Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Nachbarrecht

Inhalt:

1. Abwehranspruch
    1.1 Eindringen von Ungeziefer aus dem Nachbargrundstück
    1.2 Einwachsende Wurzeln
    1.3 Samenflug
    1.4 Gülledüngung
2. Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
3. Baurechtliche Auflagen und Nachbarrechtliche Ansprüche
    3.1 Kamin

   
3.2 ....
4. Nachteilige Auswirkung der Bebauung des Nachbargrundstücks
    
4.1 Aussicht
    
4.2 Gestörter Fernsehempfang durch Hochhausneubau
5. Zufahrt zu Garagen über Gemeinschaftsgrundstück
    5.1 Zufahrt im Gemeinschaftseigentum
    5.2 Miteigentum an der Zufahrtsfläche
6. Krumme Hecke als Grenzeinrichtung

1. Abwehranspruch

1.1 Eindringen von Ungeziefer aus dem Nachbargrundstück

Nachbarrechtliche Abwehransprüche nach § 1004 BGB können auch einer Eigentümergemeinschaft insgesamt gegenüber Nachbareigentümern zustehen. Dieser Abwehranspruch nach § 1004 BGB besteht jedoch nicht, wenn die Beeinträchtigung ausschließlich auf Naturkräfte zurückzuführen ist. Der Abwehranspruch des § 1004 BGB setzt voraus, daß der Nachbar als Störer für die vom Nachbargrundstück ausgehende Störung verantwortlich ist. Durch Naturereignisse ausgelöste Störungen sind einem Eigentümer eines Grundstücks nur dann anzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn die Beeinträchtigung durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt ist. Aus diesem Grunde hat es der BGH abgelehnt, einen Abwehranspruch gegen das Eindringen von Ungeziefer anzuerkennen, das den Baum eines Nachbarn befallen hat (BGH Urteil vom 07.07.1995 - V ZR 213/94 - VersR 1996, 501 ff. mit weiteren Nachweisen; für den Befall eines Baumes mit Woll-Läusen BGH NJW 1995, 2633 ff).

1.2 Einwachsende Wurzeln

Mit Schäden von Baumwurzeln an Nachbargrundstücken hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits mehrfach befassen müssen.

  • Soweit ersichtlich zum ersten Mal befasste sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.03.1986, V ZR 92/85, NJW 1986, S. 2640 f. mit der Zerstörung einer Abwasserleitung durch Baumwurzeln. Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet: Wird bei der Beseitigung von Baumwurzeln, die vom Gehweg aus in die Abwasserleitung eines angrenzenden Grundstückes eingedrungen sind und diese verstopft haben, die Leitung zerstört, so hat der Störer auf seine Kosten eine neue Abwasserleitung zu verlegen. Der in seinem Eigentum beeinträchtigte Grundstückseigentümer, der anstelle des Störers die Beeinträchtigung beseitigt, kann neben den Kosten der Freilegung der verstopften und Neuverlegung der zerstörten Leitung in der Regel auch Erstattung der Aufwendungen für einen fehlgeschlagenen Reinigungsversuch und für die Untersuchung der Verstopfungsursache verlangen.

  • In seinem Urteil vom 02.12.1988, V ZR 26/88 hat der BGH diese seine Rechtsprechung für den Fall bestätigt, daß die Wurzeln vom Gemeindegrund aus in die Abwasserleitung eines Nachbarn eindringen und entschieden: Unterhält eine Gemeinde auf ihrem Grundstück von ihr gepflanzte Bäume, deren Wurzeln in die Abwasserleitungen eines Nachbargrundstücks eindringen, so ist sie hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn Störer. In diesem Fall hatte vor allem im Hinblick auf das Hamburgerische Wassergesetz die Vorinstanz die Klage des Eigentümers gegen die Gemeinde abgelehnt. Schließlich und endlich hat der BGH in diesem Urteil den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. über die Höhe konnte er nicht entscheiden. Zur Klärung der Höhe des Anspruchs hat daher der Bundesgerichtshof an die Vorinstanz zurückverwiesen.

  • Unter Bezugnahme auf die vorausgehenden beiden Urteile hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.04.1991 - V ZR 346/89 - NJW 1991, 2826 ff. - VersR 1991, 1171 ff. - erneut bestätigt: Der Eigentümer eines Grundstückes, in dessen Schmutzwasser-Anschlusskanal von einem öffentlichen Straßengelände her Baumwurzeln eindringen, kann deren Beseitigung verlangen (im Anschluss an BGHZ 87, 231 = NJW 1986, 2640; BGHZ 106, 142 = NJW 1989, 1032). In diesem Urteil hatte die Besonderheit bestanden, daß die Wurzeln im öffentlichen Straßengrund im dort verlegten Anschlusskanal zum Haus eingedrungen waren. Nachdem der Hausanschlusskanal in seiner gesamten Länge, also auch im Bereich des der beklagten Gemeinde gehörenden Straßengrundstücks im Eigentum des Nachbareigentümers stand, hat das Gericht auch hier nach § 1004 BGB einen Abwehranspruch bejaht und weiter entschieden, daß die Gemeinde dem Eigentümer die Aufwendungen erstatten müsse, die dieser tätigte, um die Beeinträchtigung seines Grundstückes durch die Wurzeln zu beseitigen. Dieser Ersatzanspruch stützt sich auf ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB und nicht auf unerlaubte Handlung.

  • Im Urteil vom 21.10.1994 - V ZR 12/94 - NJW 1995, 395ff. - entschied der BGH für den Fall des Eindringens von Baumwurzeln in eine fehlerhaft verlegte Abwasserleitung: Gegen den Anspruch des Eigentümers auf Erstattung der Kosten, die ihm durch die Beseitigung von Eigentumsstörungen entstanden sind, kann der Einwand erhoben werden, daß er die Störung selbst mitverursacht habe (Eindringen von Baumwurzeln in einer fehlerhafte verlegte Abwasserleitung). Beim Eindringen von Wurzeln aus Nachbargrundstücken oder von öffentlichen Straßen und Plätzen aus in den Abwasserkanal des Nachbareigentümers bejaht der BGH in ständiger und zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung einen Anspruch des dadurch gestörten Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der durch die Baumwurzeln hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Abwasserkanals. Die Tatsache, daß Wurzeln vom Nachbargrundstück aus in das Grundstück hineinwachsen stellt eine (potentielle) Eigentumsstörung dar, die sich beim Einwachsen der Wurzeln in den im Nachbareigentum stehenden Kanals durch die dadurch ausgelöste Verstopfung des Kanals als Eigentumsverletzung realisiert. Bei dieser Eigentumsverletzung kommt es nicht darauf an, wer den Baum gepflanzt hat, insbesondere ob der Baum z. B. bereits 130 Jahre alt ist und von Voreigentümern lange vor Erwerb des Grundstückes durch den jetzigen Eigentümer gepflanzt worden ist. Eine Störung des Nachbareigentums im Sinne des § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB wird vom BGH auch dann bejaht, wenn durch die Undichtigkeit des Kanalrohrs das Eindringen der Baumwurzeln erst ermöglicht oder begünstigt wurde; denn die Undichtigkeit ändert nichts daran, daß ohne das Wurzelwachstum die Eigentumsstörung durch Behinderung des Abwasserabflusses nicht eingetreten wäre. Der Abwasserabfluss ist nicht durch die undichte Stelle im Rohr, sondern nur durch die eingedrungenen Wurzeln gehemmt (BGH, NJW 1991, 2826, 2827). Der Nachbareigentümer ist zur Duldung des Wurzelwachstums auch nicht durch eine entsprechende Baumschutzsatzung verpflichtet. Beseitigt nun der Nachbareigentümer den Schaden, dann wird durch diese Aufwendungen des Nachbareigentümers der störende Eigentümer von der ihm obliegenden Verpflichtung zur Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn befreit und deshalb in sonstiger Weise im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert. Hierbei ist zu beachten, daß der Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB in 30 Jahren verjährt. Wird innerhalb der 30 Jahre der Wurzelschaden beseitigt, entsteht der Bereicherungsanspruch, der wiederum nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erst in 30 Jahren von diesem Zeitpunkt an verjährt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.11.1994 - V ZR 98/93 - MDR 1995, 573 = NJW 1995, 714 = Wertpapier. Mitteilung 1995, 724 = DRSpr I (112) 202 a) seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt: Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in unmittelbarer Anwendung oder mittelbarer von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verjährt in 30 Jahren nach § 195 BGB. Der BGH stellt ausdrücklich fest, daß es sich bei diesem Ausgleichsanspruch weder nach Grundlage noch nach Umfang um eine deliktsähnlichen Anspruch handelt. Vielmehr bemesse sich dieser Anspruch nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung und stehe damit den Ansprüchen aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff nahe, die ebenfalls in 30 Jahren verjähren (BGHZ 9, 209). Eine analoge Anwendung von § 852 BGB ist damit ausgeschlossen.

  • Mit den Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen auf angrenzende Grundstücke an öffentlichen Straßen befaßt sich auch das OVG Münster im Urteil vom 21.09.1999 - 23 A 875/97 - NJW 2000, 754 ff. Im Hinblick auf die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 NwStrWG hat das OVG Münster entschieden: 1. Die in § 32 II ! NWStrWG den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken an öffentlichen Straßen auferlegte Pflicht, die Einwirkungen von Pflanzungn im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden, erfaßt selbstverständlich auch die Duldung der Pflanzung als solcher. 2.  Diese Duldungspflicht ist eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 I 2 GG. 3. Zur Reichweite der Duldungspflicht und zu möglichen Ausnahmen. Zu den unter Nr. 3 der vorstehenden Leitsätze angsprochenen Problematik der Reichweite der Duldungspflicht und der möglichen Ausnahmen weist das OVG Münster zunächst auf Sinn und Zweck der Bepflanzungen der Straßen und ihrer Nebenanlagen hin. Grundlage sind vernünftige Überlegungen des Gemeinwohlgedankens. Die Bepflanzung dient vielfältigen straßenbautechnischen und verkehrlichen Interessen aber auch der Straßengestaltung, z. B. der Befestigung der Böschung, der optischen Führung der Straße, des Blend- und Windschutzes oder des Schutzes der Verkehrsteilnehmer vor Ablenkung durch Umgebung oder sonstige fahrpsychologischen Vorteile. Daneben haben Anpflanzungen regelmäßig auch bestandssichernde und verkehrslenkende Aufgaben und erfüllen nicht zuletzt auch landschaftsgestalterische und landschaftsästhetische Funktionen. Die Duldungspflicht der Nachbareigentümer nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 NWStrWG besteht nur im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, wenn das öffentliche Interesse die Duldung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und insbesondere unter dem Aspekt der Zumutbarkeit notwendig macht. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt  unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit Grund und Grenze der dem Eigentum aufzuerlegenden Beschränkungen. Die Beschränkungen selbst müssen vom geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. Einschränkungen der Eigentumsbefugnisse dürften nicht weitergehen als der Schutzzweck erreicht, dem die konkrete gesetzliche Regelung dient. In jedem Fall erfordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz des Eigentums und die Beachtung des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG. Obwohl nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 NWStrWG das Beschneiden der Wurzeln von Sträuchern und Bäumen vorher der Straßenbaubehörde angezeigt werden muß, ist damit klargestellt, daß die in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis aus §§ 910 Abs. 1 BGB  ff und über die Art. 122 und 124 EGBGB einschränkbaren Eigentümerbefugnisse im Bezug auf eindringende und beeinträchtigende (§ 910 Abs. 2 BGB) Wurzeln auch in dem öffentlichen Verhältnis zwischen Anlieger und Straße nicht eingeschränkt werden. Mit der Anzeige erhält die Straßenbauverwaltung Gelegenheit, sich auf  die Situation einzustellen. Eine Genehmigung oder Zustimmung dieser Behörde zur Entfernung der Wurzeln ist aber nicht erforderlich. Damit ist auch grundsätzlich der beeinträchtigte Anlieger gemäß § 910 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB berechtigt, überragende und die Grundstücksnutzung beeinträchtigende Äste nach vorheriger Fristsetzung selbst zu beseitigen. Das Recht zur Beseitigung beeinträchtigender Äste oder Wurzeln kann aber durch weitergehende naturschutzrechtliche Verbote wie nach dem kommunalen Bauschutzrecht zusätzlich eingeschränkt sein. Der Grundstückseigentümer eines Anliegergrundstückes kann von der Straßenbehörde weder verlangen, daß diese die Wurzeln oder die Äste selbst beschneidet noch steht ihm nach öffentlichen Recht ein Anspruch auf Ersatz einer Aufwendung nach einem selbst durchgeführten Rückschnitt zu. Unter verfassungskonformer Auslegung des § 32 NWStrWG kann dem Grundstückseigentümer auch das Recht zustehen, in besonderen Ausnahmesituationen auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs die Beseitigung einer Bepflanzung von der Straßenbehörde zu fordern. Das ist dann der Fall, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften nicht anderweitig begehbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinen vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt. 

  • Baumwurzeln erzeugen Schäden nicht nur an Kanalisationen sondern vielfach auch an anderen Bauwerken oder Befestigungen des Nachbargrundstückes. Mit einem solchem Fall hatte sich der BGH in seinem Urteil vom 08.03.19 90 - III ZR 141/88 - NJW 1990, 3195 ff. befasst und entschieden: Wird die Standfestigkeit einer Mauer durch Baumwurzeln beeinträchtigt, die von der Bepflanzung des angrenzenden Randstreifens einer Gemeindestraße herrühren, so kann es einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch auslösen. Dieser nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Analogie zu § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB ist verschuldensunabhängig. Er umfasst alle im Rahmen der privatrechtlichen Nutzung von einem Grundstück ausgehenden Einwirkungen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, wenn der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen - rechtlich oder tatsächlich - gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 BGB Abs. 1 BGB zu unterbinden. Im konkreten Fall hat der BGH ausdrücklich ausgesprochen, daß der geschädigte Nachbareigentümer die Einwirkung des Wurzelwerks auf die Mauer weder nach dem Landesstraßengesetz des Landes Nordrhein-Westfahlen noch nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfahlen hinzunehmen habe. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften haben die Straßenanlieger alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen erforderlich sind. Der natürliche Wurzelwuchs eines Baumes ist aber keine Maßnahme der Verwaltung. Nach Auffassung des BGH haben die gesetzliche Bestimmungen den Straßenbaulastbehörden lediglich das Recht eingeräumt, zu Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen (z. B. Ausästungen) die anliegenden Grundstücke zu betreten. Dies gilt auch für die seit 19.07.19 83 geltende Fassung des Nordrhein-Westfälischen Straßen- und Wegegesetzes. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 NWStrWG müssen die Anlieger neben den Erhaltungsmaßnahmen auch die Einwirkung von Pflanzen dulden. Mit dieser gesetzlichen Neuregelung war aber keine Erweiterung der Duldungspflicht verbunden, wie sich aus der gesetzlichen Begründung ergibt. Vielmehr hatten auch nach der Neufassung des Gesetzes Anlieger das Recht, die Entfernung der Wurzeln zu verlangen oder selbst vorzunehmen (BGHZ 97, 231 = NJW 1986, 2640).

1.3 Samenflug

Das OLG Düsseldorf hat zum Samenflug im Urteil vom 29.06.19 94 - 9 U 53/94 - VersR 1995, 1446 f.) entschieden: Führt der Samenflug von einem brachliegenden Grundstück zur Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks (hier: Schäden an Erikakulturen), so steht dem Nachbarn wegen der erlittenen Schäden kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Das OLG Düsseldorf verneint im konkreten Fall die Entschädigungspflicht nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. mit § 1004 BGB, weil diese Schäden ausschließlich durch das Walten von Naturkräften ausgelöst worden sind. Diese Naturkräfte sind auch nicht mittelbar auf den Beklagten zurückzuführen. Im konkreten Fall hatte der Nachbareigentümer bestritten, vom Verwildern seines Grundstücks Kenntnis zu haben und die Kläger haben das Gegenteil weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Für Schädigungen aus Naturereignissen, auf die der Eigentümer eines Grundstückes keinen Einfluss hat und ohne daß der Eigentümer durch Eingriffe in das Grundstück die Gefahren erhöht oder kanalisiert, braucht ein Eigentümer nicht einzustehen. Bei derartigen Naturgewalten handelt es sich um ein allgemeines Lebensrisiko, das vom § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gedeckt sind. Das OLG Düsseldorf ist ergänzend sogar der Meinung, daß selbst wenn der Nachbareigentümer den Zustand seines Grundstücks gekannt hätte und das Grundstück bewusst hätte verwildern lassen, kein Ausgleichsanspruch bestehe, denn es sei weder nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften verboten noch stehe einem Nachbarn ein Anspruch darauf zu, die Grundstücke nicht verwildern zu lassen. Das OLG Düsseldorf verneint ausdrücklich auch ein nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis. Sehr kritisch setzt sich Frau Prof. Dr. Elke Herrman in Natureinflüsse und Nachbarrecht (§§ 1004,906 BGB) NJW 1997, 153 ff mit dieser Entscheidung des OLG Düsseldorf auseinander.

1.4 Gülledüngung

Im Urteil des OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1482 hatte ein Bauer morgens auf den Acker Gülle ausgebracht, die er erst nachmittags "untergrubberte". Einige Tage später zeigten sich an der Rosenkultur des Nachbars der Sorte "Madelon" Verfärbungen an den Blättern - sogenannte Blattrandnekrosen - diese Verfärbungen waren auf die durch die ausgebrachte Gülle freigesetzten Ammoniakgase zurückzuführen. Die Ammoniakgase waren durch die geöffneten Klappen des Gewächshauses des Nachbarn eingedrungen. Der Nachbar verlangte Schadenersatz. Das OLG Düsseldorf verneinte einen Schadenersatzanspruch aus § 823 I BGB wegen fehlenden Verschuldens des Beklagten, der von der schädigenden Wirkung des abdriftenden Gase nichts habe wissen können. Das OLG Düsseldorf spricht dann aber nach § 906 II 2 BGB dem Kläger einen Ersatzanspruch zu. Insoweit besteht in diesem Falle auch ein Abwehranspruch nach § 1004 I 2 BGB. Im Urteil hat das Gericht dem Nachbarn einen Fachbetrieb, der die Gefährlichkeit der Ammoniakgase kannte - Mitverschulden angerechnet, weil der Nachbar den Bauern auf die Gefährlichkeit der abdriftenden Gase nicht hingewiesen hat.

2. Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in einer analogen Anwendung des § 906 Abs. 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH begründet, wenn von einem Grundstück im Rahmen einer privatwirtschaftlichen Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer ohne Entschädigung hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der dadurch betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, die Einwirkungen gem. § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden. (auch vgl. BGHZ 48,98 (101); 72,789 (291); 85, 375, 384) = VersR 83, 336 (238); BGHZ 90, 255 (262) = VersR 84, 655 (656); BGH vom 04.07.1997 - V ZR 48/96 - VersR 97, 1496 = NJW RR 97, 1374 und BGH-Urteil vom 11.06.1999 - 5 ZR, 377/98 (Schleswig) - VersR 1999, 1139 ff. Dieser Nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist auf einen angemessenen Ausgleich hin gerichtet. Im Urteilsfall des BGH vom 11.06.1999, VersR 1999, 1139 ff war im Nachbarhaus ein Brand ausgebrochen, dessen Ursache unaufgeklärt blieb. Auszuscheiden waren allerdings Naturgewalten sowie eine vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung. Das Brandhaus brannte bis auf die Grundmauer nieder. Auf dem Nachbargrundstück befand sich ein Reet gedecktes Haus, das gegen Feuerschäden gesichert war. Aufgrund des Brandes am Nachbarhaus meldete dessen Eigentümer Schäden an seinem Haus an. Die Feuerversicherung leistete dafür eine Entschädigung von DM 17.610,69 und machte dafür diese Nachbareigentümer aus dem nach § 67 VVG übergegangenen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2, Satz 2 BGB haftbar. In diesem Brandfall ist der Eigentümer des brennenden Gebäudes als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen. Dieser Störereigenschaft gründet sich nicht ausschließlich auf das Eigentum an dem Grundstück. Hinzukommen muß, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Das ist in einem derartigen Brandfall bei unaufgeklärter Brandursache zu bejahen. Der Brand war im Urteilsfalle auch kein von niemandem zu beherrschendes Naturereignis. Der Brand ist insoweit auch kein allgemeines Risiko wie ein Blitzschlag, das vom Betroffenen jeweils selbst zu tragen ist. Der Brand beruhte vielmehr auf Umständen, auf die grundsätzlich ausschließlich der Grundstückseigentümer und nur dieser Einfluß nehmen konnte, wenn konkret auch kein Anlass für ein vorbeugendes Tätigwerden bestanden haben mag. Bricht in einem solchen Fall auf einem Grundstück ein Brand aus, so ist es Sache des Eigentümers, auch zur Verhinderung einer Ausweitung für seine Eindämmung und Behebung zu sorgen. Greift der Brand auf das Nachbargrundstück über, kann der Nachbar Maßnahmen zur Abwehr selbst unter Inkaufnahme der Beschädigung des Hauses des Nachbarn, von dem der Brand ausgeht, treffen. Aus diesem Grunde ist es berechtigt, den Eigentümer des brennenden Gebäudes auch als Störer im Sinne des § 1004 BGB anzusehen. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 BGB muß nicht nowendigerweise zum vollen Schadensersatz führen, sondern beinhaltet eine angemessene Entschädigung in Geld nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung. Besteht aber die Einwirkung des Nachbargrundstückes wie hier in einer Substanzschädigung, kann der Entschädigungsanspruch durchaus auf den vollen Schadensersatz gehen. (vgl. BGH-Urteil vom 04.07.1997 - V ZR 48/96 - VersR 1997, 1496 = NJW-RR 97, 1374 ff).

3. Baurechtliche Auflagen und Nachbarrechtliche Ansprüche

3.1 Kamin

Wurde ein Kamin baurechtlich zum Schutze der Nachbarn mit der Auflage genehmigt, er dürfe nur bei Ausfall der Primärenenergie (hier: Elektroheizung) als Notkamin betrieben werden, so können die Nachbarn die Einhaltung dieser Auflage zivilrechtlich durchsetzen unabhängig davon, ob ein Auflagenverstoß sie konkret beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht. Dagegen kann der mit der Auflage Belastete nicht einwenden, der Immissionsbeitrag falle für sich betrachtet nicht ins Gewicht und der Beitrag aus Kaminen anderer Nachbarn sei ungleich störender. (BGH, Urt. v. 27.9.1996 - V ZR 335/95 - NJW 1997, 55). Die Nachbarn können die Einhaltung bestandskräftige Auflagen in der Baugenehmigung zu Ihrem Schutz gegen Immissionen vor dem Zivilgerichten im Wege einer quasinegatorischen Unterlassungsklage durchsetzen, insbesondere dann, wenn durch die Auflagen drittschützende Normen konkretisiert werden. Diese Norm ist im vorliegenden Fall die Vorschrift von § 22 I Nr. 1, 2 BImSchG. Der Unterlassungsanspruchs des Nachbarn besteht unabhängig davon, ob der Betrieb des Notkamins schon zu einer konkreten Beeinträchtigung auf dem Grundstück der Nachbarn geführt hat oder zukünftig führen wird. Über die entsprechende Verhaltensanordnung der Verwaltungsbehörde, an die die Zivilgerichte gebunden sind, wird ein abstrakter Gefährdungstatbestand normiert, der den Schutz des Nachbarn vorverlagert, ohne daß an einen konkreten Verletzungserfolg angeknüpft wird (BGHZ 122, 1 6 = NJW1 993, 1580 = LM H. 7/1993 § 823 B BGB Nr. 10). Die Nachbarn müssen deshalb nicht abwarten, bis sie ein Verstoß gegen die Auflage konkret beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung unmittelbar bevorsteht. Das Verhaltensgebot gegenüber dem mit der Auflage belasteten Grundstückseigentümern wird seinem Zweck nur dann gerecht, wenn seine Durchsetzung unabhängig von den Auswirkungen im jeweiligen Einzelfall gewährleistet ist.

3.2 ....

4. Nachteilige Auswirkung der Bebauung des Nachbargrundstücks

4.1 Aussicht

Die (schöne) Aussicht auf das Grundstück des Nachbarn ist nicht geschützt.

4.2 Gestörter Fernsehempfang durch Hochhausneubau

Wird durch die genehmigte Errichtung eines Hochhauses (im Urteilfalle: Hochregallager) auf einem Nachbargrundstück der Fernsehempfang beeinträchtigt, kann der Eigentümer dieses Grundstücks (dessen Fernsehempfang beeinträchtigt wird) von der Baugenehmigungsbehörde weder Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung noch - wenn der Fernsehempfang durch Einrichtung eines Satellitenempfangsanlage wieder hergestellt werden kann - Entschädigung wegen Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff verlangen (Beschluß des OLG Hamm vom 13.03.1996 - 11 U 184/95, NJW 1996, 2167).

5. Zufahrt zu Garagen über Gemeinschaftsgrundstück

Streitfragen auf Zufahrtswegen zu den Garagen insbesondere auch in etwaigen Tiefgaragen entstehen immer dann, wenn einzelne Eigentümer auf diesen Zufahrtswegen zu den Garagen und in den Garagen nicht nur den eigenen Kfz-Stellplatz nutzen, sondern darüberhinaus den Zweitwagen oder ein Motorrad oder Fahrräder auf Gemeinschaftseigentum abstellen. 

5.1 Zufahrt im Gemeinschaftseigentum

Befindet sich das Grundstück über das die Zufahrt zu den Garagen erfolgt im Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft gilt für die Nutzung dieser Zufahrt das Wohnungseigentumsrecht. Nach § 13 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Gleichzeitig gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16 WEG an den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Nach § 14 Nr. 1 WEG dürfen die einzelnen Wohnungseigentümer von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch machen, daß dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil entsteht. Aus dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung wird man wohl die Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer ablesen können, daß sie im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums ohne ausdrückliche Genehmigung der Eigentümergemeinschaft Kfz´s, Fahrräder oder sonstige Gegenstände nicht abstellen dürfen. Dies sind Sondernutzungen die einer ausdrücklichen Genehmigung der Eigentümergemeinschaft bedürfen. 

Nach § 15 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Soweit nicht in der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung bereits bindende Regelungen enthalten sind, können die Eigentümer einen ordnungsgemäßen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen. Jeder Eigentümer kann nach § 15 Abs. 3 WEG darüberhinaus verlangen, daß der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nur in der Weise erfolgt, der sich aus dem Gesetz, der Vereinbarung und Beschlüssen der Wohnungseigentümer ergibt und soweit sich eine Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Nach § 16 WEG trägt jeder Wohnungseigentümer entsprechend den Kostenverteilungsregelungen der Teilungserklärung - soweit Kostenvorteilungsmaßstäbe in der Teilungserklärung nicht enthalten sind nach der gesetzlichen Regelung des § 16 WEG mit dem im Grundbuch eingetragenen Anteil - die Kosten des Gemeinschaftseigentums. Mit dem gleichen Anteil ist jeder Eigentümer auch an den sonstigen Nutzungen des Gemeinschaftseigentums beteiligt.

5.2 Miteigentum an der Zufahrtsfläche

In einer Wohnanlage aus verschiedenen Einfamilienhäusern (Doppelhäuser und Reihenhäuser) waren die Garagen auf gesonderten Grundstücksparzellen errichtet worden, die im jeweiligen Alleineigentum der zugehörigen Hauseigentümern standen. Die Zufahrtsfläche zu den Garagen selbst stand im Miteigentum sämtlicher Eigentümer der Häuser. Wohnungseigentum an dieser Zufahrtsfläche war nicht begründet worden. Insoweit geltend die gesetzlichen Vorschriften des BGB über das Miteigentum (§§ 1008 ff BGB) und über die Gemeinschaft (§§ 741 ff BGB). Ein Miteigentümer stellte seinen Pkw vor seiner Garage auf dieser gemeinschaftlichen Zufahrtsfläche ab und behinderte auf diese Art und Weise den Eigentümer der Nachbargarage bei der Ein- und Ausfahrt aus dessen Garagen; denn der Nachbar mußte immer mit besonderer Sorgfalt um den Pkw des Nachbareigentümers herumfahren. Insbesondere beim Ausfahren mußte der ausfahrende Pkw im Rückwärtsfahren um den danebenstehenden Pkw des Nachbarn herumgesteuert werden. Es stellte sich die Frage, ob der Miteigentümer das Abstellen des PKW´s vor der Nachbargarage auf der Gemeinschaftsfläche hinnehmen muß. 

Ein besonderer Beschluß der Eigentümergemeinschaft war nicht getroffen worden. Obwohl die Möglichkeit bestand das Auto auf öffentlichen Grund unmittelbar vor dem Haus abzustellen, wollte der Miteigentümer weiterhin die Nutzung der Fläche vor der Garage als Abstellplatz für seinen Pkw in Anspruch nehmen.

Es ist wohl unstreitig, daß die Zufahrtsfläche von sämtlichen Miteigentümern zum Zwecke der Zu- und Abfahrt benutzt werden darf. Zu diesen Zwecken gehört insbesondere das Be- und Entladen des Pkw´s, das Ein- und Aussteigen aus dem Pkw und ein sonstiges kurzzeitiges Abstellen des Pkw´s. Wenn z. B. beim Wegfahren bemerkt wird, daß man etwas vergessen hat, wird man es hinnehmen müssen, daß der Fahrer des Pkw´s kurz den Pkw auf dem gemeinschaftlichen Grundstück abstellt, in das Haus zurückgeht, den vergessenen Gegenstand holt und dann wegfährt. Das war aber nicht der Streitpunkt. Der Miteigentümer wollte zumindest ein Nutzungsrecht für sich in Anspruch nehmen, das Auto jeweils bis zu 3 Stunden vor seiner eigenen Garage abstellen zu dürfen. Im Gerichtsverfahren wäre er bereit gewesen sich auf eine Einigung einzulassen, dieses Recht nur für 1,5 Stunden zu beanspruchen. 

Den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB wegen Eigentums- und Besitzstörung verneinte das Amtsgericht Landshut im Urteil vom 28.03.2001, Az. 1 C 231/01 ohne sich mit den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs nach § 1004 BGB wegen Eigentumsstörung und nach § 862 BGB wegen Besitzstörung näher auseinanderzusetzen. Das Amtsgericht Landshut war vielmehr der Meinung, daß nur aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis etwaige Unterlassungsansprüche begründet seien. Diese Begründung ist offensichtlich falsch. Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis wurde als Rechtsinstitut von den Gerichten für die Fälle entwickelt, in denen die nachbarschaftlichen Rechte und Pflichten nicht gesetzlich geregelt sind. Hier aber gibt es 2 gesetzliche Unterlassungsansprüche und zwar den Unterlassungsanspruch nach § 862 BGB bei Besitzstörung und den Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB bei Eigentumsstörung. Die Rechtsprechung zum nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ist daher nicht einschlägig.

In der Berufungsinstanz hat das Landgericht Landshut, Az. 14 S 973/01 die Rechtsauffassung vertreten, daß den Unterlassungsanspruch wegen Besitzstörung gegenüber dem Miteigentümer die Sonderregelung des § 866 BGB entgegenstehe. § 866 BGB schließe Ansprüche der Miteigentümer untereinander wegen Besitzstörung aus. Das gilt aber nur soweit es um die Grenzen der Gebrauchsregelung geht. § 866 BGB schließt Unterlassungsansprüche nach § 862 BGB nicht aus, soweit eine Entziehung des Mitbesitzes insgesamt zur Debatte steht. Eine derartige Entziehung des Mitbesitzes ist durch die Tatsache des Abstellen des Pkw´s zum Zwecke des Parkens zweifelsohne gegeben; denn der Mitbesitz besteht an der gesamten Zufahrtsfläche uneingeschränkt. Der Mitbesitz wird sämtlichen Miteigentümern durch das Abstellen des Pkw´s zum Zwecke des Parkens entzogen.

Darüberhinaus besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB wegen Eigentumsstörung (vgl. Palandt § 1011 BGB, Rd-Nr. 1). Der Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ist aber ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB). Der Anspruch aus § 1004 BGB setzt Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung des Miteigentums/Mitbesitzes voraus. Diese Rechtswidrigkeit entfällt, wenn der Eigentümer den Eingriff eines Miteigentümers dulden muß. § 1004 Abs. 2 BGB begründet damit (wie § 986 BGB im Eigentümerbesitzerverhältnis) eine rechtshindernde Einwendungen. Derartige Rechtfertigungsgründe können sich auf gesetzliche Vorschriften wie den §§ 227, 229 (Notwehr, Notstand) und § 193 StGB oder z. B. auf der Einwilligung des Gestörten stützen. Sie können sich darüberhinaus auf Rechtsgeschäfte gründen. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Fall nicht vor. Das Landgericht Landshut war daher in der Berufung (Urteil vom 20.06.2001, Az. 14 S 973/01) der Auffassung, daß nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts gemäß § 743 Abs. 2 BGB jeder Miteigentümer zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. § 743 Abs. 2 BGB regelt das Maß des Gebrauchsrechts. Dieses Gebrauchsrecht bewegt sich im Rahmen der nach §§ 744, 745 BGB beschlossener Nutzungsart. Da ein derartiger Beschluß nicht existiert, war das LG Landshut der Auffassung, daß sich letztlich der Rahmen  nach den Grundsätzen von Treu und Glauben bestimmen müsse. Diese Auffassung ist wohl nicht richtig. Nicht Treu und Glauben bestimmen das Maß der Nutzung, sondern das Miteigentum an einer Gemeinschaftsfläche, die nach ihrer Zweckbestimmung ganz zweifelsfrei ausschließlich als Zufahrt zu den Garagen konzipiert ist. Damit ist jede Nutzung zulässig, die im Rahmen der Zu- und Abfahrt von und zu den Garagen üblicherweise notwendig ist. Man muß z. B. Anhalten, um das Garagentor zu öffnen und das Auto in die Garage einfahren zu können. Man muß auch außerhalb der Garage anhalten, können um das Auto ordnungsgemäß beladen zu können oder um in das Auto ein- und auszusteigen. Das sind immer kurzzeitige Nutzungen. Zurecht hat Staudinger daher in seinem Kommentar festgehalten, daß nur kurzzeitige Nutzungen in Betracht kommen.

Nicht in Betracht kommen aber Nutzungen, die öffentlich-rechtlich verboten sind wie z. B. das Waschen des Kfz´s, weil durch fehlende technische Voraussetzungen wie z. B. eines Ölabscheiders das Grundwasser gefährdet ist. Das gleiche gilt für einen Ölwechsel oder Reparaturen an einem Kfz, durch die eine Gefährdung des Grundwassers besteht. Größere Reparaturen und die damit verbundene längerfristige Inanspruchnahme der Gemeinschaftsfläche sind ebenfalls unzulässig, selbst wenn keine Gefährdung des Grundwassers durch die Autoreparatur besteht. 

6. Krumme Hecke als Grenzeinrichtung

Zwischen zwei benachbarten Grundstücken war zum Sichtschutz in Höhe des Terrassenbereichs der beiden Wohnhäuser auf den Grundstücken an der Grundstücksgrenze eine mehr als 6 m lange etwa 3,00 - 3,50 m hohe Hecke aus 12 Lebensbäumen gepflanzt worden - und zwar von der Voreigentümerin des Grundstücks der Klägerin ohne daß die Beklagte gegen die Pflanzung der Thuienhecke Einwendungen erhoben hat. Als es zwischen den Nachbarn zu Differenzen über den Grenzverlauf und die Einfriedung des gemeinschaftlichen Grundstücksfläche kam, wurde der genaue Grenzverlauf durch ein beauftragtes Vermessungsbüro ermittelt. Nach dieser Niederschrift druchschnitt die Grenze 4 Stämme der Heckenpflanzen. Acht weitere Stämme waren eindeutig jeweils auf einem der beiden benachbarten Grundstücke. Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.10.1999 - V ZR 77/99 NJW 2000, 512 ff festgestellt:

- Die Hecke ist insgesamt eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB. Dazu genügt es, daß die Stämme von vier Heckenpflanzen die Grenze zum Nachbargrundstück wenn auch nur wenige Zentimeter überschritten hatten; denn nach übereinstimmender Auffassung von Rechtsprechung und Literatur muß die Grenzeinrichtung nicht notwendigerweise in der Mitte von der Grenze durchschritten werden. Das gilt insbesondere für Grenzbepflanzungen durch Hecken. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Hecke im Zeitpunkt der Bepflanzung bereits als Grenzeinrichtung zu bewerten ist. Entscheidend ist, daß im Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Parteien die Voraussetzungen der Grenzeinrichtung vorlagen.

- Der BGH bestätigt weiterhin, daß die als Hecke Lärm- und Sichtschutzobjekt vorteilhaft für beide Grundstücke war und begründet dies insbesondere aus der Länge und Höhe der Hecke zwischen den beiden Grundstücken im Bereich der Terrassen auf beiden Grundstücken.

- Die Beseitigung der Hecke durch einen der Nachbarn gegen den Willen des anderen Nachbarn verpflichtet zur Wiederherstellung und zwar sowohl nach § 1004 Abs. 1 BGB als auch nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 1004, 922 Satz 3, 249 Satz 1 BGB. Dieser Schadenersatzanspruch ist jedoch unabhängig von seiner Rechtsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt. Wenn die Herstellung des ursprünglichen Zustandes nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen möglich ist, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der Hecke in den früheren Zustand. Dies ist die ständige Rechtsprechung - gerade in Fällen der Zerstörung oder Beschädigung von Bäumen - und folgt aus dem Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Daher kann nicht die Wiederherstellung einer Hecke in 3 m Höhe verlangt werden, die Kosten von DM 38.000,00 verursachen würde, sondern es kann nur verlangt werden, daß eine neue Hecke gepflanzt wird mit Thuien in der Größe von DM 50 - 70 cm die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in wenigen Jahren die erforderliche Höhe der bisherigen Hecke erlangen werden. 

Neben der Bepflanzung mit jüngeren Thuien besteht der Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Wertminderung aufgrund des Minderwerts des Grundstückes. Die Höhe der Wertminderung ermittelt die obergerichtliche Rechtsprechung nach den Wertansätzen der Methode Koch. Die genaue Höhe der Wertminderung läßt sich ohne Sachverständigengutachten nicht feststellen.