| Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH | München | |
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Inhalt:
ACHTUNG SEITE NICHT MEHR Abgeschlossenheitsbescheinigung Balkon Dachboden Eigentum
Falschparker Garageneinfahrt
Haftung des Eigentümers
Instandsetzung/Instandhaltung
Kabelanschluss
Ladung
zur Eigentümerversammlung Markise
Nachbarrecht Parabolantenne
Rauchen
in der Eignetümerversammlung
Sachverständigenkosten
Tagesordnungspunkt
"Wirtschaftsplan"
Veränderung (bauliche)
Werbungskosten
Zerrüttung |
HundehaltungNach dem Beschluß des BGH vom 04.05.1995 - V ZB 5/95 - GE 1995, 1215 = WE 1995, 311 = WuM 1995, 447 = ZMR 1995, 416 - hat ein unangefochtener Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer, der die Hundehaltung in einer Wohnanlage generell verbietet, vereinbarungsersetzenden Charakter (vgl. Senatsbeschluss vom 16.09.1994 - V ZB 2/93 - NJW 1994, 3230) und bindet alle Wohnungseigentümer, da er weder gesetzwidrig (§ 134 BGB) noch sittenwidrig (§ 138 BGB) ist, noch in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts eingreift. Ein nicht angefochtener Mehrheitsbeschluß ist auch dann allgemein und gerade für einen Sondereigentümernachfolger eines Eigentümers nach § 10 Abs. 3 WEG verbindlich, wenn an sich eine Vereinbarung notwendig gewesen wäre. Das generelle Verbot der Hundehaltung durch Mehrheitsbeschluß ist nicht sittenwidrig. Das ergibt sich schon daraus, daß es einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht verboten ist, im Wege der Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG eine Gebrauchsbeschränkung in der Form eines generellen Verbots der Hundehaltung aufzustellen. Das Verbot der Hundehaltung verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot und enthält darüber hinaus auch keinen Eingriff in den dinglichen Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts mit der Beeinträchtigung von Rechten, auf die im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG nicht verzichtet werden kann. Zu beachten ist die Umsetzung des Verbots der Hundehaltung im Mietvertrag. Ein solches Hundehalteverbot kann im Mietvertrag nur individualvertraglich vereinbart werden. Ein solches individualvertraglich wirksam vereinbartes Verbot der Hundehaltung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Bundesverfassungsgericht WuM 1981, 77). Das Verbot der Hundehaltung kann aber nicht formularvertraglich im Mietvertrag vereinbart werden. Eine formularvertragliche Verbotsklausel der Haustierhaltung verstößt gegen § 9 Abs. 1 des AGB-Gesetzes. Die Begründung des BGH im vorstehend zitierten Beschluß über den vereinbarungsersetzenden Charakter eines Mehrheitsbeschlusses, der nicht angefochten wird, kann in dieser Form nicht mehr aufrechterhalten werden. Der BGH hat diese Rechtsprechung im Beschluß vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 (KG) - NJW 2000, 3500 ff aufgegeben = DNotZ 2000, 854 ff.. Der bisherigen Rechtsprechung vom "vereinbarungsersetzenden Charakter" eines Mehrheitsbeschlusses beruht auf der Vorstellung, daß die Eigentümergemeinschaft zur Regelung ihrer Angelegenheiten durch Beschluß allgemein zuständig sei. Diese Allgemeinzuständigkeit zur Regelung der Angelegenheiten einer Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluß wird nun vom Bundesgerichtshof verneint. Vielmehr ist die Eigentümergemeinschaft zur Regelung einer Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluß nur dann befugt, wenn ihr die Befugnis zur Mehrheitsentscheidung durch das Wohnungseigentumsgesetz oder durch eine Vereinbarung nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG ausdrücklich eingeräumt worden ist. Im Wohnungseigentumsgesetz ist die Befugnis zur Regelung einer Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluß bei der Regelung des Gebrauchs nach § 15 Abs. 2 WEG, bei der Verwaltung nach § 21 Abs. 3 WEG und bei der Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG i.V.m. § 22 WEG enthalten. Soweit ausdrücklich im Wohnungseigentumsgesetz oder in einer Vereinbarung nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG keine Beschlußzuständigkeit der Eigentümergemeinschaft zu einer Mehrheitsentscheidung getroffen worden ist, besitzt das Vereinbarungsprinzip der §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG Vorrang vor einer Mehrheitsentscheidung. Das Wohnungseigentums, dessen Inhalt sich nach Gesetz und den Vereinbarungen nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt, ist "mehrheitsfest", d.h., es kann durch Mehrheitsentscheidungen nicht abgeändert werden. Der Beschluß über die Hundehaltung regelt den Gebrauch nach § 15 Abs. 2 WEG. Insoweit besitzt die Eigentümergemeinschaft Beschlußkompetenz im Sinne der neueren Rechtsprechung. Der nicht angefochtene Beschluß, der eine Hundehaltung in einer Wohnanlage generell verbietet, wird nach Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig und bindet sämtliche Wohnungseigentümer. siehe
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