Die Gerichtskosten der gerichtlichen
Verfahren nach
§§ 43 ff WEG bestimmen sich nach der Kostenordnung. Die Höhe einer
Gerichtskostengebühr berechnet sich nach dem Geschäftswert. Der Geschäftswert
wird vom Gericht nach dem Interesse der Beteiligten von Amts wegen festgesetzt
(§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG). Das Gericht hat die Möglichkeit, den Geschäftswert
niedriger festzusetzen, wenn die nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG berechneten Kosten
des Verfahrens zum Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen
Verhältnis stehen (§ 48 Abs. 3 Satz 2 WEG).
Für das gerichtliche Verfahren fällt
grundsätzlich eine volle Gebühr an. Kommt es zu einer gerichtlichen
Entscheidung, erhöhen sich die Gerichtskosten auf 3 volle Gebühren. Wird der
Antrag zurückgenommen bevor es zu einer Entscheidung oder einer vom Gericht
vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die Gebühr auf die
Hälfte der vollen Gebühr (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG). Wegen der
übrigen Einzelheiten der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens wird auf die
Vorschriften der §§ 48 und 50 WEG verwiesen.
Zu den Gerichtskosten gehören auch die
bei Gericht durch die Zuziehung von Zeugen und Sachverständigen entstehende
Kosten gemäß dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz.
Über die Tragung der Gerichtskosten
entscheidet das Gericht gemäß § 47 Satz 1 WEG nach billigem Ermessen.