Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Kenntnis des Verwalters

Die Eigentümergemeinschaft hat sich Kenntnisse des Verwalters grundsätzlich zurechnen zu lassen. Die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zurechnung der Kenntnisse eines Vertreters sind auch auf die Zurechnung der Kenntnisse des Verwalters anzuwenden.

In einer Eigentümergemeinschaft waren unter anderem eine Glasschadensversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Die Eigentümergemeinschaft hatte mehrfach versucht, aus dieser Versicherung auszusteigen. Bei Schadensfällen ist nach den Glasschadensversicherungsbedingungen im Schadensfall eine Kündigung nur dann möglich, wenn die Versicherung den Schaden nicht reguliert. Da die Versicherung die Glasschäden immer regulierte, war eine Kündigung nicht möglich. Schließlich setzte sich in der Rechtsprechung die Auffassung durch, daß 10 Jahresverträge wegen Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz nichtig sind. Auf Grund dieser Entwicklung der Rechtssprechung des BGH konnte eine Kündigung für die Zukunft erfolgen.

Der Vorverwalter hatte auftragswidrig eine Kündigung des Glasschadensvertragsversicherungsvertrags nicht bzw. nicht wirksam ausgesprochen. Im Regreßverfahren wandte der Vorverwalter ein, daß zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt bereits gekündigt worden sei. Nachdem im Vorprozess die Eigentümergemeinschaft zur Zahlung der Prämien für die Glasschadensversicherung verurteilt worden war, wurde auf Grund dieses Einwandes des Vorverwalters ein Restitutionsverfahren eingeleitet. Im Restitutionsverfahren hat das Landgericht München I durch Urteil vom 16.02.1996 - 32 S 19716/95 - einen Restitutionsgrund verneint, weil sich die Eigentümergemeinschaft das Wissen des Vorverwalters von der früheren Kündigung zurechnen lassen müsse. Der zwischenzeitlich neu bestellte Verwalter hatte von der früheren Kündigung keine Kenntnis. 

Mit der Wissenszurechnung bei juristischen Personen und Organisationen hat sich das BGH-Urteil vom 02.02.1995 - 5 ZR 239/94 - NJW 1996, 1339 ff. auseinandergesetzt. In juristischen Personen und sonstigen Organisationen findet eine Wissensaufteilung nach internen Organisationsstrukturen und zeitlich nach dem Wechsel der verantwortlichen Personen statt. Der Wissenszurechnung sind persönliche und zeitliche Grenzen zu setzen. Was als Wissen einer juristischen Person oder Organisation zuzurechnen ist, darf nicht zu einer Fiktion entarten, die juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche Fähigkeit hinaus belastet. Für diejenigen Menschen, für die die Zurechnung gilt, soll wenigstens eine reale Möglichkeit aber auch ein konkreter Anlaß bestehen, sich das Wissen aus dem eigenen Gedächtnis, Speichern oder von anderen Menschen zu beschaffen. Dieser Grundsatz bedeutet zweierlei: Eine Wissenszurechnung kommt nur dann in Betracht, wenn auf Grund von konkreter Wahrscheinlichkeit der Rechtserheblichkeit in einem späteren Zeitpunkt Veranlassung bestand, diese Information konkret als Wissen im Zugriff zu halten. Das Erinnerungsvermögen der Menschen bestimmt sich typischer Weise nach der erkennbaren Wichtigkeit der Wahrnehmung und danach, wie lange diese zurückliegt. Wissen kann also nur zugerechnet werden, soweit ein besonderer Anlaß besteht, sich dieses Wissens in einer konkreten Situation noch zu vergewissern. Auch dieses richtet sich nach der Zumutbarkeit. Maßgebliche für eine Wissenszurechnungen sind auch hier vor allem die Bedeutung des Anlasses und die Schwierigkeit der Sache. Hieraus muß man die Schlußfolgerung ziehen, daß ein Verwalter durch eine konkrete Organisation sicherstellen muß, daß rechtlich, relevante Vorgänge seinem Nachverwalter aus den Aktenunterlagen jederzeit ersichtlich sind.