Der Abdichtungsanschluß zwischen
Dachterrasse und Gebäude gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum; denn er soll
Schäden am Bauwerk durch eindringendes Wasser verhindern und ist damit für die
Sicherheit des Gebäudes im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG erforderlich. An dieser
rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts durch die Tatsache, daß das
Dachgeschoß erst nachträglich ausgebaut wurde und die Dachterrasse erst
später erstellt worden ist auch bei einem nachträglichen Ausbau eines
Dachgeschosses ist der gesamte zur Dachgeschoßwohnung und zur Dachterrasse
gehörende Aufbau nicht dem Sondereigentum zuzuordnen. Einer derartigen
Zuordnung steht die unabdingbare Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG entgegen (Beschluß
des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27.04.2000 - 2 Z BR 7/00, NJW-RR
2001, 305).