Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Kostenverteilung - Kosten + Lasten i.S.d. WEG

Inhalt:

1. Änderung des Verteilungsschlüssels
2. Kostenverteilung nach Wohnflächen

1. Änderung des Verteilungsschlüssels

Die Kostenverteilung bestimmt sich grundsätzlich nach Gesetz (§ 16 Abs. 2 WEG), nach den Regelungen der Teilungserklärung und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft. Nur in Ausnahmefällen kann nach § 242 BGB eine Abänderung des Kostenverteilungsschlüssel verlangt werden, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG oder einer anderen in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung bestimmten Kostenverteilung als grob unbillig und als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Miteigentumsanteile nicht sachgerecht festgelegt worden sind und die Miteigentumsanteile den Kostenverteilungsschlüssel bilden. Nicht jede Abweichung rechtfertigt bereits eine Berichtigung des Kostenverteilungsschlüssels. Vielmehr kann der Kostenverteilungsschlüssel nach § 242 BGB nur dann berichtigt werden, wenn der Kostenverteilungsschlüssel objektiv grob unbillig ist (Beschluß des BayObLG vom 15.02.1995 - 2Z BR 1/95 - DWE 1995, 106 = NJW-RR 1996, 12 = WuM 1995, 500 = DRspr 1995 ( (152) 250 a - b unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung: BayObLGZ 1991, 396/398; BayObLG NJW-RR 1994, 145; KG WuM 1991, 366). Ein in der Gemeinschaftsordnung festgelegter Kostenverteilungsschlüssel kann, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes vorsieht, selbst bei auf Dauer nicht fertiggestellten Wohnanlagen nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden. Der Anfechtung eines gleichwohl gefassten Mehrheitsbeschlusses durch einen Eigentümer kann nicht entgegen gehalten werden, daß der Anfechtende nach Treu und Glauben verpflichtet sei, einer Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zuzustimmen (BGH- Beschluß vom 13.07.1995 - V ZB 6/94 - WE 1995, 371, WuM 1995, 725 = ZMR 1995, 483 = DRspr I (152) 248 d-e). zurück zum Inhalt

2. Kostenverteilung nach Wohnflächen

Sieht eine Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vor, daß sich die Kosten nach der Wohnfläche berechnen, so bestimmen sich die Wohnflächen grundsätzlich nach den Quadratmeterangaben in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung. Enthält aber die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zu den Wohnflächen keinerlei Angaben, so sind die tatsächlichen Wohnflächen zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Wohnflächen sind Balkone, Loggien und Dachterrassen mit einem Viertel der jeweiligen Fläche anzusetzen (Beschluß des BayObLG vom 07.03.1996 - 2Z BR 136/95 - NJW 1996, 2106). zurück zum Inhalt

siehe