Ein Eigentümerbeschluss, nach dem ein
Wohnungseigentümer deshalb zu einer zusätzlichen
Vergütung an den Verwalter von monatlich DM 11,50
verpflichtet wird, weil er das Wohngeld nicht mittels Lastschriftverfahren
bezahlt, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung - Beschluß des BayObLG
vom 19.10.1995 - 2Z BR 101/95 - MDR 1996, 143 =
DRspr I (152), 246 d. Das Bayerische Oberste Landesgericht begründet diese
Rechtsprechung wie folgt: Die Tätigkeit des Verwalters
in dem Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und
Befugnisse ist mit der Verwaltervergütung grundsätzlich abgegolten. Zwar ist
die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung für besondere, darüber
hinausgehende Leistungen, wie die auf einem besonderen Eigentümerbeschluss
beruhende, einen weitergehenden Aufwand verursachende, gerichtliche
Geltendmachung von Rückständen grundsätzlich zulässig. Eine derartige
Sondervergütung muß sich aber im angemessenen Rahmen halten. Dies ist nicht
mehr der Fall, wenn - wie hier - eine zusätzliche
Vergütung von DM 11,50 einschließlich Mehrwertssteuer bei einem monatlich
erhobenen Wohngeld von DM 24,00 geschuldet ist, weil ein Wohnungseigentümer
nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen will. Dabei ist insbesondere zu
berücksichtigen, daß die das Wohngeld betreffende
Buchführung zu den vom Gesetz umschriebenen, gewöhnlichen Aufgaben des
Verwalters gehört (§ 27 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr.
1 WEG). Abgesehen davon muß es jedem Wohnungseigentümer grundsätzlich
freistehen, ob er die pünktliche Zahlung des Wohngeldes
durch Erteilung eines Dauerauftrags oder durch Teilnahme am
Lastschriftenverfahren sicherstellt.