Beschwer - Wert der Beschwer bei einer
Verurteilung zur Auskunftserteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH richtet sich der
Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten
Personen nach deren Interesse die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl BGHZ
128, 85 (87f) = NJW 1965, 664 ff).
Für die Bewertung dieses Abwehrinteresses ist in der
Regel darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die sorgfältige
Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht sowie auf ein etwaiges
Geheimhaltungsinteresse der verurteilten Partei. (BGH Beschluß vom 16.08.2000 -
XII ZB 98/98 (Schleswig) - NJW-RR 2001, 210).
Die Festsetzung der Beschwer muß durch das Gericht
begründet werden. Die fehlende Begründung der Beschwer ist ein
Verfahrensfehler, wenn nicht ausnahmsweise die für die Bewertung des
Abwehrinteresses zu berücksichtigenden Posten auf der Hand liegen oder sonst
bei Berücksichtigung aller in Frage kommenden Umstände außer Zweifel steht,
daß das Abwehrinteresse nicht mit einem höheren Wert als den festgesetzten
Wert gemessen werden kann (BGH NJW 1983, 123).
Der Auskunftsanspruch geht auf Auskunftserteilung nach
dem Kenntnisstand des verurteilten, d. h. der Verpflichtete muß lediglich
insoweit Angaben machen als er dazu imstande ist.