Eine Modernisierung des
Gemeinschaftseigentums kann nur als modernisierende Instandsetzung durch
Mehrheitsbeschluß beschlossen werden, wenn ein verantwortungsbewußter
wirtschaftlich denkender Hauseigentümer vernünftigerweise ebenso handeln
würde und der wirtschaftliche Aufwand für eine technische Erneuerung in einem
vertretbaren Verhältnis zum Erfolg steht und sich nach absehbarer Zeit - etwa
in 10 Jahren - amortisiert (Beschluß des KG vom 02.02.1996 - 24 W 7880/95 - WuM
1996, 300 = ZMR 1996, 282).Ansonsten ist eine Modernisierung eine bauliche
Veränderung i.S.d. § 22 WEG.