Baurechtliche Auflagen der Baugenehmigung
zum Schutz der Nachbarn können ohne konkrete Beeinträchtigung mit der quasinegatorischen Unterlassungsklage durchgesetzt werden.
Wohnungseigentümer können die Einhaltung
von Bauauflagen der Miteigentümer nicht durchsetzen, da diese Bauauflagen im
Verhältnis der Eigentümer zueinander keine drittschützende Funktion besitzen.
So kann ein Sondereigentümer das in der Teilungserklärung als Hobbyraum
bezeichnete Teileigentum, sowohl als Wohn- wie als Gewerberaum nutzen, auch wenn eine
Bauauflage die Nutzung als Wohnraum oder als Gewerberaum verbietet.