Ein Wohnungseigentümer hat nach § 14 Nr. 4 WEG das
Betreten und die Benutzung seines Sondereigentums
zu dulden, um Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
am gemeinschaftlichen Eigentum durchführen zu
können. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Geht es um die Ausführung von Malerarbeiten am Balkon,
dann muß der Wohnungseigentümer das Betreten der
Wohnung dulden, um den Zugang zum Balkon zu
ermöglichen.
Geht es jedoch um eine Terrassensanierung, die es
erforderlich macht über einen Zeitraum von
mehreren Arbeitstagen rund 20 Schubkarrenladungen Schutt zu entfernen, braucht
der Wohnungseigentümer das Betreten und die Benutzung des Sondereigentums zu
diesen Zwecke nicht mehr zu dulden. Vielmehr ist unter diesen Umständen der
Gemeinschaft zuzumuten, die Kosten für die Anbringung eines Gerüstes aufzubringen,
um den Abtransports des Schutts durch die Wohnung zu verhindern (BayObLG
Beschluß vom 12.10.1995 - 2Z BR 66/95).