Auch die Auflassungsvormerkung ist für
den Kauf und den Verkauf von Wohnungseigentum von Bedeutung; denn die
Auflassungsvormerkung sichert Eintragungsansprüche. Der Rang der
Auflassungsvormerkung ist vor allem für die Durchsetzung der Recht des
Eigentümers gegenüber nachrangigen beeinträchtigenden Eintragung von
größter Bedeutung.
Eine erloschene Auflassungsvormerkung kann
durch erneute Bewilligung ohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche
Neueintragung jeder zur Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs
verwendet werden.
Der Rang der neu bewilligten Vormerkung
bestimmt sich nicht nach der alten Eintragung sondern nach dem Zeitpunkt der
neuen Bewilligung (BGH-Urteil vom 26.11.1999 - V ZR 432/98 (Frankfurt am Main) -
NJW 2000, 805).