Die Anfechtung eines
Eigentümerbeschlusses nach §§ 43 ff WEG kann auf einen abtrennbaren Teil des
Beschlusses beschränkt werden. So kann z. B. ein selbständiger Rechnungsposten
einer Jahresabrechnung selbständig angefochten werden. Das Gericht ist aber im
Beschlußanfechtungsverfahren nicht befugt, die im Eigentümerbeschluß
getroffene Regelung inhaltlich abzuändern (BayObLG WuM 1995, 62; Beschluß vom
20.04.2000 - 2 Z BR 171/99 - NJW-RR 2001, 10 f).