Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Instandsetzung/Instandhaltung

Inhalt:

1. Instandsetzung und Instandhaltung
2. Modernisierende Instandsetzung

1. Instandsetzung und Instandhaltung

Die Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG).

Über die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums entscheidet die Eigentümergemeinschaft in der Wohnungseigentümerversammlung (§ 23 WEG) durch Mehrheitsbeschluß (§ 25 WEG). Die dafür anfallenden Kosten tragen alle Eigentümer gemeinschaftlich (§ 16 Abs. 2 WEG) im Verhältnis ihrer Anteile.

Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können als sogenannte bauliche Veränderungen nicht gemäß § 21 Abs. 3 WEG mit Mehrheit beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG). Bauliche Veränderungen können nicht durch Mehrheitsbeschluß, sondern nach gesetzlicher Regelung nur durch Zustimmung aller Wohnungseigentümer "beschlossen" werden. Rechtsprechung und Literatur fordern für solche Beschlüsse über bauliche Veränderungen die sogenannte Allstimmigkeit sämtlicher Wohnungseigentümer. Obwohl alle Wohnungseigentümer einer baulichen Veränderung zustimmen müssen, spricht man bei einer Beschlußfassung über eine bauliche Veränderung zurecht nicht von einer Vereinbarung im Sinne des §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 2WEG; denn § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt: (1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 verlangt werden. Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers  ist insoweit  nicht erforderlich, als durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu solchen Maßnahmen ist insoweit nicht erforderlich als durch die Vereinbarung desssen Rechte nicht über das in § 14 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Daher bejaht der BGH in seinem Beschluß vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 (KG) zurecht auch für die Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 22 WEG die Beschlußkompetenz der Eigentümerversammlung. Aufgrund der Beschlußkompetenz der Eigentümerversammlung sind auch Beschlüsse über bauliche Veränderungen, die über eine ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung hinaus gehen, nicht nichtig sondern allenfalls nach § 23 Abs. 4 WEG anfechtbar. Würden derartige Beschlüsse nicht angefochten, wären sie bestandskräftig und für alle Eigentümer verbindlich.

2. Modernisierende Instandsetzung

Modernisierende Instandsetzungen sind in Wahrheit bauliche Veränderungen; denn bei einer modernisierenden Instandsetzung beschränkt sich die Baumaßnahme nicht nur darauf, den bisherigen Zustand durch Reparatur oder Instandsetzungsarbeiten wieder ordnungsgemäß herzustellen. Es tritt vielmehr eine bauliche Verbesserung ein. Im Zuge einer modernisierenden Instandsetzung können Sanierungsarbeiten, die über die Wiederherstellung eines mangelfreien Zustandes hinausgehen, mit einfacher Mehrheit der Wohnungseigentümer (bauliche Veränderungen erfordern nach § 22 WEG Allstimmigkeit) beschlossen werden, wenn ein verantwortungsbewußter, wirtschaftlich denkender Hauseigentümer vernünftiger Weise ebenso handeln würde, der wirtschaftliche Aufwand für eine technische Erneuerung in einem vertretbaren Verhältnis zum Erfolg steht und sich in absehbarer Zeit amortisiert (KG, Beschluß vom 02.02.1996 - 24 W 7880/95 - WuM 1996, 300 = ZMR 1996, 282 = DRspr I (152) 260 a-b). Die modernisierende Instandsetzung ist vielfach mit zusätzlichen wirtschaftlichen Aufwendungen gegenüber der normalen Instandsetzung und Instandhaltung verbunden. Dieser wirtschaftliche Mehraufwand muß sich in einem angemessenen Zeitraum amortisieren. Die Grenze liegt nach den vorstehend zitierten Kammergerichtsbeschluß bei etwa 10 Jahren. Im Urteilsfall war eine Wärmedämmung auf der Fassade des Gebäudes beschlossen worden. Die Mehrkosten der wärmegedämmten Fassade gegenüber der Normalfassade berechneten sich auf DM 43.200,00. Außerdem war zu berücksichtigen, daß bei wärmegedämmten Fassaden früher als bei Normalfassaden Wartungsarbeiten eintreten. Diese Kosten sind ebenfalls zu kalkulieren. Der Sachverständige war im Urteilsfall zu dem Ergebnis gekommen, daß unter Berücksichtigung der jährlichen Heizkostenersparnis die Mehraufwendungen sich nach ca. 21,41 Jahren amortisieren. Ein derartiger Beschluß ist unter dem Gesichtspunkt der modernisierenden Instandsetzung nicht zulässig.

siehe