Dr. Weigl Augustinowski Treuconsult GmbH München  
Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

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Inhalt:

ACHTUNG SEITE NICHT MEHR
AKTUALISIERT - HISTORISCH

Einleitung

A

Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abmahnung
Abrechnung
Abschleppkosten
Abwasserkanal
Altbauten
Amateurfunkantennenanlage
Anfechtung
Anfechtung - Teilanfechtung
Anlieger
Antenne
Arten des Eigentums nach WEG
Auflagen - baurechtliche
Auflassungsvormerkung
Aufrechnung
Auslagen

B

Balkon
Bauliche Veränderung
Baum
Begründung des Wohnungseigentums
Beirat

Beiträge
Berater
Beschluß, nichtiger
Beschwer - Wert

Beschwerdefrist
Beschwerdewert 

Betreten des SE
Beweissicherungsverfahren
Beweisverfahren

Bewirtschaftungskosten

D

Dachboden
Dachterrasse
Drittschützende Normen
Duldungspflicht  
Duplexgarage

E

Eigentum
Eigentum, Arten des Eigentums
Eigentum, Erwerb des Eigentums
Eigentum, Gemeinschaftliches
Eigentümerversammlung
Eigentümerwechsel
Einleitung
Einstimmigkeit
Ersatzzustellung
Erwerberhaftung

F

Falschparker
Fälligkeit der Beiträge, Hausgelder und Sonderumlagen

G

Garageneinfahrt
Gebrauchsregelung
Gefälligkeitsverhältnis
Gemeinschaftseigentum
Gemeinschaftseigentum, notwendiges
Gemeinschaftsordnung
Gerichtliches Verfahren - Kostenaufteilung
Gerichtskosten
Gewährleistungsansprüche
Glasfenster

H

Haftung des Eigentümers
Hausgelder
Hausgeldrückstände
Hausgeldrückstände - Kappung der Versorgungsleitungen
Haustierhaltung
Heizöl
Heizungsumstellung
Hobbyräume
Hund - Schadenersatzansprüche bei Verlust
Hundehaltung

I

Instandsetzung/Instandhaltung
Insolvenzverfahren
Isolierter Miteigentumsanteil

J

Jahresabrechnung

K

Kabelanschluss
Kanal
Kanalanschluss
Kaufrecht
Kaufrecht - beschränkt persönliche Dienstbarkeit bezüglich Fernwärmeleitung eines Grundstückes
Kenntnis (des Verwalters)
Kiosk
Klagebefugnis
Konkurs des Eigentümers
Kosten
Kostenverteilung
Kraftfahrzeug
Küchengerüche

L

Ladung zur Eigentümerversammlung
Lasten
Lastschriftverfahren
Leitungsrechte

M

Markise
Mehrheitsbeschluss
Miete
Mieter - Vorkaufsrecht
Miteigentumsanteil - isolierter 
Modernisierung

N

Nachbarrecht
Nachbarrecht1
Nachbarrecht - Bauschuttrecyclinganlage
Nachbarrecht - Zwangsvollstreckung zur Abwehr von Immissionen
Nichtbeschluß
Nichtigkeit von Beschlüssen
Nießbrauch
Notgeschäftsführer
Notwendiges Gemeinschaftseigentum
Nutzung

P

Parabolantenne
Parkplätze
Preisnachlass für Mängel am Gemeinschaftseigentum
Produkthaftpflicht
Protokoll

R

Rauchen in der Eignetümerversammlung
Raumeigentum
Rechnungslegung
Rechtsanwaltsgebühren
Rechtskosten
Rechtsmissbrauch
Rechtsmittel in WEG-Sachen
Rechtsschutzversicherung
Rohrleitungen
Rücklagenverrechnung

S

Sachverständigenkosten
Satellitenschüssel
Schenkungsrecht
Schwertransport
Selbständiges Beweisverfahren
Selbständiges Beweisverfahren - Streitwert
Sichtschutz
Sondereigentum
Sondernutzung
Sondernutzungsrechte - fehlgeschlagene Begründung
Spritzwasser
Stimmrecht
Straßenanlieger

T

Tagesordnungspunkt "Wirtschaftsplan"
Teileigentum
Teilungserklärung
Terrassensanierung
Tierhaltung

V

Veränderung (bauliche)
Veräußererhaftung
Vereinbarungsändernder Beschluß
Vereinbarungsersetzender Beschluß
Vermieter
Vermietung
Verkäuferpflichten
Verkleidungen
Versorgungsleitungen
Versicherungen
Verwalter
Verwalterbestellung
Verwalterbestellung-Maklertätigkeit
Verwaltervertrag
Verwalterzustimmung
Verwaltungsbeirat
Verzug

Vollmacht
Vollstreckungsgegenklage
Vormietrecht/Vorpachtrecht
Vorschüsse

W

Werbungskosten
Wiedereinsetzung
Wirtschaftsplan
Wohngebäudeversicherung
Wohngeld
Wohnungseigentümerversammlung

Wohnungseigentümerversammlung - Ja-Stimmenauszählung bei Beschlußfassung
Wohnungseigentumsverwaltung - unechte
Wohnungseigentum - Begründung

Z

Zerrüttung
Zitterbeschluss
Zugang
Zurechnung
Zustellung
Zwangsverwalter
Zweckbestimmung


Erwerb des Wohnungseigentums

Inhalt

1. Erwerb des Gemeinschaftseigentums
2. Erwerb des Sondereigentums

Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des WEG sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG). Dieses Gemeinschaftseigentum steht im Bruchteilsmiteigentum sämtlicher Eigentümer (Wohnungseigentümer nach § 1 Abs. 2 WEG bzw. Teileigentümer nach § 1 Abs. 3 WEG); denn das Sondereigentum ist nicht selbstständig und stets mit dem Miteigentumsanteil verbunden (§ 6 WEG).

1. Erwerb des Gemeinschaftseigentums

Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert und belastet werden (§ 6 Abs. 1 WEG) und die Rechte an den Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zugehörige Sondereigentum (§ 6 Abs. 2 WEG). Das Sondereigentum und der dazugehörige Miteigentumsanteil haben daher immer das gleiche gemeinschaftliche, rechtliche Schicksal. Für den Erwerb des Miteigentumsanteils am Gemeinschaftseigentum gelten daher die gleichen rechtlichen Vorschriften wie für den Erwerb des Sondereigentums.

2. Erwerb des Sondereigentums

Das Sondereigentum ist rechtlich unselbstständig und mit den Miteigentumsanteil verbunden. Das Sondereigentum (Wohnungseigentum nach § 1 Abs. 2 WEG bzw. Teileigentum nach § 1 Abs. 3 WEG) kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert und belastet werden (§ 6 Abs. 1 WEG). Die Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum (§ 6 Abs. 2 WEG). Für den Vertrag nach § 3 WEG über die Begründung/Einräumung bzw. Änderung oder Aufhebung von Sondereigentum gelten die Formvorschriften des § 313 BGB analog. Ist das Sondereigentum einmal begründet, so gilt für die rechtsgeschäftliche Übertragung des Sondereigentums die Formvorschrift des § 313 BGB unmittelbar (vgl. Palandt § 4 WEG RdNr. 6). Das heißt, der schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG) und Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG) werden im Wege der Sonderrechtsnachfolge  durch vertragliche Einräumung nach § 3 WEG, durch Kaufvertrag (§§ 433 ff BGB) oder durch Schenkung (§§ 516 ff BGB) erworben. Zum Eigentumserwerb ist die Eintragung im Grundbuch als Eigentümer (konstitutiv) erforderlich. Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung bewirkt den Eigentumserwerb allein mit dem Zuschlag. Einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch bedarf es nicht. Der Erbe erwirbt Wohnungs- und Teileigentum im Wege der Universalsukzession durch den Erbfall. Auch beim Erbfall ist die Eigentumsumschreibung  im Grundbuch zum Eigentumserwerb nicht erforderlich.