Hat der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft Auslagen für eine im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentum stehende Maßnahme vorbehaltlich der Zustimmung der
Eigentümergemeinschaft zu Lasten
des Gemeinschaftskontos bezahlt,
muss der Wohnungseigentümer - will er den Betrag behalten - den Beschluss anfechten, mit dem die
Eigentümergemeinschaft den Verwalter auffordert, den Betrag -notfalls auch gerichtlich - zurückzufordern -
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 28.02.1996 - 11 Wx 86/94, ZMR 1996, 284 = DRspr 1995, I (152), 251 b. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Miteigentümer hatte in Abstimmung mit dem Verwalter eine zum Gemeinschaftseigentum gehörende Leichtbauwand durch eine massiv aufgemauerte Wand ersetzt. Hierfür erhielt er vom Verwalter zu Lasten des Kontos der
Eigentümergemeinschaft DM 6.522,27 überwiesen. Diese Zahlung erfolgte ausdrücklich unter Vorbehalt. Man war sich einig, daß die Zahlung unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die
Eigentümergemeinschaft stehen sollte. Die Eigentümerversammlung verweigerte die Genehmigung. Sie forderte vielmehr den Verwalter mehrheitlich auf, den gezahlten Betrag zurückzufordern. Das OLG Karlsruhe begründet seine Entscheidung damit, daß dieser
Rückforderungsbeschluss mit der Aufforderung an den Verwalter, den gezahlten Betrag zurückzufordern, keinen sogenannten
Negativbeschluss darstelle, der nach herrschender Meinung nicht anfechtbar ist. Immerhin enthielt diese Aufforderung an den Verwalter, eine den Verwalter in dieser Eigenschaft bindende Regelung. Gründe für eine Nichtigkeit dieses Rückforderungsbeschlusses sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der
Beschluss wurde damit gültig, weil er nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG angefochten worden war. Der
Rückforderungsbeschluss wurde damit bestandskräftig. Die zur Rückzahlung aufgeforderten Miteigentümer wurden mit dem Einwand
der Arglist " dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" nicht gehört.
Ein Wohnungseigentümer kann die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängel am Gemeinschaftseigentum von den übrigen Wohnungseigentümern nicht nach § 21 Abs. 2 WEG erstattet verlangen. Das selbständige Beweisverfahren dient nämlich nicht der Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens
(Beschluss des BayObLG vom 12.10.1995, 2Z BR 66/95 WE 1996, 152 - WuM 1996, 728 = DRspr I (152) 258 b-e).