Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Mieter - Vorkaufsrecht

Die hier einschlägige Bestimmung des § 570 b BGB lautet wie folgt: (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt  nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an eine zu seinem Hausstand gehörenden Person oder an einen Familienangehörigen verkauft. (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrages ist mit einer Unterrichtung  des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden. (3) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf denjenigen über, der das Mietverhältnis nach § 569 a Abs. 1 oder 2 fortsetzt. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Zu vorstehenden Paragraphen hat der BGH in seinem Urteil vom 07.06.2000, VIII ZR 268/99 - NJW 2000, 2665 ff entschieden: Die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Mieters nach § 570 b BGB bedarf nicht der notariellen Beurkundung. Der BGH begründet sein Urteil unter Hinweis auf § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Bestimmung bedarf die Ausübung eines Vorkaufsrechts nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt zwar unmittelbar nur für das rechtsgeschäftliche Vorkaufsrecht im Sinne der §§ 504 ff BGB ist aber auf das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters nach § 570 b BGB entsprechend anwendbar (herrschende Meinung, siehe Zitate im BGH-Urteil, a.a.O., S. 2665 rechte Spalte unter II 2 a). Die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 506 ff BGB ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien zu § 570 BGB (BT-Dr 12/5110, S. 19). Zwar hat sich seit Inkrafttreten des BGB der Schutzzweck des § 313 BGB verändert. Bei Inkrafttreten des BGB war nach § 313 BGB nur die Übertragungsverpflichtung des Veräußerers beurkundungspflichtig. Jeder Veräußerer sollte vor einer übereilten Entscheidung über die Weggabe von Grundeigentum als natürlicher Grundlage für die Sesshaftigkeit der Bevölkerung bewahrt werden. Den Verfassern des BGB erschien der Erwerber eines Grundstücks nicht schutzbedürftig. Für die Verfasser des BGB bestand daher insoweit keine Notwendigkeit, die Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten, mit der dieser ein Grundstück erwerben wollte, den Erfordernissen des § 313 Satz 1 BGB zu unterstellen. Seit 01.07.1973 (BGBl I 501) bedarf aber auch die Erwerbsverpflichtung eines Grundstückskäufers der notariellen Beurkundung. Der Gesetzgeber hatte in den Beratungen zum BGB die Ausweitung des Beurkundungszwangs nach § 313 BGB auf die Ausübung des rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechts nicht für erforderlich gehalten, weil der Hauptzweck dieses Erfordernisses, unerfahrene Personen bei der Veräußerung von Liegenschaften zu schützen schon dadurch erfüllt wurde, daß der Vertrag, mit das rechtsgeschäftliche Vorkaufsrecht begründet wurde, der notariellen Beurkundung bedurfte. Diese Argumentation und Vorstellung des Gesetzgebers des BGB trifft auf das gesetzliche Vorkaufsrecht des § 570 b BGB nicht zu; dennoch ist der BGH der Auffassung, daß es der Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB nicht erfordert, die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts entgegen dem Wortlaut des § 501 Satz 2 BGB dem Erfordernis der notariellen Beurkundung zu unterstellen. Der Gesetzgeber hat weder bei der Novellierung des § 313 BGB noch bei der Einfügung des § 570 b BGB durch das dritte Mietrechtsänderungsgesetz vom 21.07.1993 das Erfordernis der notariellen Beurkundung gesetzlich eingeführt. Daher genügt für die Ausübung des Vorkaufsrechts des Mieters nach § 570 b BGB die privatschriftliche Erklärung, das Vorkaufsrecht auszuüben. Die Erklärung des § 505 Abs. 1 Satz 2 BGB, das Vorkaufsrecht auszuüben, ist formfrei (vgl. Palandt § 505 BGB, Rd-Nr. 1). Sie bedarf nicht einmal der Schriftform. Aus Gründen der Beweisbarkeit ist jedoch zumindestens eine schriftliche Erklärung zu empfehlen, zumal auf die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 570 b BGB sämtliche Vorschriften des vertraglichen Vorkaufsrecht der §§ 504 - 514 BGB anzuwenden sind. Es gilt insbesondere auch die 2-Monats-Frist des § 510 Abs. 2 Satz 1 BGB. Um die Wahrung der Frist beweisen zu können, empfiehlt sich dringend die schriftliche Ausübung des Vorkaufsrechts.

Die Vorschrift des  § 570 b BGB wurde durch das 4. Mietrechtsänderungsgesetz vom 21.07.1993 (Bundesgesetzblatt I 1257) in das BGB eingefügt. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 6 Abs. 4 des 4. Mietrechtsänderungsgesetzes gilt § 570 b BGB für alle Verkaufsfälle die nach dem 31.08.1993 protokolliert werden (notarielle Beurkundung!). § 570 b BGB gilt nur für den freifinanzierten Wohnungsbau nicht aber für öffentlich geförderten Wohnraum nach dem Wohnungsbindungsgesetz. Für öffentlich geführten Wohnraum enthält § 2 b Wohnungsbindungsgesetz eine vergleichbare Regelung die sich jedoch in verschiedenen Punkten von der Vorschrift des § 570 b  BGB unterscheide. Wegen der Einzelheiten wird auf die gesetzliche Vorschrift und die einschlägigen Kommentare verwiesen. 

Zur Ausübung des Vorkaufsrechts an Teilflächen (vgl. Urteil des OLG Karlsruhe vom 17.05.1995 - 13 U 125/93, NJW-RR 1996, 916 ff).