Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Heizöl

Inhalt:

1. Gewässerschaden
2. Abwehr der Grundwassergefährdung und Inanspruchnahme des Störers durch die zuständige Behörden

1. Gewässerschaden

In vielen Wohnanlagen werden die Zentralheizungen mit Heizöl betrieben. Undichte Heizöltanks gefährden Gebäude, Einrichtungen, Erdreich und Grundwasser. Wegen der Gefahr für das Grundwasser normiert § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Haftptlicht des Betreibers einer Heizöltankanlage. Betreiber der Heizöltankanlage ist bei Eigentumswohnanlagen die jeweilige Eigentümergemeinschaft. Bestehende Heizöltankanlagen sind in der Haus- oder Grundbesitzerhaftpflichtversicherung der Eigentümergemeinschaft ausreichend zu versichern, um sämtliche Risiken, die aus dem Betrieb einer derartigen Anlage entstehen können, tatsächlich abzudecken. Heizöl gehört zu den wassergefährdenden Stoffe. Für den Betrieb von Anlagen, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert oder transportiert werden, bestehen umfangreiche Pflichten für den jeweiligen Betreiber. Insbesondere muß die Eigentümergemeinschaft als Betreiber einer Heizöltankanlage mit dem Einbau, der Aufstellung und der Instandhaltung und Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen im Sinne der § 19 g Abs. 1 und 2 WHG Fachbetriebe nach § 19 l WHG beauftragen. Nach § 19 k WHG sind die besonderen Pflichten beim Befüllen und Entleeren derartiger Anlagen zu erfüllen. Sowohl das Befüllen eines Heizöltanks wie auch das Entleeren des Heizöltanks ist zu überwachen. Jeder der mit dem Befüllen eines Heizöltanks befaßt ist, hat sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten (§ 19 k WHG). Trotz dieser eindeutigen gesetzlichen Vorschriften kommt es beim Befüllen von Heizöltanks immer wieder zum Austreten des Heizöls mit entsprechenden Schäden am Gebäude, Erdreich und Grundwasser.

Einen lehrreichen Fall hatte das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 15.01.1999, VersR 2000, 174 zu entscheiden. Ein Winzer hatte zum Beheizen seiner Abfüllhalle einen gebrauchten Öltank mit einem Fassungsvermögen von 2000 Liter aufgestellt, den er selbst installierte. Dieser Tank, den er vor dem Winter 1993 erworben hatte, wies Sicherheitsmängel auf. Es war kein Anschlußstecker für einen Grenzwertgeber vorhanden. Ferner fehlte die Entlüftungsanlage. Der Winzer war daher auch nicht im Besitz eines Zulassungsheftes für diesen Tank. In den Jahren vor dem Schadensereignis ließ der Winzer diesen Tank jeweils mit einer Füllpistole befüllen. Im Februar 1996 kam es beim Befüllen des Tanks durch einen Spediteur zum Platzen des Tanks. Der Fahrer der Spedition hatte den Schlauch unmittelbar am Einfüllloch des Tanks luftdicht angeschlossen. Es liefen 800 Liter Öl aus. Der Winzer hatte Kosten für die Reinigung sowie die Kosten für die Inanspruchnahme der Feuerwehr zur Beseitigung des Öls. Die vom Winzer in Anspruch genommene Gewässerschadenhaftpflichtversicherung lehnte die Schadensregulierung mit dem Hinweis ab, der Winzer habe vorsätzlich gegen die Vorschrift des §19 i WHG verstoßen. Er hätte den Tank nicht selbst aufstellen und anschließen dürfen, sondern mit dem Aufstellen und Einbau des Tanks einen Fachbetrieb gemäß § 19 l WHG beauftragen müssen. Außerdem habe der Winzer gegen seine Überwachungspflichten aus § 19 k WHG verstoßen. Trotz dieser Einwendungen bejahte das OLG Koblenz letztlich die Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung. Es wies vor allem darauf hin, daß die Überwachungspflicht primär das Füllpersonal trifft, im konkreten Fall also den Fahrer des Heizöllieferanten, der den Schlauch an den Tank angeschlossen hat. Den Winzer träfe eine Überwachungspflicht zusätzlich zum Füllpersonal nur dann, wenn er selbst zusätzlich gefahrerhöhende Umstände geschaffen hätte, die das Füllpersonal nicht erkennen konnte. Im konkreten Fall war dem Fahrer des Heizöllieferanten jedoch erkennbar, daß der Anschlußstecker für den Grenzwertgeber und daß eine Entlüftungsanlage fehlte. Bei dieser Situation hätte eine Befüllung mit einem Schlauch nicht vorgenommen werden dürfen. Die gefahrerhöhenden Umstände waren für das Füllpersonal offensichtlich erkennbar. Es bedurfte daher nicht einer zusätzlichen Überwachung seitens des Winzers. Das OLG Koblenz verneinte aus diesem Grunde die Ursächlichkeit der fehlenden Überwachung des Winzerers für das Platzen des Heizöltanks.

Das OLG Koblenz verneinte auch einen vorsätzlichen Pflichtverstoß im Sinne der einschlägigen Zusatzbedingungen zu den Haftpflichtversicherungsbedingungen. Das bewußt gesetz-/vorschrifts- oder sonst pflichtwidrige Verhalten stellt in der Berufshaftpflichtversicherung einen subjektiven Risikoausschluß dar. Anders als in § 152 VVG und in § 4 II Nr. AHB braucht der Vorsatz die Schadensfolge nicht zu umfassen. Der Handelnde braucht den Gewässerschaden nicht zu wollen und nicht billigend in Kauf zu nehmen, sondern es genügt, wenn er von den genannten Gesetzen usw. bewußt und gewollt abweicht (ständige Rechtsprechung des BGH). Meist wird der Handelnde dadurch zugleich den Schaden grob fahrlässig herbeiführen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt ein bewußter Pflichtverstoß nur dann vor, wenn der Versicherte gewußt hat, wie er sich hätte verhalten müssen. Habe aber der versicherte gar nicht gewußt, was er hätte tun oder unterlassen müssen, um den  Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, komme auch ein bewußter Pflichtverstoß nicht in Betracht. Dem Winzer könne man keine positive Kenntnis nachweisen, gegen welche Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes oder des einschlägigen Landeswassergesetzes er verstoßen habe. Aus diesem Grunde verneinte das OLG Koblenz ein bewußt pflichtwidriges Verhalten des Winzers und verpflichtete die Haftpflichtversicherung zum Schadensausgleich.

 2. Abwehr der Grundwassergefährdung und Inanspruchnahme des Störers durch die zuständige Behörden

Wer eine Grundwassergefährdung durch Mineralöl verunreinigtes Erdreich verursacht, ist Störer im Sinne der öffentlich rechtlichen Vorschriften. Die zuständigen Behörden können einem derartigen Störer die Verpflichtung auferlegen, die Grundwassergefährdung zu beseitigen. Kommt der Störer diesen Auflagen der zuständigen Behörden nicht nach, kann die Behörde die Ersatzvornahme auf Kosten des Störers anordnen und durchführen. Dies hat auch Bedeutung für Eigentümergemeinschaften. Mit dieser gesamten Problematik hatte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 15.03.1999 - 22 B 95.2164 - BayVwBl 2000, 149 ff auseinanderzusetzen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof  hat folgende Grundsätze aufgestellt

(1) Es ist rechtswidrig, einem Störer Handlungspflichten aufzuerlegen, wenn die Behörde die entsprechenden Maßnahmen bereits hat durchführen lassen und gegenüber diesem Störer keine mündliche Anordnung ergangen ist, die nunmehr schriftlich bestätigt werden könnte.

(2) Die Verpflichtung des Störers zum Tätigwerden erledigt sich, wenn die Behörde die entsprechenden Maßnahmen selbst nachträglich irreversibel durchführen läßt; für eine Fortsetzungsfeststellungsklage des Störers fehlt regelmäßig das Feststellungsinteresse.

(3) Zu den Kosten der Abwehr einer Grundwassergefährdung durch mineralölverunreinigtes Erdreich auf einem ehemaligen Tankstellengrundstück kann die kostenberechtigte Behörde nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten einen Mitverursacher als Gesamtschuldner heranziehen. Zivilrechtliche Freistellungsvereinbarungen zwischen mehreren Gesamtschuldnern können insofern nur dann eine Rolle spielen, wenn über deren maßgeblichen Inhalt zwischen den Vertragspartnern kein (nicht ohne weiteres entscheidbarer) Streit besteht und der maßgebliche öffentlich-rechtliche Normzweck des Kostengesetzes ihrer Berücksichtigung nicht entgegensteht (hier Entgegenstehen bejaht bei einer evtl. Haftungsfreistellung des anerkannt leistungsfähigen Hauptverursachers).

(4) Die Pflicht der kostenberechtigten Behörde zu kostensparender Sachbehandlung ist nicht verletzt, wenn sie Handlungsalternativen nicht in Betracht gezogen hat, die für sie nicht ohne weiteres erkennbar waren und vom kostenpflichtigen Veranlasser im Zeitpunkt des Einschreitens nicht konkret dargelegt wurden. Die kostenberechtigte Behörde ist allerdings gehalten, vor der Einschaltung von Sanierungsfirmen Erkundigungen einzuholen und Preisvergleiche anzustellen.

(5) Die Pflicht der kostenberechtigten Behörde zu kostensparender Sachbehandlung ist nicht verletzt, wenn es zu von ihr nicht zu vertretenden und für sie nicht vorhersehbaren kostentreibenden Verzögerungen bei der Durchführung einer Sanierung kommt.

(6) Die kostenberechtigte Behörde kann vom Verursacher der Grundwassergefährdung solche Kosten nicht beanspruchen, die durch eine Sachbehandlung entstanden sind, die sich nicht mehr auf die Abwehr der Gefahr für das Grundwasser bezieht, sondern z. B. auf eine besondere Vorbildwirkung beim Umweltschutz oder eine besondere Vorsorge "Restrisiken" abzielt.

Die Beseitigung von Grundwasserschäden aufgrund undichter Heizöltanks kann sehr teuer werden. Den Eigentümergemeinschaften muß man dringendst empfehlen, nicht nur eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, sondern alle einschlägigen Vorschriften bei dem Einbau von Heizöltanks zu beachten sowie insbesondere auch sämtliche gesetzlichen Vorschriften für die Überwachung der Heizöltanks und die Revision der Heizöltanks einzuhalten. Sollte es ausnahmsweise trotz aller Sorgfalt zu einem Schaden kommen, kann man der Eigentümergemeinschaft nur wünschen, daß dann die abgeschlossene Gewässerschadenhaftpflichtversicherung problemlos den Schaden reguliert. Der Eigentümergemeinschaft kann man jedenfalls nicht empfehlen, die Hände in den Schoß zu legen. Die Eigentümergemeinschaft muß vielmehr aktiv die Schadensbeseitigung betreiben, wenn sie nicht das Risiko eingehen will von den zuständigen Behörden als Störer konkret mit den zur Beseitigung des Schadens notwendigen Maßnahmen belegt zu werden. Die Behörden können notfalls auch auf Kosten der Eigentümergemeinschaft eine Ersatzvornahme durchführen. Derartige Ersatzvornahmen verbunden mit den Kosten des Einschreitens der Behörden werden mit Sicherheit nicht billiger, sondern wesentlich teurer als wenn die Eigentümergemeinschaft von sich aus alle notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung des Erdreichs und der Gefährdung des Grundwasser trifft.