Jeder Eigentümer muß das Betreten und Benutzen der
in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. Er ist aber nicht verpflichtet hierzu erforderliche Arbeiten mit erheblichen Zeitaufwand auf seine Kosten vorzunehmen, wie z. B. das Versetzen von Blumentrögen. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob ein
Eigentümer das Betreten seiner Wohnung/Teileigentums zur Sanierung von Gemeinschaftseigentum gestatten muß, um der Gemeinschaft die Kosten für die Aufstellung eines Gerüstes zu ersparen (BayObLG 2Z BR 66/95 - WE 1995, 152 = WuM 1995, 728, DRspr I (152) 258 b-e).