Die Kostenverteilung bestimmt sich grundsätzlich nach
Gesetz (§ 16 Abs. 2 WEG), nach den Regelungen der Teilungserklärung und den
Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft. Nur in Ausnahmefällen kann nach § 242 BGB eine Abänderung des
Kostenverteilungsschlüssel verlangt werden, wenn außergewöhnliche Umstände
ein Festhalten an der gesetzlichen Regelung des §
16 Abs. 2 WEG oder einer anderen in der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung bestimmten Kostenverteilung als
grob unbillig und als gegen Treu und Glauben
verstoßend erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn die Miteigentumsanteile nicht sachgerecht festgelegt worden sind
und die Miteigentumsanteile den
Kostenverteilungsschlüssel bilden. Nicht jede Abweichung rechtfertigt bereits
eine Berichtigung des Kostenverteilungsschlüssels. Vielmehr kann der
Kostenverteilungsschlüssel nach § 242 BGB nur
dann berichtigt werden, wenn der
Kostenverteilungsschlüssel objektiv grob unbillig ist (Beschluß
des BayObLG vom 15.02.1995 - 2Z BR 1/95 - DWE 1995,
106 = NJW-RR 1996, 12 = WuM 1995, 500 = DRspr 1995 ( (152)
250 a - b unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung: BayObLGZ 1991,
396/398; BayObLG NJW-RR 1994, 145; KG WuM 1991, 366). Ein in der Gemeinschaftsordnung festgelegter
Kostenverteilungsschlüssel kann, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts anderes
vorsieht, selbst bei
auf Dauer nicht fertiggestellten Wohnanlagen nur durch Vereinbarung
der Wohnungseigentümer geändert werden. Der Anfechtung
eines gleichwohl gefassten Mehrheitsbeschlusses durch
einen Eigentümer kann nicht entgegen gehalten werden,
daß der Anfechtende nach Treu und Glauben verpflichtet sei, einer Änderung des
Kostenverteilungsschlüssels zuzustimmen (BGH-
Beschluß vom 13.07.1995 - V ZB 6/94 - WE 1995,
371, WuM 1995, 725 = ZMR 1995, 483 = DRspr I (152) 248
d-e). zurück zum Inhalt
Sieht eine Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung vor,
daß sich die Kosten nach der Wohnfläche
berechnen, so bestimmen sich die Wohnflächen
grundsätzlich nach den Quadratmeterangaben in der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung. Enthält aber die
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung zu den Wohnflächen
keinerlei Angaben, so sind die tatsächlichen Wohnflächen
zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Wohnflächen sind Balkone, Loggien und
Dachterrassen mit einem Viertel der jeweiligen
Fläche anzusetzen (Beschluß des BayObLG vom
07.03.1996 - 2Z BR 136/95 - NJW 1996, 2106). zurück zum
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