den Beklagten zurückzuführen. Im konkreten Fall hatte der Nachbareigentümer bestritten, vom Verwildern seines Grundstücks Kenntnis zu haben und die Kläger haben das Gegenteil weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Für Schädigungen aus Naturereignissen, auf die der Eigentümer eines Grundstückes keinen Einfluss hat und ohne daß der Eigentümer durch Eingriffe in das Grundstück die Gefahren erhöht oder kanalisiert, braucht ein Eigentümer nicht einzustehen. Bei derartigen Naturgewalten handelt es sich um ein allgemeines Lebensrisiko, das vom § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gedeckt sind. Das OLG Düsseldorf ist ergänzend sogar der Meinung, daß selbst wenn der Nachbareigentümer den Zustand seines Grundstücks gekannt hätte und das Grundstück bewusst hätte verwildern lassen, kein Ausgleichsanspruch bestehe, denn es sei weder nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verboten noch stehe einem Nachbarn ein Anspruch darauf zu, die Grundstücke nicht verwildern zu lassen. Das OLG Düsseldorf verneint ausdrücklich auch ein nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis. Sehr kritisch setzt sich Frau Prof. Dr. Elke Herrman in Natureinflüsse und Nachbarrecht (§§ 1004,906 BGB) NJW 1997, 153 ff mit dieser Entscheidung des OLG Düsseldorf auseinander. 1.4 GülledüngungIm Urteil des OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1482 hatte ein Bauer morgens auf den Acker Gülle ausgebracht, die er erst nachmittags "untergrubberte". Einige Tage später zeigten sich an der Rosenkultur des Nachbars der Sorte "Madelon" Verfärbungen an den Blättern - sogenannte Blattrandnekrosen - diese Verfärbungen waren auf die durch die ausgebrachte Gülle freigesetzten Ammoniakgase zurückzuführen. Die Ammoniakgase waren durch die geöffneten Klappen des Gewächshauses des Nachbarn eingedrungen. Der Nachbar verlangte Schadenersatz. Das OLG Düsseldorf verneinte einen Schadenersatzanspruch aus § 823 I BGB wegen fehlenden Verschuldens des Beklagten, der von der schädigenden Wirkung des abdriftenden Gase nichts habe wissen können. Das OLG Düsseldorf spricht dann aber nach § 906 II 2 BGB dem Kläger einen Ersatzanspruch zu. Insoweit besteht in diesem Falle auch ein Abwehranspruch nach § 1004 I 2 BGB. Im Urteil hat das Gericht dem Nachbarn einen Fachbetrieb, der die Gefährlichkeit der Ammoniakgase kannte - Mitverschulden angerechnet, weil der Nachbar den Bauern auf die Gefährlichkeit der abdriftenden Gase nicht hingewiesen hat. 2. Nachbarrechtlicher AusgleichsanspruchEin nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in einer analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH begründet, wenn von einem Grundstück im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer ohne Entschädigung hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der dadurch betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, die Einwirkungen gem. § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. (auch vgl. BGHZ 48,98 (101); 72,789 (291); 85, 375, 384) = VersR 83, 336 (238); BGHZ 90, 255 (262) = VersR 84, 655 (656); BGH vom 04.07.1997 - V ZR 48/96 - VersR 97, 1496 = NJW RR 97, 1374 und BGH-Urteil vom 11.06.1999 - 5 ZR, 377/98 (Schleswig) - VersR 1999, 1139 ff. Dieser Nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist auf einen angemessenen Ausgleich hin gerichtet. Im Urteilsfall des BGH vom 11.06.1999, VersR 1999, 1139 ff war im Nachbarhaus ein Brand ausgebrochen, dessen Ursache unaufgeklärt blieb. Auszuscheiden waren allerdings Naturgewalten sowie eine vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung. Das Brandhaus brannte bis auf die Grundmauer nieder. Auf dem Nachbargrundstück befand sich ein Reet gedecktes Haus, das gegen Feuerschäden gesichert war. Aufgrund des Brandes am Nachbarhaus meldete dessen Eigentümer Schäden an seinem Haus an. Die Feuerversicherung leistete dafür eine Entschädigung von DM 17.610,69 und machte dafür diese Nachbareigentümer aus dem nach § 67 VVG übergegangenen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2, Satz 2 BGB haftbar. In diesem Brandfall ist der Eigentümer des brennenden Gebäudes als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen. Dieser Störereigenschaft gründet sich nicht ausschließlich auf das Eigentum an dem Grundstück. Hinzukommen muß, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Das ist in einem derartigen Brandfall bei unaufgeklärter Brandursache zu bejahen. Der Brand war im Urteilsfalle auch kein von niemandem zu beherrschendes Naturereignis. Der Brand ist insoweit auch kein allgemeines Risiko wie ein Blitzschlag, das vom Betroffenen jeweils selbst zu tragen ist. Der Brand beruhte vielmehr auf Umständen, auf die grundsätzlich ausschließlich der Grundstückseigentümer und nur dieser Einfluß nehmen konnte, wenn konkret auch kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag. Bricht in einem solchen Fall auf einem Grundstück ein Brand aus, so ist es Sache des Eigentümers, auch zur Verhinderung einer Ausweitung für seine Eindämmung und Behebung zu sorgen. Greift der Brand auf das Nachbargrundstück über, kann der Nachbar Maßnahmen zur Abwehr selbst unter Inkaufnahme der Beschädigung des Hauses des Nachbarn, von dem der Brand ausgeht, treffen. Aus diesem Grunde ist es berechtigt, den Eigentümer des brennenden Gebäudes auch als Störer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 BGB muß nicht nowendigerweise zum vollen Schadensersatz führen, sondern beinhaltet eine angemessene Entschädigung in Geld nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung. Besteht aber die Einwirkung des Nachbargrundstückes wie hier in einer Substanzschädigung, kann der Entschädigungsanspruch durchaus auf den vollen Schadensersatz gehen. (vgl. BGH-Urteil vom 04.07.1997 - V ZR 48/96 - VersR 1997, 1496 = NJW-RR 97, 1374 ff). 3. Baurechtliche Auflagen und Nachbarrechtliche Ansprüche3.1 KaminWurde ein Kamin baurechtlich zum Schutze der Nachbarn mit der Auflage genehmigt, er dürfe nur bei Ausfall der Primärenenergie (hier: Elektroheizung) als Notkamin betrieben werden, so können die Nachbarn die Einhaltung dieser Auflage zivilrechtlich durchsetzen unabhängig davon, ob ein Auflagenverstoß sie konkret beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht. Dagegen kann der mit der Auflage Belastete nicht einwenden, der Immissionsbeitrag falle für sich betrachtet nicht ins Gewicht und der Beitrag aus Kaminen anderer Nachbarn sei ungleich störender. (BGH, Urt. v. 27.9.1996 - V ZR 335/95 - NJW 1997, 55). Die Nachbarn können die Einhaltung bestandskräftige Auflagen in der Baugenehmigung zu Ihrem Schutz gegen Immissionen vor dem Zivilgerichten im Wege einer quasinegatorischen Unterlassungsklage durchsetzen, insbesondere dann, wenn durch die Auflagen drittschützende Normen konkretisiert werden. Diese Norm ist im vorliegenden Fall die Vorschrift von § 22 I Nr. 1, 2 BImSchG. Der Unterlassungsanspruchs des Nachbarn besteht unabhängig davon, ob der Betrieb des Notkamins schon zu einer konkreten Beeinträchtigung auf dem Grundstück der Nachbarn geführt hat oder zukünftig führen wird. Über die entsprechende Verhaltensanordnung der Verwaltungsbehörde, an die die Zivilgerichte gebunden sind, wird ein abstrakter Gefährdungstatbestand normiert, der den Schutz des Nachbarn vorverlagert, ohne daß an einen konkreten Verletzungserfolg angeknüpft wird (BGHZ 122, 1 6 = NJW1 993, 1580 = LM H. 7/1993 § 823 B BGB Nr. 10). Die Nachbarn müssen deshalb nicht abwarten, bis sie ein Verstoß gegen die Auflage konkret beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht. Das Verhaltensgebot gegenüber dem mit der Auflage belasteten Grundstückseigentümern wird seinem Zweck nur dann gerecht, wenn seine Durchsetzung unabhängig von den Auswirkungen im jeweiligen Einzelfall gewährleistet ist. 4. Nachteilige Auswirkung der Bebauung des Nachbargrundstücks Die (schöne) Aussicht auf das Grundstück des Nachbarn ist nicht geschützt. 4.2 Gestörter Fernsehempfang durch HochhausneubauWird durch die genehmigte Errichtung eines Hochhauses (im Urteilfalle: Hochregallager) auf einem Nachbargrundstück der Fernsehempfang beeinträchtigt, kann der Eigentümer dieses Grundstücks (dessen Fernsehempfang beeinträchtigt wird) von der Baugenehmigungsbehörde weder Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung noch - wenn der Fernsehempfang durch Einrichtung eines Satellitenempfangsanlage wieder hergestellt werden kann - Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff verlangen (Beschluß des OLG Hamm vom 13.03.1996 - 11 U 184/95, NJW 1996, 2167). 5. Zufahrt zu Garagen über Gemeinschaftsgrundstück Streitfragen auf Zufahrtswegen zu den Garagen insbesondere auch in etwaigen Tiefgaragen entstehen immer dann, wenn einzelne Eigentümer auf diesen Zufahrtswegen zu den Garagen und in den Garagen nicht nur den eigenen Kfz-Stellplatz nutzen, sondern darüberhinaus den Zweitwagen oder ein Motorrad oder Fahrräder auf Gemeinschaftseigentum abstellen. 5.1 Zufahrt im Gemeinschaftseigentum Befindet sich das Grundstück über das die Zufahrt zu den Garagen erfolgt im Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft gilt für die Nutzung dieser Zufahrt das Wohnungseigentumsrecht. Nach § 13 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Gleichzeitig gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16 WEG an den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach § 14 Nr. 1 WEG dürfen die einzelnen Wohnungseigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. Aus dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung wird man wohl die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer ablesen können, daß sie im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums ohne ausdrückliche Genehmigung der Eigentümergemeinschaft Kfz´s, Fahrräder oder sonstige Gegenstände nicht abstellen dürfen. Dies sind Sondernutzungen die einer ausdrücklichen Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bedürfen. Nach § 15 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Soweit nicht in der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung bereits bindende Regelungen enthalten sind, können die Eigentümer einen ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen. Jeder Eigentümer kann nach § 15 Abs. 3 WEG darüberhinaus verlangen, daß der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nur in der Weise erfolgt, der sich aus dem Gesetz, der Vereinbarung und Beschlüssen der Wohnungseigentümer ergibt und soweit sich eine Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Nach § 16 WEG trägt jeder Wohnungseigentümer entsprechend den Kostenverteilungsregelungen der Teilungserklärung - soweit Kostenvorteilungsmaßstäbe in der Teilungserklärung nicht enthalten sind nach der gesetzlichen Regelung des § 16 WEG mit dem im Grundbuch eingetragenen Anteil - die Kosten des Gemeinschaftseigentums. Mit dem gleichen Anteil ist jeder Eigentümer auch an den sonstigen Nutzungen des Gemeinschaftseigentums beteiligt. 5.2 Miteigentum an der Zufahrtsfläche In einer Wohnanlage aus verschiedenen Einfamilienhäusern (Doppelhäuser und Reihenhäuser) waren die Garagen auf gesonderten Grundstücksparzellen errichtet worden, die im jeweiligen Alleineigentum der zugehörigen Hauseigentümern standen. Die Zufahrtsfläche zu den Garagen selbst stand im Miteigentum sämtlicher Eigentümer der Häuser. Wohnungseigentum an dieser Zufahrtsfläche war nicht begründet worden. Insoweit geltend die gesetzlichen Vorschriften des BGB über das Miteigentum (§§ 1008 ff BGB) und über die Gemeinschaft (§§ 741 ff BGB). Ein Miteigentümer stellte seinen Pkw vor seiner Garage auf dieser gemeinschaftlichen Zufahrtsfläche ab und behinderte auf diese Art und Weise den Eigentümer der Nachbargarage bei der Ein- und Ausfahrt aus dessen Garagen; denn der Nachbar mußte immer mit besonderer Sorgfalt um den Pkw des Nachbareigentümers herumfahren. Insbesondere beim Ausfahren mußte der ausfahrende Pkw im Rückwärtsfahren um den danebenstehenden Pkw des Nachbarn herumgesteuert werden. Es stellte sich die Frage, ob der Miteigentümer das Abstellen des PKW´s vor der Nachbargarage auf der Gemeinschaftsfläche hinnehmen muß. Ein besonderer Beschluß der Eigentümergemeinschaft war nicht getroffen worden. Obwohl die Möglichkeit bestand das Auto auf öffentlichen Grund unmittelbar vor dem Haus abzustellen, wollte der Miteigentümer weiterhin die Nutzung der Fläche vor der Garage als Abstellplatz für seinen Pkw in Anspruch nehmen. Es ist wohl unstreitig, daß die Zufahrtsfläche von sämtlichen Miteigentümern zum Zwecke der Zu- und Abfahrt benutzt werden darf. Zu diesen Zwecken gehört insbesondere das Be- und Entladen des Pkw´s, das Ein- und Aussteigen aus dem Pkw und ein sonstiges kurzzeitiges Abstellen des Pkw´s. Wenn z. B. beim Wegfahren bemerkt wird, daß man etwas vergessen hat, wird man es hinnehmen müssen, daß der Fahrer des Pkw´s kurz den Pkw auf dem gemeinschaftlichen Grundstück abstellt, in das Haus zurückgeht, den vergessenen Gegenstand holt und dann wegfährt. Das war aber nicht der Streitpunkt. Der Miteigentümer wollte zumindest ein Nutzungsrecht für sich in Anspruch nehmen, das Auto jeweils bis zu 3 Stunden vor seiner eigenen Garage abstellen zu dürfen. Im Gerichtsverfahren wäre er bereit gewesen sich auf eine Einigung einzulassen, dieses Recht nur für 1,5 Stunden zu beanspruchen. Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB wegen Eigentums- und Besitzstörung verneinte das Amtsgericht Landshut im Urteil vom 28.03.2001, Az. 1 C 231/01 ohne sich mit den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach § 1004 BGB wegen Eigentumsstörung und nach § 862 BGB wegen Besitzstörung näher auseinanderzusetzen. Das Amtsgericht Landshut war vielmehr der Meinung, daß nur aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis etwaige Unterlassungsansprüche begründet seien. Diese Begründung ist offensichtlich falsch. Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis wurde als Rechtsinstitut von den Gerichten für die Fälle entwickelt, in denen die nachbarschaftlichen Rechte und Pflichten nicht gesetzlich geregelt sind. Hier aber gibt es 2 gesetzliche Unterlassungsansprüche und zwar den Unterlassungsanspruch nach § 862 BGB bei Besitzstörung und den Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB bei Eigentumsstörung. Die Rechtsprechung zum nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ist daher nicht einschlägig. In der Berufungsinstanz hat das Landgericht Landshut, Az. 14 S 973/01 die Rechtsauffassung vertreten, daß den Unterlassungsanspruch wegen Besitzstörung gegenüber dem Miteigentümer die Sonderregelung des § 866 BGB entgegenstehe. § 866 BGB schließe Ansprüche der Miteigentümer untereinander wegen Besitzstörung aus. Das gilt aber nur soweit es um die Grenzen der Gebrauchsregelung geht. § 866 BGB schließt Unterlassungsansprüche nach § 862 BGB nicht aus, soweit eine Entziehung des Mitbesitzes insgesamt zur Debatte steht. Eine derartige Entziehung des Mitbesitzes ist durch die Tatsache des Abstellen des Pkw´s zum Zwecke des Parkens zweifelsohne gegeben; denn der Mitbesitz besteht an der gesamten Zufahrtsfläche uneingeschränkt. Der Mitbesitz wird sämtlichen Miteigentümern durch das Abstellen des Pkw´s zum Zwecke des Parkens entzogen. Darüberhinaus besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB wegen Eigentumsstörung (vgl. Palandt § 1011 BGB, Rd-Nr. 1). Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ist aber ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Der Anspruch aus § 1004 BGB setzt Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung des Miteigentums/Mitbesitzes voraus. Diese Rechtswidrigkeit entfällt, wenn der Eigentümer den Eingriff eines Miteigentümers dulden muß. § 1004 Abs. 2 BGB begründet damit (wie § 986 BGB im Eigentümerbesitzerverhältnis) eine rechtshindernde Einwendungen. Derartige Rechtfertigungsgründe können sich auf gesetzliche Vorschriften wie den §§ 227, 229 (Notwehr, Notstand) und § 193 StGB oder z. B. auf der Einwilligung des Gestörten stützen. Sie können sich darüberhinaus auf Rechtsgeschäfte gründen. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall nicht vor. Das Landgericht Landshut war daher in der Berufung (Urteil vom 20.06.2001, Az. 14 S 973/01) der Auffassung, daß nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts gemäß § 743 Abs. 2 BGB jeder Miteigentümer zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. § 743 Abs. 2 BGB regelt das Maß des Gebrauchsrechts. Dieses Gebrauchsrecht bewegt sich im Rahmen der nach §§ 744, 745 BGB beschlossener Nutzungsart. Da ein derartiger Beschluß nicht existiert, war das LG Landshut der Auffassung, daß sich letztlich der Rahmen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bestimmen müsse. Diese Auffassung ist wohl nicht richtig. Nicht Treu und Glauben bestimmen das Maß der Nutzung, sondern das Miteigentum an einer Gemeinschaftsfläche, die nach ihrer Zweckbestimmung ganz zweifelsfrei ausschließlich als Zufahrt zu den Garagen konzipiert ist. Damit ist jede Nutzung zulässig, die im Rahmen der Zu- und Abfahrt von und zu den Garagen üblicherweise notwendig ist. Man muß z. B. Anhalten, um das Garagentor zu öffnen und das Auto in die Garage einfahren zu können. Man muß auch außerhalb der Garage anhalten, können um das Auto ordnungsgemäß beladen zu können oder um in das Auto ein- und auszusteigen. Das sind immer kurzzeitige Nutzungen. Zurecht hat Staudinger daher in seinem Kommentar festgehalten, daß nur kurzzeitige Nutzungen in Betracht kommen. Nicht in Betracht kommen aber Nutzungen, die öffentlich-rechtlich verboten sind wie z. B. das Waschen des Kfz´s, weil durch fehlende technische Voraussetzungen wie z. B. eines Ölabscheiders das Grundwasser gefährdet ist. Das gleiche gilt für einen Ölwechsel oder Reparaturen an einem Kfz, durch die eine Gefährdung des Grundwassers besteht. Größere Reparaturen und die damit verbundene längerfristige Inanspruchnahme der Gemeinschaftsfläche sind ebenfalls unzulässig, selbst wenn keine Gefährdung des Grundwassers durch die Autoreparatur besteht. 6. Krumme Hecke als Grenzeinrichtung Zwischen zwei benachbarten Grundstücken war zum Sichtschutz in Höhe des Terrassenbereichs der beiden Wohnhäuser auf den Grundstücken an der Grundstücksgrenze eine mehr als 6 m lange etwa 3,00 - 3,50 m hohe Hecke aus 12 Lebensbäumen gepflanzt worden - und zwar von der Voreigentümerin des Grundstücks der Klägerin ohne daß die Beklagte gegen die Pflanzung der Thuienhecke Einwendungen erhoben hat. Als es zwischen den Nachbarn zu Differenzen über den Grenzverlauf und die Einfriedung des gemeinschaftlichen Grundstücksfläche kam, wurde der genaue Grenzverlauf durch ein beauftragtes Vermessungsbüro ermittelt. Nach dieser Niederschrift druchschnitt die Grenze 4 Stämme der Heckenpflanzen. Acht weitere Stämme waren eindeutig jeweils auf einem der beiden benachbarten Grundstücke. Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.10.1999 - V ZR 77/99 NJW 2000, 512 ff festgestellt: - Die Hecke ist insgesamt eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB. Dazu genügt es, daß die Stämme von vier Heckenpflanzen die Grenze zum Nachbargrundstück wenn auch nur wenige Zentimeter überschritten hatten; denn nach übereinstimmender Auffassung von Rechtsprechung und Literatur muß die Grenzeinrichtung nicht notwendigerweise in der Mitte von der Grenze durchschritten werden. Das gilt insbesondere für Grenzbepflanzungen durch Hecken. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Hecke im Zeitpunkt der Bepflanzung bereits als Grenzeinrichtung zu bewerten ist. Entscheidend ist, daß im Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Parteien die Voraussetzungen der Grenzeinrichtung vorlagen. - Der BGH bestätigt weiterhin, daß die als Hecke Lärm- und Sichtschutzobjekt vorteilhaft für beide Grundstücke war und begründet dies insbesondere aus der Länge und Höhe der Hecke zwischen den beiden Grundstücken im Bereich der Terrassen auf beiden Grundstücken. - Die Beseitigung der Hecke durch einen der Nachbarn gegen den Willen des anderen Nachbarn verpflichtet zur Wiederherstellung und zwar sowohl nach § 1004 Abs. 1 BGB als auch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 1004, 922 Satz 3, 249 Satz 1 BGB. Dieser Schadenersatzanspruch ist jedoch unabhängig von seiner Rechtsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt. Wenn die Herstellung des ursprünglichen Zustandes nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der Hecke in den früheren Zustand. Dies ist die ständige Rechtsprechung - gerade in Fällen der Zerstörung oder Beschädigung von Bäumen - und folgt aus dem Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Daher kann nicht die Wiederherstellung einer Hecke in 3 m Höhe verlangt werden, die Kosten von DM 38.000,00 verursachen würde, sondern es kann nur verlangt werden, daß eine neue Hecke gepflanzt wird mit Thuien in der Größe von DM 50 - 70 cm die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in wenigen Jahren die erforderliche Höhe der bisherigen Hecke erlangen werden. Neben der Bepflanzung mit jüngeren Thuien besteht der Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Wertminderung aufgrund des Minderwerts des Grundstückes. Die Höhe der Wertminderung ermittelt die obergerichtliche Rechtsprechung nach den Wertansätzen der Methode Koch. Die genaue Höhe der Wertminderung läßt sich ohne Sachverständigengutachten nicht feststellen.
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