| Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH | München | |
| Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft | ||
| Impressum deutsch english | home Kanzlei Personen Beratung AGB Disclaimer | |
|
||
|
Inhalt:
ACHTUNG SEITE NICHT MEHR Abgeschlossenheitsbescheinigung Balkon Dachboden Eigentum
Falschparker Garageneinfahrt
Haftung des Eigentümers
Instandsetzung/Instandhaltung
Kabelanschluss
Ladung
zur Eigentümerversammlung Markise
Nachbarrecht Parabolantenne
Rauchen
in der Eignetümerversammlung
Sachverständigenkosten
Tagesordnungspunkt
"Wirtschaftsplan"
Veränderung (bauliche)
Werbungskosten
Zerrüttung |
Kenntnis des VerwaltersDie Eigentümergemeinschaft hat sich Kenntnisse des Verwalters grundsätzlich zurechnen zu lassen. Die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zurechnung der Kenntnisse eines Vertreters sind auch auf die Zurechnung der Kenntnisse des Verwalters anzuwenden. In einer Eigentümergemeinschaft waren unter anderem eine Glasschadensversicherung mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Die Eigentümergemeinschaft hatte mehrfach versucht, aus dieser Versicherung auszusteigen. Bei Schadensfällen ist nach den Glasschadensversicherungsbedingungen im Schadensfall eine Kündigung nur dann möglich, wenn die Versicherung den Schaden nicht reguliert. Da die Versicherung die Glasschäden immer regulierte, war eine Kündigung nicht möglich. Schließlich setzte sich in der Rechtsprechung die Auffassung durch, daß 10 Jahresverträge wegen Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz nichtig sind. Auf Grund dieser Entwicklung der Rechtssprechung des BGH konnte eine Kündigung für die Zukunft erfolgen. Der Vorverwalter hatte auftragswidrig eine Kündigung des Glasschadensvertragsversicherungsvertrags nicht bzw. nicht wirksam ausgesprochen. Im Regreßverfahren wandte der Vorverwalter ein, daß zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt bereits gekündigt worden sei. Nachdem im Vorprozess die Eigentümergemeinschaft zur Zahlung der Prämien für die Glasschadensversicherung verurteilt worden war, wurde auf Grund dieses Einwandes des Vorverwalters ein Restitutionsverfahren eingeleitet. Im Restitutionsverfahren hat das Landgericht München I durch Urteil vom 16.02.1996 - 32 S 19716/95 - einen Restitutionsgrund verneint, weil sich die Eigentümergemeinschaft das Wissen des Vorverwalters von der früheren Kündigung zurechnen lassen müsse. Der zwischenzeitlich neu bestellte Verwalter hatte von der früheren Kündigung keine Kenntnis. Mit der Wissenszurechnung bei juristischen Personen und Organisationen hat sich das BGH-Urteil vom 02.02.1995 - 5 ZR 239/94 - NJW 1996, 1339 ff. auseinandergesetzt. In juristischen Personen und sonstigen Organisationen findet eine Wissensaufteilung nach internen Organisationsstrukturen und zeitlich nach dem Wechsel der verantwortlichen Personen statt. Der Wissenszurechnung sind persönliche und zeitliche Grenzen zu setzen. Was als Wissen einer juristischen Person oder Organisation zuzurechnen ist, darf nicht zu einer Fiktion entarten, die juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche Fähigkeit hinaus belastet. Für diejenigen Menschen, für die die Zurechnung gilt, soll wenigstens eine reale Möglichkeit aber auch ein konkreter Anlaß bestehen, sich das Wissen aus dem eigenen Gedächtnis, Speichern oder von anderen Menschen zu beschaffen. Dieser Grundsatz bedeutet zweierlei: Eine Wissenszurechnung kommt nur dann in Betracht, wenn auf Grund von konkreter Wahrscheinlichkeit der Rechtserheblichkeit in einem späteren Zeitpunkt Veranlassung bestand, diese Information konkret als Wissen im Zugriff zu halten. Das Erinnerungsvermögen der Menschen bestimmt sich typischer Weise nach der erkennbaren Wichtigkeit der Wahrnehmung und danach, wie lange diese zurückliegt. Wissen kann also nur zugerechnet werden, soweit ein besonderer Anlaß besteht, sich dieses Wissens in einer konkreten Situation noch zu vergewissern. Auch dieses richtet sich nach der Zumutbarkeit. Maßgebliche für eine Wissenszurechnungen sind auch hier vor allem die Bedeutung des Anlasses und die Schwierigkeit der Sache. Hieraus muß man die Schlußfolgerung ziehen, daß ein Verwalter durch eine konkrete Organisation sicherstellen muß, daß rechtlich, relevante Vorgänge seinem Nachverwalter aus den Aktenunterlagen jederzeit ersichtlich sind.
|
|