Im Falle des Todes eines verletzten Hundes hat der
Schädiger dessen Anschaffungskosten sowie Kosten einer versuchten
Heilbehandlung von etwa DM 4.000,00. Wenn sie nicht gemessen am Alter und
Gesundheitszustandes des Tieres und dem ihn zustehenden Bindungen unangemessen
erschienen zu ersetzen, jedoch keine pauschalen Umkosten und auch kein
Schmerzensgeld (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2000 - 29 C 2234/99 - 69
- NJW-RR 2001, 17 f).