Duplexgaragen erreichen durch Hebebühnen
die doppelte Nutzung einer Garage. Insoweit spricht man auch von einer
Doppelstockgarage. An den Stellflächen der Hebebühnen kann kein Teil-/Sondereigentum
begründet werden. Sondereigentumsfähig ist nur der Raum über der Grundfläche
einer Duplex- oder Doppelstockgarage. § 3 Abs. 2 Satz 2 WEG definiert
Garagenplätze als abgeschlossene Räume, wenn die Fläche des
Garagenstellplatzes durch dauerhafte Markierung ersichtlich ist. Bei
Stellplätzen auf Hebebühnen sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.