Grundsätzlich entscheiden die Eigentümer einer WEG durch Mehrheitsbeschluß. Eine Mehrheitsentscheidung durch Beschluß ist aber nur zulässig, wenn der Eigentümergemeinschaft dafür durch das Wohnungseigentumsgesetz oder aufgrund einer Vereinbarung nach § 5 Abs. 4 WEG die Beschlußkompetenz eingeräumt worden ist. Das Wohnungseigentumsgesetz räumt der Eigentümergemeinschaft Beschlußkompetenz zu Mehrheitsentscheidungen für die Regelung des Gebrauchs nach § 15 Abs. WEG für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums nach § 21 Abs. 3 WEG und für die Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 22 WEG ein. Die Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft die ohne eine entsprechende Beschlußkompetenz gefaßt werden sind nichtig (BGH-Beschluß vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 (KG) - NJW 2000, 3500 ff).
Der Einstimmigkeit bedürfen nach § 22 WEG Beschlüsse über bauliche Veränderungen oder Maßnahmen der Instandsetzung und Instandhaltung, die über eine ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen. Liegt eine derartige Maßnahme vor, die der Einstimmigkeit bedarf hat aber die Eigentümergemeinschaft einen Mehrheitsbeschluß gefasst, dann ist ein solchen Beschluß nur ungültig, wenn er innerhalb eines Monats von einem Wohnungseigentümer angefochten und auf Antrag dieses Wohnungseigentümers durch das Gericht im Verfahren nach § 43 ff. WEG für ungültig oder unwirksam erklärt wird. Derartige mit Mehrheit gefassten, nicht angefochtenen Beschlüsse erreichten nach der Rechtsprechung sogar Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 10, 15 WEG bzw. vereinbarungsändernden Charakter im Sinne dieser Vorschriften. Die Rechtsprechung von vereinbarungsersetzenden Charakter von Mehrheitsbeschlüssen wurde durch den Beschluß des BGH vom 20.09.2000 V ZB 58/99 (KG) - NJW 2000, 3500 ff = DNotZ 2000, 854 ff aufgegeben.
siehe
ABC des Wohnungseigentumsrechtes (WEG)
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Dr. jur. Max-Josef Weigl, München
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